Update: Information zu Kennzeichnungs- und Meldevorschriften für Halter von Equiden
Die VO (EG) Nr. 504/2008 der Kommission zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden schreibt die Identifizierung von Equiden vor.
Sie wurde mit der Neufassung der Viehverkehrsverordnung vom 03.03.2010, BGBl. Teil I, Nr. 9, S. 204 (ViehVerkV) in nationales Recht umgesetzt.
Neu ist, dass nunmehr jeder gehaltene Equide betroffen ist und nicht wie bisher nur die registrierten Zucht- und Sportpferde.
Die Identifizierung umfasst die drei Elemente
1. Kennzeichnung mit einem elektronisch auslesbaren Transponder für alle ab dem 1.Juli 2009 geborenen Equiden und für alle vor dem 1.Juli 2009 geborenen Equiden, für die nicht bereits ein Equidenpass ausgestellt wurde
2. Equidenpass als lebenslanges Begleitdokument beim Tier mit Angaben zum Transponder, zum Besitzer/Eigentümer und zum Lebensmittelstatus des Tieres, und
3. Hinterlegung von Pass- und Transponderdaten in einer zentralen Datenbank.
Die EG-Verordnung regelt sowohl tierseuchenrechtliche als auch tierzuchtrechtliche Vorgaben der Kennzeichnung und Registrierung.
Mit den nachfolgenden Bestimmungen regelt die ViehVerkV die Pflichten für Halter von Equiden:
o Anzeige der Tierhaltung (§ 26)
o Kennzeichnung (§ 44)
o Anzeige der Kennzeichnung (§ 44c)
o Equidenpass (§ 44a)
o Verbot der Übernahme (§ 44b)
Die Vorgaben gelten für alle Equiden: Pferde, Esel, Zebras und deren Kreuzungen
Zu unterscheiden sind:
- Registrierte Equiden: Equiden, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen
- Nicht registrierte Zucht- und Nutzequiden: alle Equiden, die nicht registrierte Equiden (s.o.) sind.
Die Kennzeichnungs- und Meldepflichten der EG VO in Verbindung mit der ViehVerkV richten sich an den Halter (nicht den Besitzer/Eigentümer) des Equiden.
- Halter, Tierhalter: Halter / Tierhalter im Sinne der ViehVerkV und der EG-VO ist jeder, der Equiden hält und für die Haltung verantwortlich ist und zwar unabhängig vom Zweck der Haltung, unabhängig ob entgeltlich oder unentgeltlich, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an den gehaltenen Equiden und unabhängig von der Dauer der Haltung. Der Halter / Tierhalter muss dabei nicht zwingend Besitzer oder Eigentümer sein. In diesem Sinne ist z.B. der verantwortliche Betreiber von Pensionsställen Halter der eingestellten Equiden. Ebenso ist der Transporteur eines Equiden Tierhalter im Sinne der Verordnung. Der Halter, Tierhalter (nicht der Besitzer / Eigentümer) ist verantwortlich dafür, dass die Verpflichtungen aus der EG-VO und der ViehVerkV eingehalten werden.
- Besitzer/Eigentümer: Besitzer ist derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Equiden hat; er kann, muss aber nicht identisch mit dem Eigentümer und dem Tierhalter sein.
- Der Eigentümer hat im Sinne des Rechtes das umfassende Recht an einer Sache /einem Tier; der Eigentümer darf nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht rechte Dritter oder Gesetze entgegenstehen.
- Dem Eigentümer gehört der Equide. Besitzer und Eigentümer werden im Sinne der EG-VO gleichgestellt.
Anzeige der Tierhaltung (§ 26)
Nach § 26 ViehVerkV hat jeder Tierhalter die Aufnahme seiner Tierhaltung unter Angabe der Art der Anzahl und der Zweckbestimmung der gehaltenen Tiere sowie jede Änderung einschließlich der Aufgabe bei der zuständigen Veterinärbehörde anzuzeigen. Für den Betrieb erhält der Tierhalter eine Registriernummer. Hinter dieser Registriernummer werden bestimmte Betriebstypen hinterlegt mit denen die gehaltene Tierart ersichtlich ist. Halter von Equiden erhalten den Betriebstyp 128. Mit dem Betriebstyp sind entsprechende Kompetenzen verknüpft. Daher ist es wichtig, diese Angaben bei der Veterinärbehörde ständig aktuell zu halten. Weitere Informationen zur Registriernummervergabe finden Sie unter: www.vit.de
Ohne Betriebsregistrierung erhält der Tierhalter keine Transponder und keinen Equidenpass.
Kennzeichnung (§ 44)
Kennzeichnung mit einem Transponder - welche Equiden sind betroffen?
Alle ab dem 01.07.2009 geborenen Equiden sind mit einem amtlich ausgegebenen Transponder zu kennzeichnen. Alle vor dem 01.07.2009 geborenen Equiden sind ebenfalls auf diese Weise zu kennzeichnen, wenn für diese noch kein Equidenpass ausgestellt wurde. Vor dem 01.07.2009 geborene Equiden, für die bereits ein gültiger Pferdepass ausgestellt wurde, sind korrekt identifiziert im Sinne der EG-Verordnung und müssen nachträglich keinen Transponder erhalten.
Wann hat die Kennzeichnung mit einem Transponder zu erfolgen?
Die Identifizierung eines Equiden hat spätestens entweder bis zum 31.12. des Geburtsjahres oder binnen 6 Monaten nach der Geburt zu erfolgen, je nachdem, welche Frist später abläuft. Die Identifizierung beinhaltet das Setzen eines Transponders und die Ausstellung eines Equidenpasses. Für alle bisher nicht identifizierten Equiden, die älter als 6 Monate sind, ist die Identifizierung unverzüglich durchzuführen.
Wer darf einen Transponder setzen?
Die Implantation eines Transponders ist ein Eingriff, der nur von Personen vorgenommen werden darf, die über die notwendige Sachkunde und Erfahrung verfügen.
Der Tierhalter hat die Kennzeichnung
• von einem Tierarzt oder
• von einer unter der Aufsicht eines Tierarztes stehenden Person oder
• durch eine in der Kennzeichnung sachkundige Person, die durch eine tierzuchtrechtlich anerkannte Züchtervereinigung oder eine internationale Wettkampforganisation beauftragt ist,
vornehmen zu lassen.
Diese Personen sind registriert und werden im Auftrag des Halters des Equiden tätig. In Niedersachsen sollten alle in der Nutztierpraxis tätigen Tierärzte bereits über eine Registriernummer verfügen (falls Sie als Tierarzt noch nicht registriert sind, finden Sie unter
http://www.vit.de/index.php?id=formulare-behoerden&L=lgywsukbpgeembke entsprechende Informationen und das Antragsformular
Regnummernformular_fuer_Tieraerzte.pdf. Sie bestätigen das ordnungsgemäße Setzen des Transponders als eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Equidenpasses (siehe auch Ausführungen zu Equidenpass § 44a).
Wo gibt es Transponder zur Kennzeichnung ?
Je Bundesland ist eine Stelle mit der Ausgabe von amtlichen Transpondern zur Equidenkennzeichnung beauftragt. In Niedersachsen und Bremen ist dies vit. Mit in Kraft treten der ViehVerkV (ab dem 04.03.2010) dürfen ausschließlich die von einer beauftragten Stelle ausgegebenen Transponder verwendet werden.
vit gibt amtliche Transponder an Halter von Equiden, die ihren Betrieb angezeigt und eine Registriernummer haben, in Höhe des Jahresbedarfs aus. Der Jahresbedarf ergibt sich aus dem an die Niedersächsische Tierseuchenkasse gemeldeten Pferdebestand. An Halter von Equiden werden die Transponder zusammen mit vorgedruckten Antragsformularen für die Ausstellung eines Equidenpasses geliefert.
vit gibt Transponder ebenfalls an die in Niedersachsen ansässigen tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigungen (Pferdezuchtverbände) in Höhe ihres durchschnittlichen Jahresbedarfes aus. Die Zuchtverbände dürfen diese Transponder zur Kennzeichnung der bei ihnen registrierten Equiden beschaffen, handeln hierbei jedoch im Namen ihrer Mitglieder.
LINK ZU VIT
Vereinigte Informationssysteme Tierhaltung w.V. (vit)
Halter von Equiden, die in einem Zuchtverband organisiert sind, sollten sich bei ihrem Verband erkundigen, ob von dort die Transponder beschafft werden. Wenn nicht, können Transponder über die Regionalstelle vit beschafft werden und diese von zugelassenen Personen (s.o.) eingesetzt werden.
Bestellungen von Transpondern an vit können schriftlich per Post oder Fax (z.B. formlos unter Angabe der Registriernummer und der benötigten Anzahl oder auf einem Bestellformular unter www.vit.de ) oder elektronisch unter www.hi-tier.de erfolgen.
Für Halter von Equiden aus Bremen und Niedersachsen übernimmt die Niedersächsische Tierseuchenkasse zunächst für die Jahre 2010 und 2011 im Rahmen einer Beihilfe die Kosten für die Beschaffung, Zuteilung und Versendung der Transponder durch die beauftragte Stelle vit. Das setzt die korrekte Registrierung der Equidenhaltung, eine jährliche Bestandsmeldung an die Tierseuchenkasse und die Bezahlung des Tierseuchenkassenbeitrags voraus. Beim Bezug von Transpondern über einen niedersächsischen Zuchtverband werden diese Voraussetzungen nachträglich überprüft. Der Bezug eines Transponders über einen Zuchtverband oder eine Organisation mit Hauptsitz außerhalb Niedersachsens oder Bremens ist nicht beihilfefähig.
Anzeige der Kennzeichnung (§ 44c)
Der Halter von Equiden hat die Kennzeichnung eines Equiden unter Angabe von Informationen zum Tier (u.a. Transpondernummer, Geschlecht, Farbe, Geburtsdatum, Lebensmittelstatus), seiner Registriernummer) und zum Besitzer/Eigentümer der beauftragten Stelle unverzüglich anzuzeigen. Sofern der Eigentümer vom Besitzer abweicht, ist der Besitzer anzugeben.
Praktisch erfolgt dies in einem Arbeitsgang mit dem Antrag auf Ausstellung eines Equidenpasses an die jeweils zuständige Pass ausgebenden Stelle. Diese übernimmt die Meldung an die Zentrale Datenbank des HI-Tier (Herkunftssicherungs- und Informationssystem Tier).
Equidenpass (§ 44a)
Die Ausstellung eines Equidenpasses ist unverzüglich nach Kennzeichnung vom Halter des Equiden bei einer Pass ausgebenden Stelle zu beantragen. Pass ausgebende Stellen sind:
1. für registrierte Equiden bei Eintragung oder Vormerkung im Zuchtbuch: der jeweilige Zuchtverband
2. für registrierte Equiden die nicht unter 1. fallen, aber bei einer international anerkannten Organisation für sportliche Wettkämpfe geführt werden: die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN)
3. für nicht registrierte Zucht- und Nutzequiden: die Regionalstelle vit.
Das Verfahren zur Beantragung eines Equidenpasses regelt jede Pass ausgebende Stelle selbst.
Bei der Regionalstelle vit ist ein Equidenpass schriftlich zu beantragen mithilfe des vollständig ausgefüllten Antragsformulars, das bereits bei der Transponderauslieferung an den Halter des Equiden vorgedruckt mitgeliefert wird. Auf dem Antragsformular bestätigt der Kennzeichnungsberechtigte mit Unterschrift und unter Angabe seiner Registriernummer, den angegebenen Transponder ordnungsgemäß gesetzt zu haben.
Die Kennzeichnungsmeldung bzw. der Passantrag umfasst mindestens folgende Informationen:
o Registriernummer des Tierhalters
o Transpondernummer
o Art des Equiden
o Geschlecht
o Farbe
o Geburtsdatum
o Angaben zum Besitzer/Eigentümer des Equiden
Der Pass enthält als weitere Information mindestens
o Status als registrierter Equide oder nicht registrierter Zucht- und Nutzequide
o Lebensmitteleignung
o Geburtsland
Jede Pass ausgebende Stelle prüft die Antragsdaten auf Vollständigkeit und Plausibilität und stellt sie in die Zentrale Datenbank des HI-Tier ein. Auf der Grundlage der so geprüften Informationen wird der Equidenpass ausgestellt und dem Halter des Equiden zugeschickt. Sind die Daten fehlerhaft, z. B. liegt keine entsprechende Registriernummer vor, kann der Pass nicht ausgestellt werden.
Die Kosten der Ausstellung eines Equidenpasses setzt die jeweilige Pass ausgebende Stelle fest. Für die beauftragte Stelle vit werden die Kosten in der Gebührenordnung für die niedersächsische Veterinärverwaltung (GOVet) geregelt. Die GOVet ist öffentlich zugänglich.
Meldung bei Besitz-/Eigentumswechsel
Änderungen zum Besitzer/Eigentümer des Equiden sind der Stelle mitzuteilen, die den Pass ausgegeben hat. Sofern der Eigentümer vom Besitzer abweicht, ist der Besitzer anzugeben.
Damit ist sichergestellt, dass die Veterinärverwaltung anhand der Meldungen zu einem Equiden jederzeit eine verantwortliche Person identifizieren kann. Die Anzeige ist grundsätzlich durch den Halter des Equiden unter Angabe seiner Registriernummer vorzunehmen. Dies hat schriftlich oder online, nicht jedoch mündlich, zu erfolgen. Abweichend davon kann ein Besitzer/Eigentümer im Auftrag und Einverständnis des Halters des Equiden und unter Angabe dessen Registriernummer, die Änderung anzeigen. Der Equidenpass ist zur Aktualisierung an die Pass ausstellende Stelle zu senden. Die Pass ausgebende Stelle plausibilisiert die aktuellen Tierhalterdaten und aktualisiert die Daten des Besitzers im Equidenpass. Alternativ kann die Pass ausgebende Stelle einen Aufkleber mit den neuen Besitzer/Eigentümerdaten an den Halter des Equiden senden.
Die Zuchtverbände in Niedersachen übernehmen die Organisation und Durchführung der Kennzeichnung, die Ausstellung der Equidenpässe und die Speicherung der relevanten Daten in der Datenbank. Mitglieder der Zuchtverbände können sich zur weiteren Information an ihren Verband wenden.
Meldung bei Tod, Schlachtung oder Verlust
Nach dem Tod, der Schlachtung oder dem Verlust eines Equiden ist der Equidenpass innerhalb von 30 Tagen unter Angabe des Todes- oder Verlustdatums an die Pass ausgebende Stelle zurückzusenden.
Verantwortlich hierfür ist entweder das mit der Tierkörperbeseitigung beauftragte Unternehmen, im Fall einer Schlachtung der im Schlachtbetrieb verantwortliche, amtliche Tierarzt oder im Verlustfall der letzte Tierhalter.
Die Pass ausgebende Stelle vermerkt den Tod des Equiden in der zentralen Datenbank des HI-Tier.
Verbot der Übernahme (§ 44b)
Ein Tierhalter darf einen Equiden in seinen Bestand nur übernehmen, wenn er von einem Equidenpass begleitet wird. Der Equidenpass hat das Tier also ständig zu begleiten. Hiervon gibt es folgende Ausnahmen:
o Haltung auf der Weide oder im Stall, wenn der Halter des Equiden den Equidenpass unverzüglich beibringen kann.
o Vorübergehende Verbringung des Equiden zu Fuß, wenn der Halter des Equiden den Pass binnen 3 Stunden vorlegen kann.
o Nicht abgesetzte Fohlen, die das Muttertier begleiten.
o Teilnahme an einem Training oder Test im Rahmen eines Wettkampfs oder Veranstaltung, für das das Wettkampfgelände zu verlassen ist.
o Notsituationen.
Keine Ausnahme gibt es für die ggf. kurzfristige Beförderung von Equiden ( z. B. Hufschmied oder tierärztliche Behandlung).
Verlust eines Equidenpasses
Geht das Original eines Equidenpasses verloren und kann die Identität eines Equiden zweifelsfrei ermittelt und durch eine Erklärung des Halters bestätigt werden, so stellt die ursprüngliche Pass ausstellende Stelle ein Duplikat aus.
In allen anderen Fällen stellt die Pass ausgebende Stelle einen Ersatz-Equidenpass aus. Mit jeder Ausstellung eines Ersatz-Equidenpasses oder des Duplikates eines Equidenpasses wird der Equide als „nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt“ eingestuft. Der Status ist in der Datenbank zu hinterlegen.
Veröffentlicht am:
11:59:39 21.05.2010 von Tierärztekammer Niedersachsen - Administrator
Sie wurde mit der Neufassung der Viehverkehrsverordnung vom 03.03.2010, BGBl. Teil I, Nr. 9, S. 204 (ViehVerkV) in nationales Recht umgesetzt.
Neu ist, dass nunmehr jeder gehaltene Equide betroffen ist und nicht wie bisher nur die registrierten Zucht- und Sportpferde.
Die Identifizierung umfasst die drei Elemente
1. Kennzeichnung mit einem elektronisch auslesbaren Transponder für alle ab dem 1.Juli 2009 geborenen Equiden und für alle vor dem 1.Juli 2009 geborenen Equiden, für die nicht bereits ein Equidenpass ausgestellt wurde
2. Equidenpass als lebenslanges Begleitdokument beim Tier mit Angaben zum Transponder, zum Besitzer/Eigentümer und zum Lebensmittelstatus des Tieres, und
3. Hinterlegung von Pass- und Transponderdaten in einer zentralen Datenbank.
Die EG-Verordnung regelt sowohl tierseuchenrechtliche als auch tierzuchtrechtliche Vorgaben der Kennzeichnung und Registrierung.
Mit den nachfolgenden Bestimmungen regelt die ViehVerkV die Pflichten für Halter von Equiden:
o Anzeige der Tierhaltung (§ 26)
o Kennzeichnung (§ 44)
o Anzeige der Kennzeichnung (§ 44c)
o Equidenpass (§ 44a)
o Verbot der Übernahme (§ 44b)
Die Vorgaben gelten für alle Equiden: Pferde, Esel, Zebras und deren Kreuzungen
Zu unterscheiden sind:
- Registrierte Equiden: Equiden, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen
- Nicht registrierte Zucht- und Nutzequiden: alle Equiden, die nicht registrierte Equiden (s.o.) sind.
Die Kennzeichnungs- und Meldepflichten der EG VO in Verbindung mit der ViehVerkV richten sich an den Halter (nicht den Besitzer/Eigentümer) des Equiden.
- Halter, Tierhalter: Halter / Tierhalter im Sinne der ViehVerkV und der EG-VO ist jeder, der Equiden hält und für die Haltung verantwortlich ist und zwar unabhängig vom Zweck der Haltung, unabhängig ob entgeltlich oder unentgeltlich, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an den gehaltenen Equiden und unabhängig von der Dauer der Haltung. Der Halter / Tierhalter muss dabei nicht zwingend Besitzer oder Eigentümer sein. In diesem Sinne ist z.B. der verantwortliche Betreiber von Pensionsställen Halter der eingestellten Equiden. Ebenso ist der Transporteur eines Equiden Tierhalter im Sinne der Verordnung. Der Halter, Tierhalter (nicht der Besitzer / Eigentümer) ist verantwortlich dafür, dass die Verpflichtungen aus der EG-VO und der ViehVerkV eingehalten werden.
- Besitzer/Eigentümer: Besitzer ist derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Equiden hat; er kann, muss aber nicht identisch mit dem Eigentümer und dem Tierhalter sein.
- Der Eigentümer hat im Sinne des Rechtes das umfassende Recht an einer Sache /einem Tier; der Eigentümer darf nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht rechte Dritter oder Gesetze entgegenstehen.
- Dem Eigentümer gehört der Equide. Besitzer und Eigentümer werden im Sinne der EG-VO gleichgestellt.
Anzeige der Tierhaltung (§ 26)
Nach § 26 ViehVerkV hat jeder Tierhalter die Aufnahme seiner Tierhaltung unter Angabe der Art der Anzahl und der Zweckbestimmung der gehaltenen Tiere sowie jede Änderung einschließlich der Aufgabe bei der zuständigen Veterinärbehörde anzuzeigen. Für den Betrieb erhält der Tierhalter eine Registriernummer. Hinter dieser Registriernummer werden bestimmte Betriebstypen hinterlegt mit denen die gehaltene Tierart ersichtlich ist. Halter von Equiden erhalten den Betriebstyp 128. Mit dem Betriebstyp sind entsprechende Kompetenzen verknüpft. Daher ist es wichtig, diese Angaben bei der Veterinärbehörde ständig aktuell zu halten. Weitere Informationen zur Registriernummervergabe finden Sie unter: www.vit.de
Ohne Betriebsregistrierung erhält der Tierhalter keine Transponder und keinen Equidenpass.
Kennzeichnung (§ 44)
Kennzeichnung mit einem Transponder - welche Equiden sind betroffen?
Alle ab dem 01.07.2009 geborenen Equiden sind mit einem amtlich ausgegebenen Transponder zu kennzeichnen. Alle vor dem 01.07.2009 geborenen Equiden sind ebenfalls auf diese Weise zu kennzeichnen, wenn für diese noch kein Equidenpass ausgestellt wurde. Vor dem 01.07.2009 geborene Equiden, für die bereits ein gültiger Pferdepass ausgestellt wurde, sind korrekt identifiziert im Sinne der EG-Verordnung und müssen nachträglich keinen Transponder erhalten.
Wann hat die Kennzeichnung mit einem Transponder zu erfolgen?
Die Identifizierung eines Equiden hat spätestens entweder bis zum 31.12. des Geburtsjahres oder binnen 6 Monaten nach der Geburt zu erfolgen, je nachdem, welche Frist später abläuft. Die Identifizierung beinhaltet das Setzen eines Transponders und die Ausstellung eines Equidenpasses. Für alle bisher nicht identifizierten Equiden, die älter als 6 Monate sind, ist die Identifizierung unverzüglich durchzuführen.
Wer darf einen Transponder setzen?
Die Implantation eines Transponders ist ein Eingriff, der nur von Personen vorgenommen werden darf, die über die notwendige Sachkunde und Erfahrung verfügen.
Der Tierhalter hat die Kennzeichnung
• von einem Tierarzt oder
• von einer unter der Aufsicht eines Tierarztes stehenden Person oder
• durch eine in der Kennzeichnung sachkundige Person, die durch eine tierzuchtrechtlich anerkannte Züchtervereinigung oder eine internationale Wettkampforganisation beauftragt ist,
vornehmen zu lassen.
Diese Personen sind registriert und werden im Auftrag des Halters des Equiden tätig. In Niedersachsen sollten alle in der Nutztierpraxis tätigen Tierärzte bereits über eine Registriernummer verfügen (falls Sie als Tierarzt noch nicht registriert sind, finden Sie unter
Wo gibt es Transponder zur Kennzeichnung ?
Je Bundesland ist eine Stelle mit der Ausgabe von amtlichen Transpondern zur Equidenkennzeichnung beauftragt. In Niedersachsen und Bremen ist dies vit. Mit in Kraft treten der ViehVerkV (ab dem 04.03.2010) dürfen ausschließlich die von einer beauftragten Stelle ausgegebenen Transponder verwendet werden.
vit gibt amtliche Transponder an Halter von Equiden, die ihren Betrieb angezeigt und eine Registriernummer haben, in Höhe des Jahresbedarfs aus. Der Jahresbedarf ergibt sich aus dem an die Niedersächsische Tierseuchenkasse gemeldeten Pferdebestand. An Halter von Equiden werden die Transponder zusammen mit vorgedruckten Antragsformularen für die Ausstellung eines Equidenpasses geliefert.
vit gibt Transponder ebenfalls an die in Niedersachsen ansässigen tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigungen (Pferdezuchtverbände) in Höhe ihres durchschnittlichen Jahresbedarfes aus. Die Zuchtverbände dürfen diese Transponder zur Kennzeichnung der bei ihnen registrierten Equiden beschaffen, handeln hierbei jedoch im Namen ihrer Mitglieder.
LINK ZU VIT
Halter von Equiden, die in einem Zuchtverband organisiert sind, sollten sich bei ihrem Verband erkundigen, ob von dort die Transponder beschafft werden. Wenn nicht, können Transponder über die Regionalstelle vit beschafft werden und diese von zugelassenen Personen (s.o.) eingesetzt werden.
Bestellungen von Transpondern an vit können schriftlich per Post oder Fax (z.B. formlos unter Angabe der Registriernummer und der benötigten Anzahl oder auf einem Bestellformular unter www.vit.de ) oder elektronisch unter www.hi-tier.de erfolgen.
Für Halter von Equiden aus Bremen und Niedersachsen übernimmt die Niedersächsische Tierseuchenkasse zunächst für die Jahre 2010 und 2011 im Rahmen einer Beihilfe die Kosten für die Beschaffung, Zuteilung und Versendung der Transponder durch die beauftragte Stelle vit. Das setzt die korrekte Registrierung der Equidenhaltung, eine jährliche Bestandsmeldung an die Tierseuchenkasse und die Bezahlung des Tierseuchenkassenbeitrags voraus. Beim Bezug von Transpondern über einen niedersächsischen Zuchtverband werden diese Voraussetzungen nachträglich überprüft. Der Bezug eines Transponders über einen Zuchtverband oder eine Organisation mit Hauptsitz außerhalb Niedersachsens oder Bremens ist nicht beihilfefähig.
Anzeige der Kennzeichnung (§ 44c)
Der Halter von Equiden hat die Kennzeichnung eines Equiden unter Angabe von Informationen zum Tier (u.a. Transpondernummer, Geschlecht, Farbe, Geburtsdatum, Lebensmittelstatus), seiner Registriernummer) und zum Besitzer/Eigentümer der beauftragten Stelle unverzüglich anzuzeigen. Sofern der Eigentümer vom Besitzer abweicht, ist der Besitzer anzugeben.
Praktisch erfolgt dies in einem Arbeitsgang mit dem Antrag auf Ausstellung eines Equidenpasses an die jeweils zuständige Pass ausgebenden Stelle. Diese übernimmt die Meldung an die Zentrale Datenbank des HI-Tier (Herkunftssicherungs- und Informationssystem Tier).
Equidenpass (§ 44a)
Die Ausstellung eines Equidenpasses ist unverzüglich nach Kennzeichnung vom Halter des Equiden bei einer Pass ausgebenden Stelle zu beantragen. Pass ausgebende Stellen sind:
1. für registrierte Equiden bei Eintragung oder Vormerkung im Zuchtbuch: der jeweilige Zuchtverband
2. für registrierte Equiden die nicht unter 1. fallen, aber bei einer international anerkannten Organisation für sportliche Wettkämpfe geführt werden: die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN)
3. für nicht registrierte Zucht- und Nutzequiden: die Regionalstelle vit.
Das Verfahren zur Beantragung eines Equidenpasses regelt jede Pass ausgebende Stelle selbst.
Bei der Regionalstelle vit ist ein Equidenpass schriftlich zu beantragen mithilfe des vollständig ausgefüllten Antragsformulars, das bereits bei der Transponderauslieferung an den Halter des Equiden vorgedruckt mitgeliefert wird. Auf dem Antragsformular bestätigt der Kennzeichnungsberechtigte mit Unterschrift und unter Angabe seiner Registriernummer, den angegebenen Transponder ordnungsgemäß gesetzt zu haben.
Die Kennzeichnungsmeldung bzw. der Passantrag umfasst mindestens folgende Informationen:
o Registriernummer des Tierhalters
o Transpondernummer
o Art des Equiden
o Geschlecht
o Farbe
o Geburtsdatum
o Angaben zum Besitzer/Eigentümer des Equiden
Der Pass enthält als weitere Information mindestens
o Status als registrierter Equide oder nicht registrierter Zucht- und Nutzequide
o Lebensmitteleignung
o Geburtsland
Jede Pass ausgebende Stelle prüft die Antragsdaten auf Vollständigkeit und Plausibilität und stellt sie in die Zentrale Datenbank des HI-Tier ein. Auf der Grundlage der so geprüften Informationen wird der Equidenpass ausgestellt und dem Halter des Equiden zugeschickt. Sind die Daten fehlerhaft, z. B. liegt keine entsprechende Registriernummer vor, kann der Pass nicht ausgestellt werden.
Die Kosten der Ausstellung eines Equidenpasses setzt die jeweilige Pass ausgebende Stelle fest. Für die beauftragte Stelle vit werden die Kosten in der Gebührenordnung für die niedersächsische Veterinärverwaltung (GOVet) geregelt. Die GOVet ist öffentlich zugänglich.
Meldung bei Besitz-/Eigentumswechsel
Änderungen zum Besitzer/Eigentümer des Equiden sind der Stelle mitzuteilen, die den Pass ausgegeben hat. Sofern der Eigentümer vom Besitzer abweicht, ist der Besitzer anzugeben.
Damit ist sichergestellt, dass die Veterinärverwaltung anhand der Meldungen zu einem Equiden jederzeit eine verantwortliche Person identifizieren kann. Die Anzeige ist grundsätzlich durch den Halter des Equiden unter Angabe seiner Registriernummer vorzunehmen. Dies hat schriftlich oder online, nicht jedoch mündlich, zu erfolgen. Abweichend davon kann ein Besitzer/Eigentümer im Auftrag und Einverständnis des Halters des Equiden und unter Angabe dessen Registriernummer, die Änderung anzeigen. Der Equidenpass ist zur Aktualisierung an die Pass ausstellende Stelle zu senden. Die Pass ausgebende Stelle plausibilisiert die aktuellen Tierhalterdaten und aktualisiert die Daten des Besitzers im Equidenpass. Alternativ kann die Pass ausgebende Stelle einen Aufkleber mit den neuen Besitzer/Eigentümerdaten an den Halter des Equiden senden.
Die Zuchtverbände in Niedersachen übernehmen die Organisation und Durchführung der Kennzeichnung, die Ausstellung der Equidenpässe und die Speicherung der relevanten Daten in der Datenbank. Mitglieder der Zuchtverbände können sich zur weiteren Information an ihren Verband wenden.
Meldung bei Tod, Schlachtung oder Verlust
Nach dem Tod, der Schlachtung oder dem Verlust eines Equiden ist der Equidenpass innerhalb von 30 Tagen unter Angabe des Todes- oder Verlustdatums an die Pass ausgebende Stelle zurückzusenden.
Verantwortlich hierfür ist entweder das mit der Tierkörperbeseitigung beauftragte Unternehmen, im Fall einer Schlachtung der im Schlachtbetrieb verantwortliche, amtliche Tierarzt oder im Verlustfall der letzte Tierhalter.
Die Pass ausgebende Stelle vermerkt den Tod des Equiden in der zentralen Datenbank des HI-Tier.
Verbot der Übernahme (§ 44b)
Ein Tierhalter darf einen Equiden in seinen Bestand nur übernehmen, wenn er von einem Equidenpass begleitet wird. Der Equidenpass hat das Tier also ständig zu begleiten. Hiervon gibt es folgende Ausnahmen:
o Haltung auf der Weide oder im Stall, wenn der Halter des Equiden den Equidenpass unverzüglich beibringen kann.
o Vorübergehende Verbringung des Equiden zu Fuß, wenn der Halter des Equiden den Pass binnen 3 Stunden vorlegen kann.
o Nicht abgesetzte Fohlen, die das Muttertier begleiten.
o Teilnahme an einem Training oder Test im Rahmen eines Wettkampfs oder Veranstaltung, für das das Wettkampfgelände zu verlassen ist.
o Notsituationen.
Keine Ausnahme gibt es für die ggf. kurzfristige Beförderung von Equiden ( z. B. Hufschmied oder tierärztliche Behandlung).
Verlust eines Equidenpasses
Geht das Original eines Equidenpasses verloren und kann die Identität eines Equiden zweifelsfrei ermittelt und durch eine Erklärung des Halters bestätigt werden, so stellt die ursprüngliche Pass ausstellende Stelle ein Duplikat aus.
In allen anderen Fällen stellt die Pass ausgebende Stelle einen Ersatz-Equidenpass aus. Mit jeder Ausstellung eines Ersatz-Equidenpasses oder des Duplikates eines Equidenpasses wird der Equide als „nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt“ eingestuft. Der Status ist in der Datenbank zu hinterlegen.
Veröffentlicht am:
11:59:39 21.05.2010 von Tierärztekammer Niedersachsen - Administrator
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