Tiermedizinische Fachangestellte
September 2012 - Aktuelles:
Der bpt und der Verband medizinischer Fachberufe machen auf folgenden Sachverhalt aufmerksam:
Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppe 2 des gültigen Tarifvertrages für Tiermedizinische Fachangestellte und Praxisrelevanz der anerkannten Fortbildungsmaßnahmen
Mit dem seit 1. Januar 2009 gültigen Gehaltstarifvertrag wird das Ziel verfolgt, das Fortbildungsengagement der Tiermedizinischen Fachangestellten besser zu honorieren.
In die Tätigkeitsgruppe II, die einen zehnprozentigen Zuschlag auf das Grundgehalt vorsieht, werden die Mitarbeiterinnen eingestuft, die eine oder mehrere anerkannte, für die Praxis relevante Fortbildung(en) im Gesamtumfang von 24 Stunden auf einem veterinärmedizinischen Teilgebiet oder im Verwaltungsbereich nachweisen können. Um den Anspruch zu erhalten, müssen jährlich acht anerkannte Fortbildungsstunden absolviert werden.
Die Anerkennung der Fortbildungsmaßnahmen wird durch die Arbeitsgemeinschaft zur Anerkennung von Fortbildungen für Tiermedizinische Fachangestellte ausgesprochen. Diese besteht aus 3 Mitgliedern des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. und 3 Mitgliedern des Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V.
Welche Maßnahmen anerkannt werden können, regelt der Leitfaden der auf der Homepage beider Verbände (Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V.; Verband medizinischer Fachberufe e.V.) zu finden ist.
Eine Anerkennung der Akademie für tierärztliche Fortbildung [ATF] ersetzt nicht die Anerkennung durch die „AG zur Anerkennung von Fortbildungen für Tiermedizinische Fachangestellte“.
Bezüglich der „Praxis relevanten Fortbildung(en)“ gibt es häufig Nachfragen:
Was bedeutet die Praxisrelevanz:
1. die anerkannte Fortbildungsmaßnahme kann für die jeweilige Praxis - auch nur – in theoretischen Teilen von Nutzen bzw. relevant (z.B. bessere Kundenberatung) sein
oder
2. die anerkannte Fortbildungsmaßnahme kann für die auszuführende praktische Tätigkeit in der Praxis relevant sein
3. um sicherzustellen, dass die Teilnahme an einer anerkannten Fortbildung auch zur Höhergruppierung führt, sollte im Vorfeld die Praxisrelevanz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich geklärt werden.
Darüber hinaus muss ein tarifgebundenes Arbeitsverhältnis bzw. tarifgebundener Arbeitsvertrag vorliegen. Tarifbindung gilt für alle TFA/TAH, die Mitglied im Verband medizinischer Fachberufe e.V. sind und deren Arbeitgeber Mitglied im Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V. (bpt) ist.
Der bpt und der Verband medizinischer Fachberufe machen auf folgenden Sachverhalt aufmerksam:
Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppe 2 des gültigen Tarifvertrages für Tiermedizinische Fachangestellte und Praxisrelevanz der anerkannten Fortbildungsmaßnahmen
Mit dem seit 1. Januar 2009 gültigen Gehaltstarifvertrag wird das Ziel verfolgt, das Fortbildungsengagement der Tiermedizinischen Fachangestellten besser zu honorieren.
In die Tätigkeitsgruppe II, die einen zehnprozentigen Zuschlag auf das Grundgehalt vorsieht, werden die Mitarbeiterinnen eingestuft, die eine oder mehrere anerkannte, für die Praxis relevante Fortbildung(en) im Gesamtumfang von 24 Stunden auf einem veterinärmedizinischen Teilgebiet oder im Verwaltungsbereich nachweisen können. Um den Anspruch zu erhalten, müssen jährlich acht anerkannte Fortbildungsstunden absolviert werden.
Die Anerkennung der Fortbildungsmaßnahmen wird durch die Arbeitsgemeinschaft zur Anerkennung von Fortbildungen für Tiermedizinische Fachangestellte ausgesprochen. Diese besteht aus 3 Mitgliedern des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. und 3 Mitgliedern des Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V.
Welche Maßnahmen anerkannt werden können, regelt der Leitfaden der auf der Homepage beider Verbände (Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V.; Verband medizinischer Fachberufe e.V.) zu finden ist.
Eine Anerkennung der Akademie für tierärztliche Fortbildung [ATF] ersetzt nicht die Anerkennung durch die „AG zur Anerkennung von Fortbildungen für Tiermedizinische Fachangestellte“.
Bezüglich der „Praxis relevanten Fortbildung(en)“ gibt es häufig Nachfragen:
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1. die anerkannte Fortbildungsmaßnahme kann für die jeweilige Praxis - auch nur – in theoretischen Teilen von Nutzen bzw. relevant (z.B. bessere Kundenberatung) sein
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2. die anerkannte Fortbildungsmaßnahme kann für die auszuführende praktische Tätigkeit in der Praxis relevant sein
3. um sicherzustellen, dass die Teilnahme an einer anerkannten Fortbildung auch zur Höhergruppierung führt, sollte im Vorfeld die Praxisrelevanz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich geklärt werden.
Darüber hinaus muss ein tarifgebundenes Arbeitsverhältnis bzw. tarifgebundener Arbeitsvertrag vorliegen. Tarifbindung gilt für alle TFA/TAH, die Mitglied im Verband medizinischer Fachberufe e.V. sind und deren Arbeitgeber Mitglied im Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V. (bpt) ist.

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