Berufsordnung
Tierärztekammer Niedersachsen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Berufsordnung
vom 21. Dezember 1993 (DTBl. 2/1994 S. 144)
zuletzt geändert durch Satzung vom 24. Juni 2009 (DTBl. 8/2009 S. 1110)
zuletzt geändert durch Satzung vom 24. Juni 2009 (DTBl. 8/2009 S. 1110)
Gliederung
I. Aufgaben und Pflichten der Tierärztinnen und Tierärzte
§ 1 Berufsaufgaben
§ 2 Berufspflichten
§ 3 Kollegiales Verhalten
II. Tierärztinnen und Tierärzte und Öffentlichkeit
§ 4 Werbung
§ 4 a (außer Kraft)
§ 5 Tierärztliche Zeugnisse und Gutachten
§ 6 Arzneimittel und Hausapotheken
§ 7 Ausbildung und Prüfung durch Tierärztinnen und Tierärzte
§ 8 Tierärztliches Honorar
III. Die Praxis der Tierärztin und des Tierarztes
§ 9 Niederlassung
§ 10 (außer Kraft)
§ 11 Sprechstunden
§ 12 (außer Kraft)
§ 13 Ausübung der Praxis
§ 14 Angestellte Tierärztinnen und Tierärzte
§ 15 Tierärztinnen und Tierärzte und Nichtberufsangehörige
§ 16 Beschäftigung von Assistentinnen und Assistenten und Vertreterinnen und Vertretern
§ 17 Fortführen einer Praxis
§ 18 Abgabe einer Praxis
§ 19 Gemeinschaftspraxis
§ 20 Gruppenpraxis
§ 20 a Berufshaftpflichtversicherung
§ 21 Tierärztliche Klinik
§ 21 a Partnerschaft
§ 21 b Juristische Personen
IV. Schlußbestimmungen
§ 22 Berufsbezeichnungen
§ 23 Verletzung der Berufspflichten
§ 24 Ausländische Tierärztinnen und Tierärzte
§ 25 Inkrafttreten
I.
Aufgaben und Pflichten der Tierärztinnen und Tierärzte
§ 1
Berufsaufgaben
Aufgaben und Pflichten der Tierärztinnen und Tierärzte
§ 1
Berufsaufgaben
(1) Die Tierärztinnen und Tierärzte sind die berufenen Schützer der Tiere. Die Tierärztin und der Tierarzt sind im Rahmen der geltenden Vorschriften berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, das Leben und das Wohlbefinden der Tiere zu schützen, zur Entwicklung und Erhaltung gesunder Tiere in allen Haltungsformen beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schäden durch vom Tier übertragbare Krankheiten oder durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und die vom Tier stammenden Lebensmittel und Erzeugnisse zum Schutz des Verbrauchers in ihrer Qualität zu erhalten und zu verbessern.
(2) Der tierärztliche Beruf ist seiner Natur nach ein freier Beruf; er ist kein Gewerbe.
§ 2
Berufspflichten
Berufspflichten
(1) Alle Tierärztinnen und Tierärzte, die ihren Beruf in Niedersachsen ausüben oder - ohne den Beruf auszuüben - in Niedersachsen ihren Wohnsitz haben oder nehmen, haben Beginn und Ort sowie jede Änderung ihrer Berufsausübung und jeden Wechsel ihres Wohnsitzes unverzüglich der Tierärztekammer Niedersachsen mitzuteilen. Nach § 5 Abs. 1 HKG besteht außerdem für alle Kammerangehörigen Meldepflicht bei dem zuständigen Veterinäramt. Beschäftigen Tierärztinnen und Tierärzte andere Tierärztinnen und Tierärzte, haben sie diese auf die Meldepflicht hinzuweisen. Die Tierärztinnen und Tierärzte, die Dienstleistungen nach § 6 Abs. 2 HKG erbringen, sind verpflichtet, die beabsichtigte Berufsausübung bei der Tierärztekammer anzuzeigen.
(2) Alle Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet,
1. ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.,
2. die Vorschriften ihres Berufsstandes zu beachten und die berufsfördernden Bestrebungen und Einrichtungen der Tierärztekammer zu unterstützen,
3. der Kammer diejenigen Auskünfte zu erteilen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bedarf,
4. über in Ausübung ihres Berufes gemachte Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen und fünf Jahre lang aufzubewahren, soweit keine andere Frist bestimmt ist; dies gilt auch für technische Dokumentationen,
5. über das zu schweigen, was ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut oder bekannt geworden ist. Diese Schweigepflicht besteht nicht, wenn öffentliche Belange die Bekanntgabe ihrer Feststellungen erforderlich machen.
* interner Hinweis: der folgende Absatz 3 gilt ab 1.1.2010:
(3) Alle Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung geltenden maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie die Vorschriften des Berufsstandes zu unterrichten.
Die Fortbildungspflicht umfasst für
1. Tierärzte im Beruf: 20 Stunden/Jahr,
2. Tierärzte mit einer Zusatzbezeichnung: 24 Stunden/Jahr, davon mindestens 6 Stunden im Bereich der Zusatzbezeichnung,
3. Fachtierärzte: 30 Stunden/Jahr, davon mindestens 15 Stunden im jeweiligen Gebiet,
4. zur Weiterbildung ermächtigte Tierärzte: 40 Stunden, davon mindestens 20 Stunden im Gebiet / Teilgebiet / Bereich der Ermächtigung.
Führt ein Tierarzt mehrere Bezeichnungen oder ist er in mehreren Gebieten, Teilgebieten oder Bereichen ermächtigt, so umfasst die Fortbildungspflicht anstelle von Satz 2 die Summe der Mindestfortbildungsstunden gemäß Nrn. 2 bis 4 in den jeweiligen Gebieten, Teilgebieten und Bereichen. Diese Summe darf die Gesamtfortbildungszeit nach Satz 2 nicht unterschreiten, wobei die höchste Gesamtfortbildungszeit nach Nrn. 2 bis 4 ausschlaggebend ist. Anrechenbar ist nur Fortbildung, die von einer Tierärztekammer oder der Akademie für tierärztliche Fortbildung der Bundestierärztekammer anerkannt ist. Kaufmännisch betriebswirtschaftliche Fortbildung oder Fortbildung, die Nichtpräsenz-Fortbildung (Vortrag einschließlich Diskussion und/oder praktische Übungen) ist, kann jeweils mit maximal 25 Prozent der gesamten Fortbildungszeit anerkannt werden.
Auf Anforderung haben die Betreffenden der Kammer gegenüber nachzuweisen, dass sie der Fortbildungspflicht nachgekommen sind. Alle Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, Maßnahmen zur Sicherung der Qualität ihrer Berufsausübung zu ergreifen. Sie sollen sich dabei des Kodex „Gute veterinärmedizinische Praxis“ oder anderer Methoden bedienen, die von der Tierärztekammer anerkannt sind.
(4) Die Tierärztinnen und Tierärzte in eigener Praxis haben nach Maßgabe der Notfalldienstordnung am Notfalldienst teilzunehmen. Die Verpflichtung, am Notfalldienst teilzunehmen, bezieht sich auf den Notfalldienst für den Bereich der eigenen und der benachbarten Praxen. Von der Teilnahme am Notfalldienst kann die Kammer auf Antrag aus schwerwiegenden Gründen ganz, teilweise oder vorübergehend Befreiung erteilen, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen, wegen besonders belastender familiärer Pflichten oder wegen Teilnahme an einem Bereitschaftsdienst in einer Tierärztlichen Klinik.
§ 3
Kollegiales Verhalten
Kollegiales Verhalten
(1) Die Tierärztinnen und Tierärzte haben sich ihren Berufskolleginnen und Berufskollegen gegenüber rücksichtsvoll zu verhalten. Jede herabsetzende Äußerung über die Person, die Behandlungsweise oder das berufliche Wissen und Können anderer Tierärztinnen und Tierärzte in der Öffentlichkeit ist zu unterlassen.
(2) Ebenso ist jeder Versuch unzulässig, mit unlauteren Mitteln Berufskolleginnen und Berufskollegen aus ihrer Stellung zu verdrängen sowie in ihrer Berufstätigkeit zu behindern oder zu schädigen.
II.
Tierärztinnen und Tierärzte und Öffentlichkeit
§ 4
Werbung
Tierärztinnen und Tierärzte und Öffentlichkeit
§ 4
Werbung
(1) Berufswidrige Werbung ist Tierärztinnen und Tierärzten untersagt. Berufswidrig ist es insbesondere, eine wahrheitswidrige, irreführende, unsachliche, marktschreierische, übermäßig anpreisende, vergleichende Werbung oder eine Preis-Leistungs-Werbung zu betreiben oder zu dulden.
(2) Behandlungs-, Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkte sowie sonstige berufsrechtlich nicht geregelte Spezialisierungen dürfen öffentlich genannt werden, wenn sie nachweisbar sind und nicht zur Verwechslung mit den durch gesetzlich geregelten Weiterbildung erworbenen Bezeichnungen führen können.
§ 4 a
(außer Kraft)
(außer Kraft)
§ 5
Tierärztliche Zeugnisse und Gutachten
Tierärztliche Zeugnisse und Gutachten
Tierärztliche Zeugnisse und Gutachten sind der Wahrheit entsprechend sachlich, formgerecht und sorgfältig auszustellen. Der Zweck des Schriftstückes, die Empfängerin bzw. der Empfänger und das Datum sind anzugeben. Das Ausstellen von tierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen ohne kurzfristig vorherige Untersuchung ist unzulässig. Zeugnisse und Gutachten in eigener Angelegenheit dürfen nicht erstellt werden.
§ 6
Arzneimittel und Hausapotheke
Beim Umgang mit Arzneimitteln und Impfstoffen sind die geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere das Arzneimittelgesetz, die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken sowie die Tierimpfstoff-Verordnung zu beachten. Arzneimittelnebenwirkungen oder -mängel sind der Arzneimittelkommission der Deutschen Tierärzteschaft zu melden.
§ 7
Ausbildung und Prüfung durch Tierärztinnen und Tierärzte
Ausbildung und Prüfung durch Tierärztinnen und Tierärzte
Die Tierärztinnen und Tierärzte haben bei der Ausbildung von Personen, die in der Tiergesundheitspflege und der tierärztlichen Hilfeleistung tätig werden, die für die Berufsausbildung bestehenden Vorschriften zu beachten.
§ 8
Tierärztliches Honorar
Tierärztliches Honorar
(1) Die Höhe der Entgelte für tierärztliche Leistungen richtet sich nach der Gebührenordnung für Tierärzte in der jeweils geltenden Fassung. Es ist grundsätzlich unzulässig, Gebühren unterhalb des Einfachsatzes des Gebührenverzeichnisses zu vereinbaren oder zu fordern. Das Überschreiten des Dreifachen oder eine Unterschreitung des Einfachen der Gebührensätze ist im begründeten Einzelfall durch schriftliche Vereinbarung vor Erbringung der Leistung zulässig. Nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 ist es zulässig, insbesondere in folgenden Fällen ganz oder teilweise von einer Honorarforderung abzusehen,
1. bei Kolleginnen und Kollegen und Angehörigen,
2. bei Tierhalterinnen und Tierhaltern, die sich in einer nachweislichen wirtschaftlichen Notlage befinden,
3. wenn die Kammerversammlung oder in dringenden Fällen der Vorstand beschlossen hat, dass für einzelne Gebührenpositionen eine Unterschreitung zulässig sein soll.
(2) Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist unzulässig.
(3) Verträge, die statt der Berechnung von Einzelgebühren eine Pauschalvergütung oder eine von der Gebührenordnung abweichende Zeitvergütung vorsehen, sowie Betreuungsverträge sind der Tierärztekammer vor dem Abschluss zur Überprüfung der Angemessenheit des Honorars vorzulegen.
III.
Die Praxis der Tierärztin und des Tierarztes
Die Praxis der Tierärztin und des Tierarztes
§ 9
Niederlassung
(1) Die Ausübung des tierärztlichen Berufes in eigener Praxis ist an die Niederlassung gebunden. Das gilt auch für beamtete und angestellte Tierärztinnen und Tierärzte, soweit sie dazu die Genehmigung haben. Hiervon wird die allgemein genehmigte Nebentätigkeit von Tierärztinnen und Tierärzten, die Beamtinnen oder Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst sind, soweit sie auf Empfehlung der Fachaufsichtsbehörde beruht, ausgenommen. Niederlassung
(2) Ort und Zeitpunkt der Niederlassung, jede Veränderung derselben sowie die Ausübung genehmigter Nebentätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind der Tierärztekammer mitzuteilen.
(3) Die niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzte müssen über die für die Praxisausübung erforderlichen Räumlichkeiten und Gerätschaften verfügen; das Nähere kann in einer Richtlinie geregelt werden. Die Niederlassung ist durch ein Praxisschild kenntlich zu machen.
Ein Praxisschild dürfen nur die Tierärztinnen und Tierärzte anbringen, die sich niedergelassen haben und den Beruf ausüben. Zusätzlich darf das einheitliche Praxisemblem entsprechend der Anlage angebracht werden.
(4) Tierärztinnen und Tierärzte können neben dem Ort ihrer Niederlassung (Praxisstelle) an weiteren Standorten eine Praxis betreiben, wenn mindestens eine Tierärztin oder ein Tierarzt dort hauptberuflich tätig ist. Diese Praxisstellen sind der Tierärztekammer anzuzeigen und zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet. Die Tierärztekammer kann in anderen Fällen auf Antrag Ausnahmen von Satz 1 zulassen, so insbesondere zur Förderung des Zusammenschlusses bestehender Praxen oder zur Einrichtung von Praxisnebenstellen. Eine Praxisnebenstelle ist eine organisatorisch und wirtschaftlich unselbstständige Untereinheit einer Praxis mit reduziertem Leistungsspektrum und/ oder geringerer sachlicher und/oder personeller Ausstattung als die Praxisstelle. Nebenstellen sind nicht zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet.
§ 10
(außer Kraft)
(außer Kraft)
§ 11
Sprechstunden
Sprechstunden
Das Abhalten von Sprechstunden außerhalb der Praxisstelle ist unzulässig. Die Tierärztekammer kann Ausnahmen zulassen, sofern eine tierärztliche Unterversorgung vorliegt.
§ 12
(außer Kraft)
(außer Kraft)
§ 13
Ausübung der Praxis
Ausübung der Praxis
(1) Die Tierärztinnen und Tierärzte üben ihren Beruf auf Anforderung aus. Das Anbieten oder das Vornehmen tierärztlicher Verrichtungen ohne vorherige Bestellung ist unzulässig, abgesehen von Notfällen und amtlich angeordneten Verrichtungen sowie den durch Betreuungsverträge vereinbarten Tätigkeiten.
(2) Das Behandeln eines Tieres oder eines Tierbestandes ohne vorherige Untersuchung ist grundsätzlich unzulässig.
(3) Die niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzte sind in der Ausübung ihres Berufes grundsätzlich frei. Sie können eine tierärztliche Behandlung ablehnen, soweit sie nicht rechtlich dazu verpflichtet sind. Sie können sie insbesondere dann ablehnen, wenn sie der Überzeugung sind, dass zwischen ihnen und den Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern oder deren Beauftragten das notwendige Vertrauensverhältnis fehlt.
(4) In Notfällen sind alle Tierärztinnen und Tierärzte auch ohne Anforderung zur Leistung der Ersten Hilfe bei Tieren verpflichtet.
§ 14
Angestellte Tierärztinnen und Tierärzte
Angestellte Tierärztinnen und Tierärzte
(1) Die nicht niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzte, die bei einem Unternehmen, einer BGB-Gesellschaft, einem Verein oder einer ähnlichen privatrechtlichen Institution angestellt sind, dürfen nur solche Tiere behandeln, die sich in deren unmittelbarer Haltung befinden. Unmittelbare Haltung bedeutet, daß der Arbeitgeber Eigentümer und unmittelbarer Besitzer der Tiere ist.
(2) Die angestellten Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, sich in eigener Praxis niederzulassen, wenn sie Tiere behandeln wollen, die sich nicht in der unmittelbaren Haltung ihres Arbeitsgebers befinden.
(3) Die fachliche Weisungsfreiheit der angestellten Tierärztinnen und Tierärzte sowie die Einhaltung der berufsrechtlichen Bestimmungen müssen gewährleistet sein.
(4) Der Anstellungsvertrag ist der Tierärztekammer vor Abschluß zur Überprüfung zuzuleiten.
§ 15
Tierärztinnen und Tierärzte und Nichtberufsangehörige
Tierärztinnen und Tierärzte und Nichtberufsangehörige
(1) Tierärztinnen und Tierärzte dürfen sich in ihrer fachlichen Tätigkeit nur durch Tierärztinnen oder Tierärzte vertreten lassen.
(2) gestrichen.
(3) gestrichen.
§ 16
Beschäftigung von Assistentinnen und Assistenten und Vertreterinnen und Vertretern
Beschäftigung von Assistentinnen und Assistenten und Vertreterinnen und Vertretern
Die Beschäftigung von Assistentinnen und Assistenten und Vertreterinnen und Vertretern soll in schriftlicher Form geregelt werden.
§ 17
Fortführen einer Praxis
Fortführen einer Praxis
(1) Die Praxis verstorbener Tierärztinnen und Tierärzte kann unter deren Namen für ein halbes Jahr zugunsten der Witwen oder Witwer oder der unterhaltsberechtigten Kinder durch Tierärztinnen oder Tierärzte weitergeführt werden. Die Weiterführung ist der Tierärztekammer durch die die Praxis weiterführende Tierärztin oder den Tierarzt mitzuteilen. In Sonderfällen kann der Weiterführung der Praxis auf Antrag auch zugunsten anderer Hinterbliebener durch die Tierärztekammer zugestimmt werden.
(2) In Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag durch die Tierärztekammer verlängert werden.
(3) Im Falle des Ruhens, der Rücknahme oder des Widerrufs der Approbation ist die Weiterführung der Praxis durch eine andere Tierärztin oder einen Tierarzt nur mit Zustimmung der Tierärztekammer zulässig.
§ 18
Abgabe einer Praxis
(1) Die Ablösung einer tierärztlichen Praxis ist zulässig.
(2) Die Abgabe einer tierärztlichen Praxis hat durch schriftlichen Vertrag zu erfolgen.
(3) Der Vertrag ist der Tierärztekammer unverzüglich nach Abschluß zur Kenntnisnahme vorzulegen.
§ 19
Gemeinschaftspraxis
Gemeinschaftspraxis
(1) Die Gemeinschaftspraxis stellt als Praxis eine Einheit dar und darf nur unter dem Namen der Praxispartnerinnen und Praxispartner betrieben werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen für die Einzelpraxis sinngemäß, insbesondere § 9 Abs. 4 und § 11. In einer Gemeinschaftspraxis behalten alle Partnerinnen und Partner hinsichtlich der Übertragung amtlicher Aufgaben die Stellung selbständig niedergelassener Tierärztinnen und Tierärzte.
(2) Der Vertrag über die Gründung einer Gemeinschaftspraxis ist schriftlich abzuschließen und muß Bestimmungen über deren Veränderung oder Auflösung enthalten. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 18 Abs. 3.
(3) Beginn und Beendigung der Gemeinschaftspraxis sind der Tierärztekammer von den Vertragspartnerinnen oder den Vertragspartnern unverzüglich mitzuteilen.
§ 20
Gruppenpraxis
Gruppenpraxis
(1) Die Gruppenpraxis ist im Innenverhältnis ein Zusammenschluß mehrerer Praxisinhaberinnen und/ oder Praxisinhaber zwecks fachlicher Zusammenarbeit, gegenseitiger Vertretung, gemeinsamer Benutzung von Praxiseinrichtungen und Instrumenten, gemeinsamen Einkaufs und/ oder gemeinsamer Beschäftigung von tierärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Hilfspersonal. Im Außenverhältnis bleiben die Praxisinhaberinnen und/ oder Praxisinhaber rechtlich und wirtschaftlich selbstständig. Die Abrechnung der Behandlungsfälle verbleibt dem jeweils Behandelnden, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.
(2) Die Gruppenpraxis darf als solche nur gekennzeichnet werden, wenn Art und Ausmaß der Zusammenarbeit der Praxisinhaberinnen und/ oder Praxisinhaber in einem schriftlichen Vertrag festgelegt sind. Unter diesen Voraussetzungen ist die Gruppenpraxis nicht an einen Praxissitz gebunden, die Zahl der Praxissitze darf jedoch die Zahl der Praxisinhaberinnen und/ oder Praxisinhaber nicht übersteigen. Auf dem Praxisschild ist die/ der jeweils vor Ort Tätige an erster Stelle aufzuführen.
(3) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
§ 20 a
Berufshaftpflichtversicherung
Niedergelassene Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.
§ 21
Tierärztliche Klinik
Tierärztliche Klinik
Die Bezeichnung als Klinik darf nur geführt werden, wenn die Klinik den „Richtlinien über die an eine Tierärztliche Klinik zu stellenden Anforderungen“ entspricht und – ausgenommen öffentlich-rechtliche Einrichtungen – von der Tierärztekammer zugelassen ist. Die Richtlinien sind eine Anlage zur Berufsordnung.“
§ 21 a
Partnerschaft
Partnerschaft
Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, gelten für die Partnerschaft im Sinne des Gesetzes zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften und zur Änderung anderer Gesetze vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) die Vorschriften über die Gemeinschaftspraxis entsprechend. Partnerschaften sind nur unter Berufsangehörigen möglich. Der Zusammenschluß in einer Partnerschaft ist von beteiligten Tierärztinnen und Tierärzten der Tierärztekammer anzuzeigen; sie müssen der Kammer darüber hinaus den Partnerschaftsvertrag mindestens sechs Wochen vor Anmeldung der Partnerschaft bei dem Partnerschaftsregister zur Prüfung vorlegen. Der Name eines aus der Partnerschaft ausgeschiedenen oder verstorbenen Partners darf in ihrem Namen nicht fortgeführt werden.
§ 21 b
Juristische Personen
Juristische Personen
Soweit der tierärztliche Beruf in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts ausgeübt werden darf, gelten für die juristische Person die für die Tierärztinnen und Tierärzte geltendenden Vorschriften entsprechend, sofern nichts anderes gesetzlich bestimmt ist oder sich aus der Natur der Sache ergibt. Für tierärztliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Praxis in Form der juristischen Person gelten die Vorschriften für niedergelassene Tierärztinnen und Tierärzte entsprechend; sie sind insbesondere verpflichtet, am Notfalldienst der zuständigen Kreisstelle der Tierärztekammer teilzunehmen.
IV.
Schlussbestimmungen
§ 22
Berufsbezeichnungen
Berufsbezeichnungen
(1) Die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ und/ oder „Tierarzt“ darf nur führen, wer als Tierarzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 der Bundes-Tierärzteordnung zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt ist.
(2) Die nach § 9 niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzte können sich als „prakt./ praktizierende Tierärztin“ bzw. „prakt./ praktizierender Tierarzt“ bezeichnen.
(3) Weitere Bezeichnungen sind in der Weiterbildungsordnung geregelt.
§ 23
Verletzung von Berufspflichten
Werden über Tierärztinnen und Tierärzte Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, so ist nach Maßgabe der §§ 71, 72 Abs. 1 und 3 HKG zu verfahren.*
§ 24
Ausländische Tierärztinnen und Tierärzte
Ausländische Tierärztinnen und Tierärzte
Auf ausländische Tierärztinnen und Tierärzte sind die Bestimmungen dieser Berufsordnung anzuwenden, soweit die Bundes-Tierärzteordnung und das Kammergesetz für die Heilberufe es vorsehen.
*Anmerkung: jetzt § 74 Abs. 1 und 2
§ 25
Inkraftreten
Inkraftreten
Anlage zu § 9 Abs. 3 Satz 4

[Veterinärlogo]
Farbangaben: Außenkontur, V-Kontur, Stab-Kontur, Schlangenkörper und Zunge schwarz.
V-Innenfläche, Stab-Innenfläche und Schlangenauge weiß.
Kreis-Innenfläche rot RAL 3020 bzw. HKS 14.
Maße (max.): 50 cm x 50 cm x 20 cm
Meldung vom 14.07.2010
Tipps für Tierhalter - "Die heiße Jahreszeit"
Meldung vom 05.07.2010
Brandzeichen bei Fohlen überflüssig - Seit Einführung des Chippens nur noch Werbebrand
Meldung vom 23.06.2010
Kursübersicht: Aktualisierung der Fachkunde gemäß § 18 a RöV
Meldung vom 21.05.2010
Update: Information zu Kennzeichnungs- und Meldevorschriften für Halter von Equiden
Meldung vom 21.05.2010
Bundestierärztekammer fordert Gütesiegel Tierschutz
>>> Weitere Meldungen
Tipps für Tierhalter - "Die heiße Jahreszeit"
Meldung vom 05.07.2010
Brandzeichen bei Fohlen überflüssig - Seit Einführung des Chippens nur noch Werbebrand
Meldung vom 23.06.2010
Kursübersicht: Aktualisierung der Fachkunde gemäß § 18 a RöV
Meldung vom 21.05.2010
Update: Information zu Kennzeichnungs- und Meldevorschriften für Halter von Equiden
Meldung vom 21.05.2010
Bundestierärztekammer fordert Gütesiegel Tierschutz
>>> Weitere Meldungen
18.08.2010
Seniorenausflug zum Celler Landgestüt
18.08.2010
Vorstandssitzung
18.03.2011
Niedersächsischer Tierärztetag in Wolfsburg
>>> Weitere Termine
Seniorenausflug zum Celler Landgestüt
18.08.2010
Vorstandssitzung
18.03.2011
Niedersächsischer Tierärztetag in Wolfsburg
>>> Weitere Termine
