Angesichts verschiedener kursierender Meinungen, Artikel und nicht rechtsfester juristischer Darstellungen möchten wir zum jetzigen Zeitpunkt ausdrücklich darauf hinweisen, dass aufgrund des Rechtsstatus der GOT (Verordnung der Bundesregierung) die Hausbesuchsgebühr bei Aufsuchen von Tieren außerhalb eigener Praxisräume zu erheben ist, so lange nicht der Ausnahmefall der Eigenschaft als „landwirtschaftliches Nutztier“ vorliegt.
Bitte beachten Sie – diese Eigenschaft kann gerade nicht pauschal für jedes Pferd angenommen werden.
Es kommt auf das individuelle Tier und die Umstände, unter denen diesen gehalten wird, an. Möchte ein/e Tierhalter:in diese Ausnahme (Folge = Nichterhebung der Hausbesuchsgebühr) für das zu behandelnde Tier in Anspruch nehmen, dann ist diese/r dafür nachweispflichtig.
Zu (nicht abschließenden) Beispielen des Vorliegens dieser Eigenschaft und dem sachlichen Hintergrund beachten Sie bitte auch das unten verlinkte Merkblatt der BTK.
Vorgesagtes resultiert auch daraus, dass nach diesseitigen Kenntnisstand das zuständige Bundesministerium (BMEL) aktuell weder eine Anpassung hinsichtlich der Gebührenposition plant, noch Änderungsbedarf diesbezüglich sieht.
Das heißt ⇒ der Verordnungsgeber geht selbst von einer korrekten Gebührenposition aus (Wirksamkeit der GOT).
Resümee aus dem Vorgesagten ist, dass alle Landestierärztekammern Verstöße (= hier Nichtberechnung bei Vorliegen der Voraussetzungen) gegen die GOT ahnden müssen.
PDF: „Richtigstellung: Hausbesuchgebühr bei Pferden (Ziff. 40 GOT)„