Tierärztekammer Niedersachsen
Körperschaft des öffentlichen Rechts

Kostensatzung

vom 20. Dezember 2001 (DTBl. 1/2002 S.61), zuletzt geändert durch Satzung vom
22. Juni 2023 (DTBl. 8/2023 S.1028)

Aufgrund § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Nr. 1 Buchst. e des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) in der Fassung vom 08. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 58 ), hat die Kammerversammlung der Tierärztekammer Niedersachsen in ihrer Sitzung am 14. November 2001 folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis beschlossen:

§ 1

Für Amtshandlungen der Tierärztekammer Niedersachsen im eigenen Wirkungskreis (§ 9 HKG) und für die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie für besondere Leistungen, die keine Amtshandlungen sind, werden Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dieser Satzung erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben. Die Erhebung von Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 2

Auf diese Satzung und die Erhebung der Kosten sind § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, §§ 5 bis 14 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 7. Mai 1962 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 539), anzuwenden.

§ 3

Die Gebühren bemessen sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage.

§ 4

Die Auslagen bei der Durchführung der Aufgaben nach § 9 HKG sind nach § 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweils entstehenden Höhe zu erheben, soweit nicht in der Anlage (Gebührenverzeichnis) anderweitig geregelt.

§ 5

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostensatzung vom 31. Mai 1994 (DTBl. 7/1994 S. 677), zuletzt geändert durch Satzung vom 6. Juni 1998 (DTBl. 8/ 1998 S. 842) außer Kraft.

Vorstehende Kostensatzung wurde vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Schreiben vom 12. Dezember 2001, Az.: 105-42052-21, genehmigt.

Sie wird hiermit ausgefertigt und im Deutschen Tierärzteblatt verkündet.

Hannover, 20. Dezember 2001
Dr. Cossmann
Präsident der
Tierärztekammer Niedersachsen

ANLAGE:

Nr.

Gegenstand

Euro

   
1.Tierärztliche Klinik 
1.1Prüfung der Mindestanforderungen

500,– *

1.2Zulassung

50,– *

1.3Wiederholungsprüfung nach 1.1

500,– *

   
2.Weiterbildung 
2.1Anerkennung als Fachtierärztin/-tierarzt 
2.1.1Zulassung

200,– *

2.1.2Prüfung

450,– *

2.2

Anerkennung der Gebietsbezeichnung

„Öffentliches Veterinärwesen“

100,– *

2.3Anerkennung einer Teilgebietsbezeichnung

wie Nr. 2.1

2.4Anerkennung einer Zusatzbezeichnungwie Nr. 2.1
2.5Anerkennung eines Diplomates als Fachtierärztin/-tierarztwie Nr. 2.1.1
2.6Bewertung von Weiterbildungszeiten

60,– bis 200,– *

2.7Zulassung als Weiterbildungsstätte

80,– *

2.8Ermächtigung zur Weiterbildung

25,– *

   
3.Fortbildung 
3.1Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (soweit nicht gebührenfrei)

30,– bis 1000,–

   
4.Berufsausbildung der Tierarzthelferin/des Tierarzthelfers (TAH) sowie der/des Tiermedizinischen Fachangestellten (TFA) 
4.1Teilnahme an der Zwischenprüfung TAH

40,– *

4.2

Teilnahme an der Abschlussprüfung TAH

(einschließlich Zulassung nach § 43 BBiG)

125,– *

4.3Teilnahme an der Zwischenprüfung TFA

60,– *

4.4Teilnahme an der Abschlussprüfung TFA

200,– *

4.5Teilnahme an der mündlichen Ergänzungsprüfung

75,– *

4.6Verkürzung der Ausbildungszeit

20,– *

4.7Zulassung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen

20,– *

4.8(gestrichen) 
   
5.Hausapothekenprojekt BBB 
5.1Beratung je Stunde / je 15 Minuten

100,– / 25,–

5.2Prüfbericht

100,– *

   
6.Zertifizierung von Hundetrainerinnen/-trainern 
6.1.Theoretische Prüfung

210,– *

6.2Fachgespräch

200,– *

6.3Praktische Prüfung

250,– *

6.4Zertifikat

50,– *

   
7.Allgemeine Gebühren 
7.1Ausstellung von Zweitausfertigungen von Urkunden

25,–

7.2Ausstellung eines Tierarztausweises

10,– *

7.3Verlängerung eines Tierarztausweisen

7,– *

7.4Ausnahmegenehmigungen (-bewilligungen/-zustimmungen) nach Berufsordnung, Weiterbildungsordnung, Notfalldienstordnung o.ä.

20,– bis 500,– *

7.5Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang im Gebührenverzeichnis nicht näher bestimmt sind und die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind – je angefangene 30 min

40,–

7.6Rechnungsprüfungen 40,–*
   
   

_______________
* Die Gebühren verstehen sich einschl. Auslagen.

 

 

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