Tierärztekammer Niedersachsen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Kammersatzung
vom 13. Dezember 2005 (DTBl. 2/2006, S. 222),
zuletzt geändert am 30. Juni 2019 (DTBl. 9/2019, S. 1313)
Auf Grund der §§ 6 und 25 Nr. 1 Buchst. a des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2016 (Nds. GVBl. S. 192 ), hat die Kammerversammlung der Tierärztekammer Niedersachsen in ihrer Sitzung am 30. November 2016 nachfolgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1) Die Tierärztekammer ist die gesetzlich berufene Vertretung der niedersächsischen Tierärztinnen und Tierärzte.
(2) Sie nimmt ihre Aufgaben wahr,
a) innerhalb des eigenen Wirkungskreises nach dem Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296), insbesondere nach § 9,
b) im übertragenen Wirkungskreis die im HKG festgelegten Aufgaben nach EG-Recht (§ 14 Abs. 1 HKG) oder soweit ihr die Landesregierung weitere Aufgaben des Veterinärwesens durch Verordnung nach § 14 Abs. 2 HKG überträgt.
§ 2
(1) Die Organe der Tierärztekammer sind die Kammerversammlung und der Vorstand. Die Kammerversammlung wird nach den Bestimmungen des HKG und der Wahlordnung gewählt, der Vorstand nach den Bestimmungen des HKG und dieser Satzung.
(2) Die Kammerversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlperiode aus ihrer Mitte den Vorstand, der aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern besteht; wenn sich nicht die ausreichende Anzahl von Mitgliedern der Kammerversammlung zur Übernahme eines Vorstandsamtes bereit erklärt, kann Zuwahl aus der Gesamtheit der Kammermitglieder erfolgen. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt als Ehrenamt aus; sie dürfen eine Entschädigung nur für den mit der Ausübung dieses Ehrenamtes verbundenen besonderen Aufwand annehmen.
(3) Zum Vorstand nicht wählbar ist ein Mitglied, das
a) infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
b) im berufsgerichtlichen Verfahren mit einer berufsgerichtlichen Maßnahmen nach § 63 HKG belegt worden ist für die Dauer von drei Jahren nach der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 3
(1) Mindestens drei Mitglieder der Kammerversammlung können sich zu einer Gruppe zusammenschließen.
(2) Der Zusammenschluss zu einer Gruppe wird mit der schriftlichen Mitteilung an die Präsidentin oder den Präsidenten wirksam, wobei der Wille zu dauernder Zusammenarbeit erklärt werden muss. Dabei sind die Namen der Gruppensprecherin oder des Gruppensprechers sowie die weitere personale Zusammensetzung und ggf. der Name der Gruppe anzugeben.
(3) Absatz 2 gilt für die Auflösung sowie jede Veränderung der Gruppe entsprechend; die Präsidentin oder der Präsident hat dieses in der nächsten Sitzung der Kammerversammlung mitzuteilen.
(4) Anträge einer Gruppe sind in die Tagesordnung des Ausschusses, in dem die Gruppe mit einem stimmberechtigten oder beratenden Mitglied vertreten ist, und in die Tagesordnung der Kammerversammlung aufzunehmen.
(1) Die Kammerversammlung beschließt über alle Aufgaben, die ihr gesetzlich oder durch Satzung übertragen sind.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Tierärztekammer, soweit in der Alterssicherungsordnung nichts anderes bestimmt ist. Er entscheidet über Widersprüche; sofern Angelegenheiten des Versorgungswerkes betroffen sind, entscheidet der Aufsichtsrat. Der Vorstand hat die Beratung der Kammerversammlung vorzubereiten und die von ihr gefassten Beschlüsse durchzuführen.
(1) Die Tierärztekammer wird gerichtlich und außergerichtlich durch ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten vertreten. Die stellvertretende Präsidentin oder der stellvertretende Präsident ist die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter. Die
Präsidentin oder der Präsident der Tierärztekammer kann auch andere Vorstandsmitglieder mit ihrer oder seiner Vertretung im Einzelfall betrauen.
(2) Erklärungen, die die Tierärztekammer außerhalb des laufenden Geschäftsverkehrs vermögensrechtlich verpflichten, müssen von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied des Vorstandes entsprechend § 31 Abs. 2 HKG abgegeben werden.
§ 6
(1) Die Tierärztekammer hält jährlich mindestens zwei Kammerversammlungen ab.
(2) Darüber hinaus ist eine Kammerversammlung einzuberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung oder des Vorstandes verlangt; eine Kammerversammlung ist auch abzuhalten, wenn das zuständige Ministerium es fordert. Auf Beschluss des Vorstandes kann außerdem jährlich eine allgemeine Tierärzteversammlung zusammen mit der Kammerversammlung einberufen werden. Des weiteren können auf Beschluss des Vorstandes Versammlungen der Vorsitzenden der Kreisstellen einberufen werden.
(3) Die Kammerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung festgestellt; sie besteht so lange fort, wie sie nicht erfolgreich angezweifelt wird. Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit kann die Präsidentin oder der Präsident erneut eine Sitzung unter Beachtung der Einladungsfrist mit derselben Tagesordnung einberufen; in dieser Sitzung ist die Kammerversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Eine Beschlussfassung kann auch durch schriftliche Abstimmung herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied der Kammerversammlung Widerspruch gegen die schriftliche Abstimmung erhebt.
(5) Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Änderung dieser Satzung und der Geschäftsordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Kammerversammlung.
(6) Bei Wahlvorgängen innerhalb der Kammerversammlung kann jedes Mitglied der Kammerversammlung höchstens so viele Stimmen abgeben, wie Bewerberinnen oder Bewerber in ein Amt oder ein Gremium zu wählen sind.
(7) Gewählt ist als Präsidentin oder Präsident, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Kammerversammlung erhält. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang von keiner Bewerberin oder keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit finden weitere Wahlgänge als Stichwahl zwischen den Bewerberinnen oder Bewerbern mit den meisten Stimmen so lange statt, bis eine Bewerberin oder ein Bewerber die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Wahl der stellvertretenden Präsidentin oder des stellvertretenden Präsidenten entsprechend.
§ 7
Die Kammerversammlung kann eine Präsidentin oder einen Präsidenten für die Zeit nach Ablauf ihrer oder seiner Amtsdauer auf Lebenszeit zur Ehrenpräsidentin oder zum Ehrenpräsidenten bestellen. Sie oder er wird zu allen Sitzungen der Kammerversammlung geladen und hat dort Rederecht.
§ 8
Die Kammerversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlperiode eine Schatzmeisterin oder einen Schatzmeister. Im Falle der Verhinderung übernimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses oder die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende diese Funktion. Die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister erfüllt ihre oder seine Aufgaben nach Maßgabe der Haushalts- und Kassenordnung.
§ 9
Sitzungen des Vorstandes der Tierärztekammer finden nach Bedarf statt und müssen auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einberufen werden.
§ 10
Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen der Kammerversammlung und des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet die Verhandlungen.
§ 11
(1) Bei der Tierärztekammer werden durch die Kammerversammlung folgende ständige
Ausschüsse gebildet:
1. Finanzausschuss
2. Ausschuss für Lebensmittel- und Fleischhygiene
3. Ausschuss für Tierseuchen, Bestandsbetreuung und Reproduktionsmedizin
4. Ausschuss für Arzneimittel und Gebühren
5. Ausschuss für Berufsrecht
6. Ausschuss für Fort- und Weiterbildung
7. Ausschuss für Tierschutz
8. Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
(2) Zur Bearbeitung besonderer Fragen oder Aufgabengebiete können von der Kammerversammlung weitere Ausschüsse gebildet oder Beauftragte gewählt werden.
(3) Die Größe der ständigen und der weiteren Ausschüsse beträgt 3 bis 5 Mitglieder und bis zu derselben Anzahl Ersatzmitglieder. Die Größe der einzelnen Ausschüsse bestimmt die Kammerversammlung mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ausschüsse nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 und Abs. 2 werden von der Kammerversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit gewählt. Haben die Mitglieder einer Gruppe, die entsprechend § 27 HKG und dem Verfahren d’Hondt einen oder mehrere Sitze beanspruchen kann, bei der Wahl keine entsprechenden Ausschusssitze erhalten, so können die Gruppen entsprechend ihrer Größe ihre Vertreter nachträglich als Mitglieder in den Ausschuss entsenden. Dadurch werden die gewählten Ausschussmitglieder mit der niedrigsten Stimmenzahl verdrängt und zu Ersatzmitgliedern. Bei der Berechnung nach dem Verfahren d’Hondt werden die Mitglieder, die keiner Gruppe angehören, zahlenmäßig so behandelt, als stellten sie eine Gruppe dar. Macht eine Gruppe von diesem Entsendungsrecht Gebrauch, so erfolgt eine Vertretung bei Verhinderung und im Falle eines Ausscheidens das Nachrückverfahren der Ersatzmitglieder entsprechend der Gruppenzugehörigkeit. Gruppen, die bei der Verteilung der Sitze eines Ausschusses nach § 27 Abs. 1 Satz 3 HKG unberücksichtigt bleiben, können je ein Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden. Bei Stimmengleichheit oder gleichen Höchstzahlen nach dem Verfahren d’Hondt entscheidet das von der Präsidentin oder vom Präsidenten zu ziehende Los.
(5) Folgerungen aus der Neubildung, Auflösung oder Veränderung von Gruppen nach Bildung der Ausschüsse werden erst in der auf die Mitteilung (§ 3 Abs. 3) folgenden Sitzung der Kammerversammlung gezogen. Wird vor dieser Sitzung kein Antrag auf Änderung der Zusammensetzung gestellt, bleibt es bei der bisherigen Zusammensetzung.
§ 12
(1) Die Ausschüsse wählen in ihrer ersten Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Zu der ersten Sitzung lädt die Präsidentin oder der Präsident, zu den weiteren Sitzungen die Ausschussvorsitzende oder der Ausschussvorsitzende in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten mit einer Frist von mindestens einer Woche.
(3) Sitzungen finden nach Bedarf statt; sie müssen auf Antrag von zwei Mitgliedern einberufen werden.
(4) Die Ausschüsse beraten die in ihren Geschäftsbereich fallenden Angelegenheiten. Sie dienen der Wahrung der Rechte der Kammerversammlung sowie der Unterstützung und Beratung des Vorstandes. Die Ausschüsse teilen die Ergebnisse ihrer Beratungen dem Vorstand der Kammer mit. Der Vorstand hat seinerseits den Ausschüssen alle geforderten Auskünfte zu erteilen.
§ 13
Im Übrigen entscheidet der Vorstand über die Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern der Tierärztekammer; diese Entscheidungen sind der Kammerversammlung in der nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen.
§ 14
§ 15
(1) Die Tierärztekammer bildet als Untergliederungen auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte und der Region Hannover Kreisstellen.
Es bestehen folgende Kreisstellen:
Braunschweig, Gifhorn einschließlich Wolfsburg, Göttingen (Gebietsstand zum 31.10.2016), Goslar, Helmstedt, Northeim, Osterode (Gebietssand zum 31.10.2016), Peine, Wolfenbüttel einschließlich Salzgitter, Diepholz, Hameln-Pyrmont, Hannover-Land Nord, Hannover-Land West, Hannover-Land Süd, Hannover-Land Ost, Hannover-Landeshauptstadt, Hildesheim, Holzminden, Nienburg, Schaumburg, Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg, Heidekreis, Stade, Uelzen, Verden, Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Emden, Emsland, Friesland einschließlich Wilhelmshaven, Grafschaft Bentheim, Leer, Oldenburg einschließlich Delmenhorst , Oldenburg-Stadt, Osnabrück einschließlich Osnabrück–Stadt, Vechta, Wesermarsch, Wittmund.
und Wedemark. Zur Kreisstelle Hannover-Land West gehören die Gebiete der Gemeinden Garbsen, Neustadt am Rübenberge, Seelze und Wunstorf. Zur Kreisstelle Hannover-Land Süd gehören die Gebiete der Gemeinden Barsinghausen, Gehrden, Hemmingen, Laatzen, Pattensen, Ronnenberg, Springe und Wennigsen. Zur Kreisstelle Hannover-Land Ost gehören die Gebiete der Gemeinden Burgdorf, Lehrte, Sehnde und Uetze.
(2) Die Kreisstellen, denen sämtliche Kammermitglieder mit Wohnort in ihrem Bereich angehören, wählen aus ihrer Mitte einen Vorstand jeweils für die Wahlperiode der Kammerversammlung. Dieser besteht mindestens aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und einer stellvertretenden Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wahlen finden jeweils innerhalb von 12 Wochen nach Konstituierung der Kammerversammlung statt. Zu dieser Versammlung lädt die bisherige Vorsitzende oder der bisherige Vorsitzende mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein. Das Ergebnis der Kreisstellenwahlen ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Kreisstelle an die Kammer zu melden. Auf begründeten Antrag kann die Tierärztekammer Ausnahmen von der Regelung der Kreisstellenzugehörigkeit nach Satz 1 zulassen.
(3) Aufgabe der Kreisstellen ist es, die berufliche Zusammenarbeit und fachliche Fortbildung der Tierärztinnen und Tierärzte zu fördern, das Zusammengehörigkeitsgefühl zu pflegen und im Rahmen des Kammergesetzes für die Heilberufe sowie sonstiger Vorschriften im Auftrage der Tierärztekammer tätig zu werden, insbesondere den Notfalldienst nach Maßgabe der Notfalldienstordnung zu regeln.
§ 16
Die Durchführung der Verwaltungsgeschäfte der Tierärztekammer wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
§ 17
§ 18
Vorstehende Satzung wurde vom Niedersächsischen Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Schreiben vom 07. Dezember 2005, Az.: 205.1-42052-26 (N), genehmigt. Sie wird hiermit ausgefertigt und im Deutschen Tierärzteblatt verkündet.
Hannover, den 13. Dezember 2005
Dr. Cossmann
Präsident der Tierärztekammer Niedersachsen