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Richtlinie für die Zulassung zur Prüfung zum Fachtierarzt oder einer Teilgebietsbezeichnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 WBO (Ausnahmeregelung FTA/TG) vom 2. Juli 2014 (DTBl. 8/2014 S. 1167), trat zum 2. August 2014 in Kraft

TIERÄRZTEKAMMER NIEDERSACHSEN
Körperschaft des öffentlichen Rechts

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 der Weiterbildungsordnung kann die Kammer im begründeten Einzelfall einen Tierarzt auch dann zur Prüfung zur Erlangung einer Fachtierarzt- oder  Teilgebietsbezeichnung zulassen, wenn dieser sich nicht ausschließlich in einer oder mehreren zugelassenen Weiterbildungsstätte/n unter der Leitung mindestens eines ermächtigten Tierarztes weitergebildet hat, im übrigen aber alle wesentlichen Voraussetzungen der Weiterbildung erfüllt hat.

I.    1Die Weiterbildungszeit beträgt das Doppelte der in dem entsprechenden Gebiet/Teilgebiet geforderten Weiterbildungszeit. 2Davon ist eine mindestens 6-monatige Tätigkeit – ggf. in Teilabschnitten von mindestens 14 Tagen – in einer oder mehreren zugelassenen Weiterbildungsstätte/n unter der Leitung mindestens eines ermächtigten Tierarztes nachzuweisen. 3Die Verdopplung der Weiterbildungszeit nach Satz 1 reduziert sich auf das Eineinhalbfache der Weiterbildungszeit bei Nachweis der Teilnahme an von der Tierärztekammer anerkannten Fortbildungskursen/Modulsystemen mit insgesamt mindestens 160 Stunden. 4Hat der Weiterzubildende eine mindestens 12-monatige zusammenhängende Weiterbildung in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte unter der Leitung eines ermächtigten Tierarztes nachgewiesen, so ist abweichend von Satz 1 und Satz 2 die jeweils an der Weiterbildungszeit von 4 oder 5 Jahren fehlende Zeit zu verdoppeln (sog. Restzeitverdopplung); Satz 3 findet Anwendung auf die vorgenannte fehlende Zeit. 5Die vorgenannte 12-monatige Weiterbildungszeit darf in zwei Abschnitte von mindestens 6 Monaten aufgeteilt werden.

II.    Während der Weiterbildungszeit muss der Antragssteller überwiegend in dem Gebiet/Teilgebiet tätig gewesen sein. Eine Gleichwertigkeit der Arbeitsstätte mit den in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen Weiterbildungsstätten muss vorliegen. Die nähere Beurteilung kann durch eine von der Tierärztekammer eingesetzte Kommission erfolgen.

III.    Sind für das betreffende Gebiet/Teilgebiet besondere Anforderungen (z.B. Leistungskatalog, Fallberichte u.ä.) vorgeschrieben, muss der Antragssteller diese nachweisen. Zur Bestätigung kann die die Arbeitsstätte überprüfende Kommission unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften und der tierärztlichen Schweigepflicht Einsicht in die Patientenkartei und/oder Arbeitsaufzeichnungen nehmen.

IV.    Der Wissensstoff entspricht dem der Weiterbildungsordnung für das Gebiet/Teilgebiet.

V.    Die Anzahl der vom Weiterzubildenden mindestens geforderten Fortbildungsstunden erhöht sich gegenüber der von der Weiterbildungsordnung für den Weiterbildungsgang vorgeschriebenen Anzahl proportional zur Verlängerung der Weiterbildungszeit.

VI.    Der Antragsteller muss außer den in § 6 Abs. 8 WBO bzw. den Anlagen zur Weiterbildungsordnung geforderten Originalpublikationen nachweisen, dass er sich intensiv mit dem speziellem Gebiet/Teilgebiet befasst hat. Darüber hinaus ist eine weitere Originalpublikation oder ein Fachvortrag auf einer von der Tierärztekammer anerkannten tierärztlichen Fortbildungsveranstaltung nachzuweisen.

Vorstehende Richtlinie ist die bereinigte Fassung der Richtlinie vom 11. November 1998. Sie tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt in Kraft und findet auch auf begonnene Weiterbildungen Anwendung.

Die Richtlinie wird hiermit ausgefertigt und im Deutschen Tierärzteblatt verkündet.
Hannover, den 2. Juli 2014

Dr. Tiedemann
Präsident der Tierärztekammer Niedersachsen

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