Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/ zur Tiermedizinischen Fachangestellten vom 22. August 2005

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Tiermedizinischer Fachangestellter/Tiermedizinische Fachangestellte wird staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des
§ 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

§ 4 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1. Der Ausbildungsbetrieb:

  1. Stellung der Tierarztpraxis im Veterinär- und im Gesundheitswesen,
  2. Aufbau und Rechtsform,
  3. Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung,
  4. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  5. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  6. Umweltschutz;

2. Hygiene und Infektionsschutz:

  1. Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene,
  2. Infektionskrankheiten und Seuchenschutz;

3. Tierschutz, Patientenbetreuung:

  1. Tierschutz,
  2. Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten;

4. Kommunikation:

  1. Kommunikationsformen und -methoden,
  2. Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen,
  3. Verhalten in Konfliktsituationen;

5. Information und Datenschutz:

  1. Informations- und Kommunikationssysteme,
  2. Datenschutz und Datensicherheit;

6. Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement:

  1. Betriebs- und Arbeitsabläufe,
  2. Marketing,
  3. Arbeiten im Team,
  4. Qualitätsmanagement,
  5. Zeitmanagement;

7. Betriebsverwaltung und Abrechnung:

  1. Verwaltungsarbeiten und Dokumentation,
  2. Abrechnungswesen,
  3. Materialbeschaffung und -verwaltung;

8. Tierärztliche Hausapotheke:

  1. Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen,
  2. Abgabe von Arzneimitteln;

9. Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des

Tierarztes oder der Tierärztin:

  1. Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik,
  2. Assistenz bei tierärztlicher Therapie;

10. Prävention und Rehabilitation;

11. Laborarbeiten;

12. Röntgen und Strahlenschutz;

13. Notfallmanagement:

  1. Erste Hilfe beim Menschen,
  2. Hilfeleistungen bei Notfällen am Tier.

§ 5 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder- heiten die Abweichung erfordern.

§ 6 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbil- dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 8 Zwischenprüfung

  1. (1)  Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
  2. (2)  Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr- stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
  3. (3)  Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
    1. Durchführen von Hygienemaßnahmen,
    2. Schutzmaßnahmen vor Infektionskrankheiten und Tierseuchen,
    3. Erste Hilfe beim Menschen,
    4. Materialbeschaffung und -verwaltung,
    5. Information und Datenschutz.
    6. Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement:
      1. Betriebs- und Arbeitsabläufe,
      2. Marketing,
      3. Arbeiten im Team,
      4. Qualitätsmanagement,
      5. Zeitmanagement;
    7. Betriebsverwaltung und Abrechnung:
      1. Verwaltungsarbeiten und Dokumentation,
      2. Abrechnungswesen,
      3. Materialbeschaffung und -verwaltung;
    8. Tierärztliche Hausapotheke:
      1. Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen,
      2. Abgabe von Arzneimitteln;
    9. Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin:
      1. Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik,
      2. Assistenz bei tierärztlicher Therapie;
    10. Prävention und Rehabilitation;
    11. Laborarbeiten;
    12. Röntgen und Strahlenschutz;
    13. Notfallmanagement:
      1. Erste Hilfe beim Menschen,
      2. Hilfeleistungen bei Notfällen am Tier.

§ 9 Abschlussprüfung

  1. (1)  Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
  2. (2)  Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens 75 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen. Bei der Prüfungsaufgabe soll er praxisbezogene

Arbeitsabläufe simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren. Für die Prüfungsaufgabe kommen insbesondere in Betracht:

  1. Assistieren bei Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen einschließlichtierartgerechter Betreuung des Patienten vor, während und nach der Behand- lung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Aufklären über Möglichkeiten und Ziele der Prävention oder
  2. Assistieren bei Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen einschließlich tierartgerechter Betreuung des Patienten vor, während und nach der Be- handlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Durchführen von Laborarbeiten.Durch die Durchführung der Prüfungsaufgabe und das Fachgespräch soll
    der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Betriebsabläufe organi- sieren, Mittel der technischen Kommunikation nutzen, sachgerecht informieren und adressatengerecht kommunizieren, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Belange des Umweltschutzes berücksichtigen sowie die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und seine Vor- gehensweise begründen kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er bei Notfällen am Tier erste Maßnahmen durchführen, Tierhalter und Tierhalterinnen zur Kooperation motivieren sowie tierpsychologische Aspekte berücksichtigen kann.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Behand- lungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung, Infektionskrankheiten und Seuchenschutz, Strahlenschutz in der Tierheilkunde sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

1. Prüfungsbereich Behandlungsassistenz:
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er bei der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann.
Dabei soll er gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, tierphysiologische und tierpsychologische Aspekte, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Praxishygiene berücksichtigen. Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche und wirtschaftliche Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

a)  Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement,
b)  Zeitmanagement,
c)  Kommunikation; Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen,
d)  Prävention und Rehabilitation,
e)  Tierschutz und Patientenbetreuung,
f)   Diagnose- und Therapiegeräte,
g)  Information und Datenschutz,
h)  Notfallmanagement,
i)   Betriebsverwaltung, Abrechnungswesen und Dokumentation;

2. Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung:
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er Betriebsabläufe beschreiben, Arbeitsabläufe systematisch planen und im Zusammenhang mit anderen Arbeitsbereichen darstellen kann. Dabei soll er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikations- möglichkeiten berücksichtigen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

a)  Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung,
b)  Arbeiten im Team,
c)  Verwaltungsarbeiten und Dokumentation,
d)  Marketing,
e)  Zeitmanagement,
f)   Tierärztliche Hausapotheke,
g)  Datenschutz,
h)  Abrechnung,
i)   Materialbeschaffung und -verwaltung;

3. Prüfungsbereich Infektionskrankheiten und Seuchenschutz:
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er bei Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionskrankheiten, insbesondere von Tierseuchen unter Einhaltung rechtlicher Vorschriften Arbeitsabläufe planen und im Zusammenhang mit anderen Arbeitsbereichen darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

a)  Zoonosen und andere Tierseuchen,
b)  Immunisierung,
c)  Schutzmaßnahmen für sich und andere,
d)  Laborarbeiten,
e)  Arbeits- und Praxishygiene,
f)   Assistenz bei Diagnostik und Therapie,
g)  Kommunikation, Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen,
h)  Prävention und Rehabilitation,
i)  Notfallmanagement;

4. Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde:
Der Prüfling soll zeigen, dass er Maßnahmen des Strahlenschutzes in der Tierheilkunde unter Berücksichtigung der rechtlichen Regelungen beschreiben kann. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a)  Strahlenbiologische Grundlagen,
b)  Physikalische Eigenschaften von ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen,
c)  Grundlagen des Strahlenschutzes in der Röntgendiagnostik und bei derAnwendung offener radioaktiver Stoffe in der  Tierheilkunde,
d)  Biologische Risiken,
e)  Strahlenschutz des Personals, derTierhalter und Tierhalterinnen sowie der Umgebung,
f)   Strahlenschutz bei den Untersuchungsmethoden in der Tierheilkunde,
g)  Dosisgrößen, Einheiten und Messverfahren,
h)  Methoden de rQualitätssicherung,
i)   Verhalten bei Stör- und Unfällen,
j)   Dokumentation und Aufzeichnung,
k)  Rechtsvorschriften, Richtlinien;

5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge darstellen kann.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz                                                                                                               120 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung                                                                                          90 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Infektionskrankheiten und Seuchenschutz                                                                                   45 Minuten,
4. im Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde                                                                                             45 Minuten,
5. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                                                                                                       60 Minuten.

(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Behandlungsassistenz                                                                                                                      40 Prozent,
2. Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung                                                                                               30 Prozent,
3. Prüfungsbereich Infektionskrankheiten und Seuchenschutz                                                                                        10 Prozent,
4. Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde                                                                                                  10 Prozent,
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                                                                                                            10 Prozent.

(6)  Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergeb- nis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(7)  Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde und in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 10 Fortsetzung der Berufsausbildung

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierarzthelfer- Ausbildungsverordnung vom 10. Dezember1985 (BGBI. I S. 2209) außer Kraft.

Bonn, den 22. August 2005
Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt