Fortbildungspflicht - Beispiele

Tierärztliche Fortbildungspflicht in Niedersachsen

Die Kammerversammlung der Tierärztekammer Niedersachsen hat im Juni 2009 eine Änderung der Berufsordnung beschlossen, durch die diese Empfehlungen im Wesentlichen in niedersächsisches Kammerrecht übernommen worden sind. Die Veröffentlichung der entsprechenden Änderungen der Berufsordnung ist im DTBl. 8/2009 S. 1110 erfolgt und trat am 1. Januar 2010 in Kraft. Seither besteht für tierärztlich tätige Tierärztinnen und Tierärzte folgende Fortbildungspflicht:

So weit so gut – komplizierter wird es bei mehreren Bezeichnungen:

Wenn eine Tierärztin oder ein Tierarzt mehrere Bezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung führt oder aber in mehreren Gebieten, Teilgebieten oder Bereichen ermächtigt ist, gilt die Regelung, dass die Mindestfortbildungsstunden (das sind die Stunden, die farblich grün unterlegt sind) zusammenzuzählen sind.

1. Beispiel
Tierärztin/Tierarzt mit 3 FTA-Titeln:
Fortbildungsumfang 3×15 Stunden im jeweiligen Gebiet, also 45 Stunden insgesamt

2. Beispiel
Tierärztin/Tierarzt mit 2 FTA-Titeln:
Fortbildungsumfang 2×15 fachbezogene Stunden im jeweiligen Gebiet, also 30 fachbezogene Stunden insgesamt

3. Beispiel
Tierärztin/Tierarzt mit 2 FTA-Titeln und 1 ZB:
Fortbildungsumfang 2×15 fachbezogene Stunden im jeweiligen Gebiet, plus 6 fachbezogene Stunden im Bereich, also 36 fachbezogene Stunden insgesamt

Zusätzlich ist festgelegt, dass diese Summe nicht unter die jeweils höchste Gesamtfortbildungszeit (gelb unterlegt) fallen darf.

4. Beispiel
Tierärztin/Tierarzt mit 1 FTA-Titel und 1 ZB:
Fortbildungsumfang 15 fachbezogene Stunden im Gebiet und 6 fachbezogene Stunden im Bereich, also 21 Stunden insgesamt
Da diese 21 Stunden unter den für einen Fachtierarzt geforderten 30 Stunden liegen, gilt die Fortbildungszeit von 30 Stunden.

5. Beispiel
Tierärztin/Tierarzt mit 1 FTA-Titel ohne WBE und 1 FTA-Titel mit WBE:
Summe der Mindestfortbildungszeiten 15 Stunden + 20 Stunden = 35 Stunden – jedoch mindestens die höhere Gesamtfortbildungszeit, dass heißt 40 Stunden.


Bei Rückfragen können Sie gerne jederzeit Kontakt mit Frau Augstein oder Frau Dr. Tobias in der Kammergeschäftsstelle aufnehmen (Mo-Fr 8.00–12.00 Uhr oder per E-Mail unter augstein@nulltknds.de oder tobias@nulltknds.de).