Spezielle Fortbildungspflichten im Strahlenschutz

Spezielle Fortbildungspflichten im Strahlenschutz

Besondere Voraussetzungen und Fortbildungsverpflichtungen bestehen bei Tätigkeit in den Bereichen Röntgen, Computertomographie, Szintigraphie und Strahlentherapie.

Gemäß Strahlenschutzverordnung benötigen für Tätigkeiten im Röntgen üblicherweise
• Tierärzte: die Fachkunde im Strahlenschutz
• Tiermedizinische Fachangestellte: Kenntnisse im Strahlenschutz.

Diese Fachkunde bzw. Kenntnisse werden durch einen Grundkurs erworben, sofern sie nicht Bestandteil von Studium /Ausbildung waren. Die Tierärztekammer Niedersachsen muss den Erwerb der Fachkunde bzw. Kenntnisse im Strahlenschutz bescheinigen.
Die Fachkunde bzw. die Kenntnisse im Strahlenschutz müssen innerhalb von 5 Jahren aktualisiert werden. Hierzu werden entsprechende Kurse zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz bzw. Kurse zur Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz angeboten. Diese Kurse müssen von einer zuständigen Stelle (Tierärzte-, Ärzte- oder Zahnärztekammer ) anerkannt sein. Die 5-Jahresfrist gilt ab dem Tag der Erstbescheinigung der Fachkunde / Kenntnisse im Strahlenschutz bzw. ab dem Tag des letzten Aktualisierungskurses. Bei Nichteinhalten dieser Frist kann die Fachkunde nur nach erneuter Ableistung eines Grundkurses bestätigt werden, welcher erneut die Frist in Gang setzt.

Für Tätigkeiten in der Computertomographie benötigen Tierärzte eine besondere Fachkunde gemäß Anlage 3 der Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrSchV) und zur Röntgenverordnung (RöV) für Strahlenschutz in der Tierheilkunde.
Ein Tierarzt, der verschiedene Fachkunden besitzt (z. B. Projektionsradiographie und CT), muss innerhalb von 5 Jahren seine Fachkunde ebenfalls aktualisieren, jedoch nicht anwendungsspezifisch.

Für Szintigraphie und Strahlentherapie gelten die Anforderungen der Strahlenschutzverordnung. Weitere Auskünfte erteilt die Tierärztekammer Niedersachsen auf Anfrage