Fortbildungspflicht

Tierärztliche Fortbildungspflicht in Niedersachsen

Die Kammerversammlung der Tierärztekammer Niedersachsen hat im November 2022 eine Änderung der Berufsordnung hinsichtlich der persönlichen Fortbildungspflicht beschlossen. Die Veröffentlichung der entsprechenden Änderungen der Berufsordnung ist im DTBl. 1/2023 S. 82 erfolgt und trat am 2. Januar 2023 in Kraft. Weiterhin ist grundsätzlich nur Fortbildung anrechenbar, die von der Kammer oder von der Akademie für tierärztliche Fortbildung (ATF) der Bundestierärztekammer anerkannt ist. Auch betriebswirtschaftliche Fortbildung kann wie bisher mit maximal 25 Prozent der gesamten Fortbildungszeit anerkannt werden. Die eingeschränkte Anrechenbarkeit von Nicht-Präsenz-Fortbildung (zuletzt bis zu maximal 50 % der Gesamtfortbildungspflicht) ist zum 2. Januar 2023 entfallen, da eine Gleichwertigkeit von Präsenz-Veranstaltungen zu Live-Online sowie interaktiven Fortbildungsangeboten mit ATF-Anerkennung gesehen wird.


Ihre Tierärztekammer informiert: Fortbildungspflicht zu Corona-Zeiten

In der Vorstandssitzung vom 16. Februar 2022 wurde beschlossen,

dass zum Nachweis (nur auf Anforderung durch die Kammer) der Erfüllung der Fortbildungspflicht der Kammermitglieder im Kalenderjahr 2022 100 % der Stunden (volle Stundenzahl) nach § 7 Abs. 2 Berufsordnung (personenindividuell jeweils entsprechend nach den Nr. 1 – 4) zu erbringen sind.Dabei wird nicht unterschieden, ob diese Fortbildungsstunden aus ATF-anerkannten Veranstaltungen im Präsenz- oder E-Learning-Wege erworben wurden.

Hintergrund für das Nichtweiterführen der Ausnahmeregelungen für die Kalenderjahre 2020 & 2021 ist, dass sich die Mehrheit der Veranstalter von entsprechend ATF-anerkannten Fortbildungsveranstaltungen mittlerweile auf die geänderten Umstände eingestellt hat, so dass ausreichend Möglichkeiten vorhanden sind, Fortbildung in vollem Umfang wieder zu betreiben.


Für das Kalenderjahr 2021 galt/gilt aufgrund Vorstandsbeschlusses aus der Sitzung vom 21. April 2021,

dass zum Nachweis (auf Anforderung durch die Kammer) der Erfüllung der Fortbildungspflicht der Kammermitglieder im Kalenderjahr 2021 die Hälfte (50 %) der Pflichtstunden nach § 7 Abs. 2 Berufsordnung (personenindividuell jeweils entsprechend nach den Nr. 1 – 4) als ausreichend angesehen wird.
Dabei wird nicht unterschieden, ob diese Fortbildungsstunden aus anerkannten Veranstaltungen im Präsenz- oder E-Learning-Wege erworben wurden.

Das heißt (Beispiel): die grundlegende Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 Berufsordnung über 20 Stunden gilt als erfüllt, wenn mindestens 10 anerkannte Stunden für das Kalenderjahr nachgewiesen werden.

Der Vorstand der Tierärztekammer Niedersachsen will mit dieser jetzt beschlossenen Umgangsregelung für das gesamte Kalenderjahr 2021 frühzeitig Planungssicherheit für die Tierärztinnen und Tierärzte schaffen. Bereits im letzten Jahr wurde darauf hingewiesen, dass eine Reduzierung oder der Wegfall der grundsätzlich jeder/m Tierärztin/arzt obliegenden Fortbildungsverpflichtung aufgrund der Gesetzeslage nicht möglich ist und auch nicht das Ziel des Berufsstandes sein kann.


Für das Kalenderjahr 2020 galt/gilt aufgrund Vorstandsbeschlusses aus der Sitzung vom 07. Oktober 2020,

dass zum Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht im Kalenderjahr 2020 die Hälfte (50 %) der Pflichtstunden nach § 7 Abs. 2 Berufsordnung (jeweils entsprechend nach den Nr. 1 – 4) als ausreichend angesehen wird. Dabei wird nicht unterschieden, ob diese Fortbildungsstunden aus anerkannten Veranstaltungen im Präsenz- oder E-Learning-Wege erworben wurden.

Das heißt (Beispiel): die grundlegende Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 Berufsordnung über 20 Stunden gilt als erfüllt, wenn mindestens 10 anerkannte Stunden nachgewiesen werden.

Der Vorstand der Tierärztekammer Niedersachsen reagiert damit auf die aktuelle Gesamtsituation. Wie schon in der Juli-Ausgabe des DTBL (07/2020, S. 898) dargestellt, ist eine Reduzierung oder der Wegfall der grundsätzlich jeder/m Tierärztin/arzt obliegenden Fortbildungsverpflichtung aufgrund der Gesetzeslage nicht möglich und kann auch nicht das allgemeine Ziel sein. Der Vorstand ist sich jedoch der schwierigen Situationen der Kolleginnen und Kollegen unter den Umständen der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden, enormen, Belastungen bewusst.

 

1. Tierärztliche Fortbildungspflicht in Niedersachsen

Die Kammerversammlung der Tierärztekammer Niedersachsen hat im Juni 2009 eine Änderung der Berufsordnung beschlossen, durch die diese Empfehlungen im Wesentlichen in niedersächsisches Kammerrecht übernommen worden sind. Die Veröffentlichung der entsprechenden Änderungen der Berufsordnung ist im DTBl. 8/2009 S. 1110 erfolgt und trat am 1. Januar 2010 in Kraft. Seither besteht für tierärztlich tätige Tierärztinnen und Tierärzte folgende Fortbildungspflicht:

Falls Sie mehrere Bezeichnungen führen und sich unsicher sind, welche Anforderungen für Sie zutreffen, finden Sie hier einige Rechenbeispiele.

 

2. Erläuterungen zur Umsetzung der tierärztlichen Fortbildungspflicht in Niedersachsen

Finden Sie hier Antworten zu Fragen rund um die Fortbildungspflicht:

  • Wie ist die Fortbildungspflicht in der Berufsordnung geregelt?
  • FAQ bestimmter Berufsgruppen
  • Welche Veranstaltungen sind als tierärztliche Fortbildung anerkannt?
  • Wann und wie reiche ich Fortbildungsnachweise ein?
  • Welche Fristen gibt es?

 

3. Spezielle Fortbildungspflichten

Besondere Voraussetzungen und Fortbildungsverpflichtungen bestehen bei folgenden tierärztlichen Tätigkeitsfeldern: