Fortbildungspflichten bei der Betreuung von Schweinebeständen

Spezielle Fortbildungspflichten bei der Betreuung von Schweinebeständen

Die Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) fordert aus Gründen des Schutzes vor Tierseuchen, dass Landwirte ihre Schweinebestände regelmäßig von Tierärzten betreuen lassen.
Zugleich lässt der Gesetzgeber zu dieser Betreuungstätigkeit gemäß § 7 SchHaltHygV nur Tierärzte zu, die über „besonderes Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit“ verfügen, d.h. regelmäßig an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen. Die Tierärztekammer Niedersachsen hat dem Tierarzt das besondere Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit zu bescheinigen; diese Bescheinigung ist 3 Jahre gültig.

Der Ausschuss für Schweine der Bundestierärztekammer hat diese Fortbildungspflicht konkretisiert. Hierbei gelten unterschiedliche Anforderungen für die Erstbescheinigung bzw. die Folgebescheinigung:

Erstbescheinigung des besonderen Fachwissens im Bereich der Schweinegesundheit
Für die Erstbescheinigung des besonderen Fachwissens im Bereich der Schweinegesundheit müssen 10 Fortbildungsstunden nachgewiesen werden, die von der Akademie für Fortbildung (ATF) als Grundkurs nach SchHaltHygV anerkannt sind. Es empfiehlt sich, bei der Kursausschreibung darauf zu achten, ob diese Anforderung explizit erfüllt ist. Die „normale“ ATF-Anerkennung genügt in diesem Fall nicht.

Folgebescheinigung des besonderen Fachwissens im Bereich der Schweinegesundheit
Für die Ausstellung der Folgebescheinigung des besonderen Fachwissens im Bereich der Schweinegesundheit ist die Teilnahme an Fortbildungen im Umfang von 12 ATF-Stunden aus 3 Jahren nachzuweisen. Diese Veranstaltungen müssen „zur Fortschreibung der Fortbildungspflicht gem. SchHaltHygV“ geeignet sein. Es können alle entsprechenden Veranstaltungen ab dem ersten Gültigkeitstag der letzten Bescheinigung des besonderen Fachwissens im Bereich der Schweingesundheit anerkannt werden. Der Zeitraum zwischen der ersten und der letzten anzuerkennenden Fortbildung darf dabei 3 Jahre nicht überschreiten.

Die Angabe „zur Fortschreibung der Fortbildungspflicht nach SchHaltHygV“ vermerkt der Veranstalter selbständig auf der Teilnahmebescheinigung! Sollte es dabei zu offensichtlichen Fehlern kommen (z.B. entsprechender Vermerk auf der Bescheinigung über die Teilnahme an einer Fortbildung über Rinderkrankheiten), kann eine solche Fortbildung für die Fortbildungsverpflichtung nach SchHaltHygV selbstverständlich nicht berücksichtigt werden.