Aufbau der Tierärztekammer Niedersachsen

 

 

Rechtsgrundlagen

 

Die Tierärztekammer Niedersachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die aufgrund des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) vom 08. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301; jeweils in fortgeschriebener, gültiger Fassung) als die gesetzliche Berufsvertretung der niedersächsischen Tierärztinnen und Tierärzte tätig ist.

 

Der Tierärztekammer gehören alle Tierärztinnen und Tierärzte an, die in Niedersachsen den tierärztlichen Beruf ausüben. Ferner gehören diejenigen Tierärztinnen und Tierärzte der Kammer an, die ihren Beruf vorübergehend nicht ausüben oder überhaupt nicht berufstätig sind und in Niedersachsen wohnen, es sei denn, sie verzichten durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Kammer auf ihre Zugehörigkeit.

 

 

 

Wie ist die Tierärztekammer Niedersachsen aufgebaut?

 

Der Zuständigkeitsbereich der Tierärztekammer mit Sitz in Hannover deckt sich mit den Landesgrenzen des Bundeslandes Niedersachsen. Als Untergliederungen bestehen in den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten Kreisstellen. Teilweise bilden einzelne Landkreise mit benachbarten kreisfreien Städten gemeinsame Kreisstellen. Ihre Anzahl beträgt derzeit 45. Die bisher in den vier ehemaligen Regierungsbezirken bestehenden Bezirksstellen sind im Juni 2006 abgeschafft worden. Die Kammer untersteht der Rechtsaufsicht des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und – nur für den Bereich der Berufsbildung „Tierarzthelferin“ – dem Niedersächsischen Kultusministerium. Daneben besteht für das Versorgungswerk noch eine gesonderte Versicherungsaufsicht beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

 

Organe der Kammer sind die Kammerversammlung und der Vorstand, die nach den Bestimmungen des Kammergesetzes gemäß einer Wahlordnung für die Dauer von 5 Jahren von den Kammermitgliedern gewählt werden. Die laufenden Geschäfte der Tierärztekammer werden vom Vorstand geführt. Gerichtlich und außergerichtlich wird die Kammer durch ihren Präsidenten vertreten. Aufgaben und Befugnisse der Kammerorgane, des Präsidenten sowie der Kreisstellen sind – soweit nicht bereits im Kammergesetz näher bestimmt – in einer Kammersatzung und einer Geschäftsordnung geregelt.

 

Die Kammersatzung gibt ebenfalls vor, welche ständigen Ausschüsse zu bilden sind. Darüber hinaus können nichtständige Ausschüsse zur Bearbeitung besonderer Fragen von der Kammerversammlung eingerichtet werden. Die Ausschüsse dienen der Wahrung der Rechte der Kammerversammlung und der Unterstützung und Beratung des Vorstandes. Es existieren zwei Schlichtungsausschüsse, deren Aufgabe es ist, bei Streitigkeiten unter Tierärzten auf gütlichem Wege einen Vergleich herbeizuführen. Das Verfahren ist in einer Schlichtungsordnung geregelt. Darüber hinaus bestehen auf Landesebene vier tierartbezogene Schlichtungsstellen für die Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Tierärzten und Tierhaltern.

 

In der Berufsordnung der Kammer sind zusätzlich zu den Bestimmungen, die bereits im Kammergesetz enthalten sind, die wesentlichsten Berufspflichten der Kammerangehörigen niedergelegt. Verletzungen der Berufspflichten unterliegen der berufsgerichtlichen Ahndung. Geringere Verfehlungen können seit 1996 auch außergerichtlich in einem Rügeverfahren erledigt werden.

 

Für die Durchführung berufsgerichtlicher Verfahren ist das Tierärztliche Berufsgericht Niedersachsen und als zweite Instanz der Gerichtshof für die Heilberufe Niedersachsen, beide in Hannover, zuständig. Die Tierärztekammer Niedersachsen ist Mitglied der Bundestierärztekammer mit Sitz in Berlin, der sämtliche deutschen Tierärztekammern angehören.