Tierärztekammer Niedersachsen
Körperschaft des öffentlichen Rechts

Beitragsordnung

vom 1. Dezember 1993 (DTBl. 1/1994 S. 41)
zuletzt geändert durch Satzung vom 21. November 2018 (DTBl. 1/2019 S. 71)

§ 1

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der Tierärztekammer Niedersachsen werden von allen Kammerangehörigen Beiträge erhoben, die jährlich durch die Kammerversammlung festgesetzt und im Deutschen Tierärzteblatt bekanntgegeben werden.

§ 2

(1) Für die Veranlagung sind folgende Beitragsgruppen maßgebend:

Gruppe I – Kammerangehörige mit freiberuflicher tierärztlicher Tätigkeit nach Ablauf von zwei vollen Kalenderjahren nach erstmaliger Erteilung der Approbation als Tierarzt oder der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes;

Gruppe II – Alle nicht den sonstigen Gruppen zuzuordnenden Kammerangehörigen;

Gruppe III – Kammerangehörige mit tierärztlicher Tätigkeit in den ersten zwei vollen Kalenderjahren nach erstmaliger Erteilung der Approbation als Tierarzt oder der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes;

Gruppe IV – Kammerangehörige, die nicht tierärztlich tätig sind, sowie Doktorandinnen und Doktoranden sowie Hospitantinnen und Hospitanten an Hochschulen ohne Stipendium oder ohne Einkünfte aus tierärztlicher Tätigkeit;

Gruppe V – Kammerangehörige, die an eine andere Tierärztekammer den vollen Beitrag der jeweiligen Beitragsgruppe zu entrichten haben.

(2) Kammerangehörige sind von dem Beitragsjahr an, in dem sie das 80. Lebensjahr vollenden, von der Beitragspflicht befreit.

(3) Bis zum Ablauf des Jahres, in dem erstmals die Approbation als Tierarzt oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes erteilt wurde, besteht Beitragsfreiheit.

§ 3

(1) Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. Januar eines jeden Jahres bzw. mit dem 1. des Monats, in dem im Bereich der Tierärztekammer Niedersachsen der Wohnsitz genommen oder mit der Berufsausübung begonnen wird. Bei Wohnsitznahme bzw. Tätigkeitsaufnahme im Laufe des Jahres ist für jeden angefangenen Monat vom Beginn der Beitragspflicht an 1/12 des Jahresbeitrages der betreffenden Gruppe zu entrichten.

(3) Ändert sich die Zugehörigkeit zu einer Beitragsgruppe im Laufe eines Beitragsjahres, so ist für jeden Monat der Zugehörigkeit 1/12 des Jahresbeitrages der jeweiligen Beitragsgruppe zu entrichten.

(4) Der Jahresbeitrag ist bis zum 1. März eines jeden Jahres fällig, bei Tätigkeitsaufnahme bzw. Wohnsitznahme nach dem 1. März innerhalb der im Bescheid der Kammer gesetzten Frist. Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, die Beiträge durch Teilnahme am Lastschriftverfahren zu begleichen.

(5) Fällt ein Kammerangehöriger in mehrere Beitragsgruppen, zahlt er den Beitrag der Gruppe mit dem höchsten Beitrag.

§ 4

(1) Anträge auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass des Kammerbeitrages sind bis zum Fälligkeitstage schriftlich mit Begründung und entsprechenden Nachweisen an die Tierärztekammer zu richten.

(2) Rückerstattungen und Beitragsverrechnungen aufgrund von Tätigkeitsänderungen werden nur dann vorgenommen, sofern letztere der Kammer unverzüglich angezeigt und die notwendigen Unterlagen zugleich vorgelegt worden sind.

§ 5

(1) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Säumniszuschläge in Höhe von 1 vom Hundert der fälligen Schuldsumme für jeden angefangenen Monat des Zahlungsverzuges berechnet.

(2) Zusätzlich zu den Säumniszuschlägen nach Absatz 1 werden Mahngebühren nach § 8 des Kammergesetzes für Heilberufe (HKG) in Verbindung mit der Anlage 1 zu § 1 a der Verordnung über die Kosten des Verwaltungszwangsverfahrens zur Vollstreckung von Leistungsbescheiden und von Geldforderungen in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

(3) Zahlungen des Schuldners werden zuerst auf die anfallenden Kosten und dann auf die Beitragsschuld angerechnet.

(4) Bei fruchtlosen Verlauf können nicht gezahlte Beiträge einschließlich der entstandenen zusätzlichen Kosten gemäß § 8 des Kammergesetzes für die Heilberufe in der jeweils geltenden Fassung nach den Vorschriften über die Beitreibung von Geldbeträgen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
Die Kosten einer Zwangsbeitreibung fallen der/ dem Beitragspflichtigen zur Last.

§ 6

Die Bekanntgabe der Höhe der in den einzelnen Beitragsgruppen zu entrichtenden Beiträge erfolgt im Deutschen Tierärzteblatt. Diese Bekanntgabe gilt als öffentliche Zahlungsaufforderung. Die Kammer ist unabhängig davon berechtigt, Beiträge und weitere Kosten auch durch Bescheid zu erheben. Die Nennung des Zeitpunktes der SEPA-Abbuchung durch SEPA-Lastschriftmandate für den im März des Kalenderjahres einzuziehenden Kammerbeitrag erfolgt in der Februar-Ausgabe des Deutschen Tierärzteblattes.

§ 7

Die Beitragsordnung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 12. April 1972 (DTBl. 9/72 S. 377), zuletzt geändert durch Satzung vom 13. November 1991 (DTBl. 1/92 S. 65), außer Kraft. *

Hannover, den 1. Dezember 1993

Dr. Geiser, Präsident

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* Die Beitragsordnung wurde durch Satzung vom 19. Dezember 1994 (DTBl. 2/1995 S. 41) sowie durch die Satzungen vom 5. Dezember 2000, 19. Dezember 2002, 19. Juli 2005, 21. November 2007, 24. Juni 2009, 19. Juni 2013, 20. November 2013, 2. Juli 2014 und 21. November 2018 geändert.

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