Tierärztekammer Niedersachsen
Körperschaft des öffentlichen Rechts

Haushalts- und Kassenordnung

vom 5. Mai 1993 (DTBl. 8/1993, S. 701ff.)
geändert durch Satzung vom 07. Dezember 2016 (DTBl. 1/2017, S. 61)

 
I. Haushaltsordnung
 
§ 1
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2

(1) Für jedes Geschäftsjahr ist vor dessen Beginn ein Haushaltsplan nach anliegendem Muster aufzustellen und der Kammerversammlung zur Feststellung vorzulegen. (2) Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander in voller Höhe im Haushaltsplan zu veranschlagen. Die Ansätze sind zu erläutern und ggf. zu begründen.

§ 3

(1) Die Titelfolge des Haushaltsplanes ist bindend; Änderungen bedürfen der Genehmigung der Kammerversammlung. Bei Aufstellung des Haushaltsplanes sind die Ansätze bei den Einnahmen auf volle 50,– Euro nach unten abzurunden und bei den Ausgaben auf volle 50,– Euro nach oben aufzurunden. (2) Bewilligte Beträge dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend innerhalb des Geschäftsjahres verwendet werden. (3) Außerplanmäßige Ausgaben sowie Überschreitungen der Ansätze der einzelnen Ausgabentitel bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes; die Ansätze in den Titeln sollen um nicht mehr als 20 vom Hundert, und der Gesamthaushalt darf um nicht mehr als 5 vom Hundert überschritten werden. Die Kammerversammlung ist spätestens bei der nächsten ordentlichen Kammerversammlung durch den Präsidenten zu unterrichten.

II. Kassenordnung
 
§ 4

(1) Die Geschäftsvorgänge der Kammer werden über eine EDV-Anlage oder maschinell mittels einer Loseblatt-Durchschreibebuchführung erfasst. (2) Zur Durchführung der Kassen- und Buchführungsgeschäfte sind die folgenden Bücher bzw. Konten stets ordnungsgemäß zu führen: 1. Sachkonten- Hauptbuch (Karteiform oder Loseblattsammlung der EDV-Ausdrucke) 2. Mitgliederkonten (Debitoren) 3. Primanota 4. Kassenbuch 5. Vermögensverzeichnis

§ 5

Die Kassenbestände sollen so gering wie möglich gehalten werden. Die Tageskasse ist ständig unter Verschluss zu halten und außerhalb der Dienstzeit gesichert aufzubewahren. Eingehende Schecks sind sofort zu buchen und möglichst am Eingangstag der Bank zur Gutschrift einzureichen. Über jede Einzahlung in die Kasse hat der/ die Buchhalter(in) eine Quittung auszustellen.

§ 6

(1) Die in der Buchhaltung geführten Konten sollen der Titelfolge des Haushaltsplanes entsprechen. (2) Die Mitgliederkonten (Debitoren) sind mit den dem gebundenen Mitgliederbuch entsprechenden laufenden Nummern versehen.

§ 7

(1) Im Vermögensverzeichnis ist das bewegliche Vermögen nachzuweisen. Es werden sämtliche Anschaffungen (bewegliches Vermögen), die einen Wert von 200,– Euro im Einzelfall übersteigen, mit ihrem Wert verzeichnet. Abgänge sind zu streichen. (2) Der Absatz 1 gilt entsprechend für das unbewegliche Vermögen, jedoch mit der Einschränkung, dass ein Wert nicht ausgewiesen wird.

§ 8

(1) Bei der Tierärztekammer Niedersachsen werden nach Notwendigkeit Bankkonten geführt. (2) Über die Eröffnung und Auflösung eines Bank- und Postgirokontos beschließen der Präsident und der Schatzmeister gemeinsam, bei abweichenden Auffassungen der Vorstand. (3) Die Personen, die zur Zeichnung von Kassenanweisungen sowie zur Abgabe des sachlichen und rechnerischen Prüfungsvermerkes ermächtigt sind, werden vom Vorstand bestimmt. (4) Anweisungen, die im Einzelfall über 2500,– Euro hinausgehen, bedürfen der Gegenzeichnung des Präsidenten oder seines Stellvertreters. Kontoüberziehungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.

§ 9

(1) Für alle Buchungsvorgänge sind ordnungsgemäß Belege anzufertigen. Sie sind nach Kassen- und Bankbelegen geordnet direkt bei der Buchung abzuheften. (2) Die Belege müssen mindestens folgende Angaben enthalten a) die genaue Bezeichnung des Einzahlers oder Empfängers b) den Zahlungsgrund c) den eingenommenen oder ausgezahlten Betrag in Ziffern und bei Auszahlungen den Betrag in Worten d) bei Auszahlungen den sachlichen und rechnerischen Prüfungsvermerk e) die Buchungsvermerke: Buchungsdatum, Kontierung, Unterschrift des Buchenden

§ 10

(1) Zur Überwachung einer ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung ist von der Kammerversammlung ein Schatzmeister zu bestellen, der in mindestens vierteljährlichen Abständen eine Kassenprüfung vorzunehmen hat und dem zu diesem Zweck alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen sind. (2) Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Präsidenten oder dem Geschäftsführer gegenzuzeichnen ist.

§ 11

Nach Abschluß eines Geschäftsjahres ist über alle Haushaltseinnahmen und -ausgaben Rechnung zu legen und spätestens bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres ein Jahresabschluß aufzustellen. Dieser ist vom Präsidenten und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

§ 12

(1) Es sind eine Ausgleichsrücklage und eine Betriebsmittelrücklage zu bilden.

(2) Die Ausgleichsrücklage dient der Sicherstellung des Haushaltsausgleichs und ist dazu bestimmt, große Schwankungen in den Einnahmen oder Ausgaben auszugleichen.

(3) Die Betriebsmittelrücklage dient der Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kassenverstärkungskrediten. Kassenverstärkungskredite sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, zurückzuzahlen.

(4) Die Höhe der Rücklagen wird durch Beschluss der Kammerversammlung unter Beachtung des haushaltsrechtlichen Gebots der Schätzgenauigkeit sachgerecht und vertretbar festgelegt und soll mindestens 25 vom Hundert des erwarteten Beitragsaufkommens und kann insgesamt bis zu 50 vom Hundert des erwarteten Beitragsaufkommens betragen. Die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und deren Höhe ist von der Kammersammlung bei jeder Feststellung des Haushaltsplanes erneut zu treffen. Nicht mehr benötigte Beträge sind erfolgswirksam aufzulösen.

(5) Über die Anlage der Rücklagen entscheiden der Präsident und der Schatzmeister gemeinsam, bei abweichenden Auffassungen der Vorstand. Sie werden als Sondervermögen geführt und als Anlage zum Haushaltsplan nachgewiesen. Die Rücklagen und die Art ihrer Anlegung sind ebenfalls in dem Vermögensverzeichnis zur Jahresrechnung gesondert nachzuweisen.

§ 13

Auf die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes, die Kassenführung und Buchführung, die Rechnungslegung, die Rechnungsprüfung und die Erteilung der Entlastung finden im übrigen die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung sinngemäß Anwendung.

§ 14

Der Jahresabschluss ist nach Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer der Kammerversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung vorzulegen.

§ 15

Diese Haushalts- und Kassenordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Für die Ausführung und Prüfung des Haushalts für das Geschäftsjahr 1993 gelten noch die bisherigen Regelungen. Im übrigen treten diese Regelungen außer Kraft.*

Hannover, den 5. Mai 1993
Der Präsident der Tierärztekammer Niedersachsen
Dr. Geiser

Die vorstehende Haushalts- und Kassenordnung hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Erlass vom 20. Juni 1993 – Az.: 108-42053-25 – genehmigt.

* Die Änderungssatzung vom 21. November 2007 ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
* Die Änderungssatzung vom 25. November 2009 ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten.
* Die Änderungssatzung vom 19. Juni  2013 ist am 1. August 2013 in Kraft getreten.
* Die Änderungssatzung vom 7. Dezember 2016 ist am 2. Januar 2017 in Kraft getreten.

Von der Wiedergabe der Anlage wird abgesehen.

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