Tierärztekammer Niedersachsen
Körperschaft des öffentlichen Rechts

Meldeordnung

Meldeordnung der Tierärztekammer Niedersachsen vom 8. Juli 1997 (DTBl. 9/1997 S. 913), zuletzt geändert durch die Satzung vom 5. Juli 2017 (DTBl. 8/2017 S. 1108) * Auf Grund des § 4 Abs. 3 sowie des § 25 Nr. 1 des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) vom 19. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 487), hat die Kammerversammlung der Tierärztekammer Niedersachsen in ihrer Sitzung am 4. Juni 1997 folgende Meldeordnung beschlossen:

Artikel I

 

§ 1 Personenkreis

Dieser Meldeordnung unterliegen die Mitglieder der Tierärztekammer nach § 2 Abs. 1 bis 3 HKG und Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Europarecht im Sinne des §§ 3,4 HKG i. V. m. § 11 a der Bundestierärzteordnung (BTÄO).

§ 2 Meldepflicht

(1) Jedes Kammermitglied hat sich innerhalb eines Monats nach Aufnahme seiner tierärztlichen Berufstätigkeit in Niedersachsen oder, sofern es den tierärztlichen Beruf nicht ausübt, innerhalb eines Monats nach Begründung des Hauptwohnsitzes in Niedersachsen bei der Geschäftsstelle der Tierärztekammer anzumelden. Bei vorübergehender tierärztlicher Berufstätigkeit von nicht mehr als sechs Wochen hat die Anmeldung innerhalb von fünf Tagen nach der Tätigkeitsaufnahme zu erfolgen.

(2) Jedes Kammermitglied hat sich innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist zusätzlich bei der für seinen Wohnsitz oder – bei Berufsausübung – bei der für den Ort der Berufsausübung zuständigen kommunalen Veterinärbehörde anzumelden.

(3) Die Meldepflicht besteht unbeschadet einer etwaigen gleichzeitigen Mitgliedschaft zu einer anderen Kammer.

(4) Jede Dienstleistungserbringerin oder jeder Dienstleistungserbringer hat die beabsichtigte Berufsausübung vor der Tätigkeitsaufnahme der Tierärztekammer entsprechend § 11 a Abs. 2 BTÄO anzuzeigen.

§ 3 Anmeldungsangaben, Berechtigungsnachweise

(1) Die Anmeldung hat bei der Kammergeschäftsstelle unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Anmeldeformblattes unter vollständiger Nennung der nachfolgenden Pflichtangaben und -nachweise zu erfolgen.
Die Pflichtangaben sind:
– Name, Vorname, Geschlecht
– Geburtstag und -ort
– Dienst- und Privatanschrift
– dienstliche und private Telefonnummer
– Staatsangehörigkeit(en)
– Mitgliedschaft bei einer anderen Kammer
– Mitgliedschaft bei einem anderen Versorgungswerk
– Bestehen der tierärztlichen Prüfung
– Approbation
– Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes
– Promotion
– akademische Grade und Titel
– Gebiets-, Teilgebiets-, Zusatz- und sonstige Weiterbildungsbezeichnungen
– berufsbezogene Amts- oder Dienstbezeichnungen.
Dem Anmeldeformblatt sind die entsprechenden Urkunden im Original oder als beglaubigte Ablichtungen beizufügen.

(2) Gegenüber der kommunalen Veterinärbehörde hat das Mitglied seinen Namen, Vornamen, akademischen Grad, das Geburtsjahr, die Dienst- und Privatanschrift, dienstliche und private Telefonnummer, Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung sowie die Tätigkeit anzuzeigen.

(3) Jede Dienstleistungserbringerin oder jeder Dienstleistungserbringer hat der Kammergeschäftsstelle die Zeugnisse und Nachweise vorzulegen, die zur Dienstleistung berechtigen. Absatz 1 gilt sinngemäß.

§ 4 Berufsbezogene Tätigkeitsangaben

(1) Jedes Kammermitglied hat der Tierärztekammer bei der Anmeldung zusätzlich zu den Angaben nach § 3 die notwendigen Angaben zu seiner Tätigkeit unter Verwendung des entsprechenden Formblattes der Tierärztekammer zu machen. Hierzu gehören insbesondere: – Art – Beginn – Ende – Vollzeit – Teilzeit – Ort – Dienststelle einschließlich Bezeichnung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers – Nebentätigkeit (2) Das Kammermitglied ist verpflichtet, auf Anforderung der Tierärztekammer Angaben nachzuweisen. § 15 HKG bleibt unberührt.

§ 5 Meldung von Veränderungen

(1) Jedes Kammermitglied ist außerdem verpflichtet, der Tierärztekammer unverzüglich und unter Verwendung des entsprechenden Formblattes der Tierärztekammer Änderungen die Angaben nach §§ 3 und 4 betreffend mitzuteilen und auf Anforderung der Tierärztekammer nachzuweisen. Hierzu zählen insbesondere:
– Namensänderung
– Änderung der Anschrift
– Wechsel des Dienstortes, der Dienststelle, des Namens der Dienststelle (der Arbeitgeberin oder – des Arbeitgebers)
– Aufnahme, Unterbrechung, Beendigung der Tätigkeit
– Verleihung von Weiterbildungsbezeichnungen
– Verleihung von akademischen Graden, Amts- und Dienstbezeichnungen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer.

§ 6 Verstöße

(1) Zur Durchsetzung der Anmeldepflicht und der Auskunftspflicht des Kammermitgliedes kann der Vorstand der Kammer nach vorheriger schriftlicher Androhung, auch wiederholt, ein Zwangsgeld bis zu 2500 Euro festsetzen.

(2) Die Erfüllung der Meldeordnung gehört zu den tierärztlichen Berufspflichten; Verstöße können als solche geahndet werden.

Artikel II

Die Meldeordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt in Kraft. Vorstehende Meldeordnung wurde vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Schreiben vom 27. Juni 1997, Az.: 105-42052-15, genehmigt. Sie wird hiermit ausgefertigt und im Deutschen Tierärzteblatt verkündet.

Hannover, den 8. Juli 1997
Dr. Geiser Präsident der Tierärztekammer Niedersachsen
* Die Änderungssatzung vom 5. Juli 2017 (DTBl. 8/2017 S. 1108) trat am 2. August 2017 in Kraft zurück zur Übersicht