Tierärztekammer Niedersachsen
Körperschaft des öffentlichen Rechts

 

Wahlordnung

für die Wahlen zur Kammerversammlung der Tierärztekammer Niedersachsen vom 5. Dezember 1996 (DTBl. 4/1997 S. 384), geändert durch Satzung vom 27. Juli 2005 (DTBl. 9/2005 S. 1066)

Aufgrund der §§ 22, 25 Nr. 1 des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) vom 19. Juni 1996 (Nds. GVBI. S. 259), geändert durch das Gesetz vom 12. September 1996 (Nds. GVBI. S. 418), hat die Kammerversammlung der Tierärztekammer Niedersachsen in ihrer Sitzung am 13. November 1996 die nachfolgende Wahlordnung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

(1) Die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Wahlperiode sowie allgemeine
Wahlgrundsätze ergeben sich aus §§ 17 bis 22 des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG).

(2) Wählen können nur die Wahlberechtigten, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, und nur in dem Wahlkreis, in dessen Wählerverzeichnis sie geführt werden.

§ 2

Die Wahl wird in mehreren Wahlkreisen durchgeführt.

Wahlkreise sind:

Wahlkreis Weser-Ems: Landkreise Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Emsland, Friesland, Grafschaft Bentheim, Leer, Oldenburg, Osnabrück, Vechta, Wesermarsch, Wittmund und kreisfreie Städte Delmenhorst, Emden, Oldenburg, Osnabrück, Wilhelmshaven

Wahlkreis Lüneburg: Landkreise Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg, Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen, Verden

Wahlkreis Braunschweig: Landkreise Gifhorn, Göttingen, Goslar, Helmstedt, Northeim, Osterode, Peine, Wolfenbüttel und kreisfreie Städte Braunschweig, Salzgitter, Wolfsburg

Wahlkreis  Südwest-Hannover: Landkreise Diepholz, Hameln-Pyrmont, Hildesheim, Holzminden, Nienburg, Schaumburg

Wahlkreis Hannover: Region Hannover

§ 3

(1) Für je 120 wahlberechtigte Kammermitglieder ist ein Kammerversammlungsmitglied zu wählen, höchstens jedoch 40 Mitglieder. Kommt diese Begrenzung zur Anwendung, so erhöht sich die für die Wahl eines Mitglieds der Kammerversammlung maßgebliche Zahl wahlberechtigter Kammermitglieder entsprechend; diese Zahl tritt an die Stelle derjenigen nach Satz 1. Verbleibt bei der Teilung der Zahl der in einem Wahlkreis vorhandenen wahlberechtigten Kammermitglieder durch die in Satz 1 oder Satz 2 maßgebliche Zahl ein Rest von mehr als der Hälfte dieser Zahl, so ist in dem Wahlkreis ein weiteres Mitglied zu wählen. Dies gilt auch dann, wenn dadurch die Höchstzahl von 40 Mitgliedern überschritten wird.

(2) Die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung wird nach den Vorschriften der §§ 14 und 15 bestimmt und bekannt gemacht.

§ 4

(1) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen getrennt nach Wahlkreisen als Briefwahl. Jedes wahlberechtigte Kammermitglied hat eine Stimme.

(2) In einem Wahlkreis, für den nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist, erfolgt die Wahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern dieses Wahlvorschlags nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl. Jedes wahlberechtigte Kammermitglied hat so viele Stimmen, wie in diesem Wahlkreis Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sind. Die Abgabe mehrerer Stimmen für eine Bewerberin oder einen Bewerber ist unzulässig. (3) Frauen sollen bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen angemessen berücksichtigt werden.

II. Wahlvorbereitungen

 

§ 5

Die Wahlzeit beginnt mit der Absendung der Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten durch die Kammer und muß mindestens zehn Tage betragen. Die Präsidentin oder der Präsident der Kammer bestimmt den Tag, mit dessen Ablauf die Wahlzeit endet.

§ 6

(1) Der Vorstand der Kammer beruft für die Wahlperiode einen Wahlausschuß. Dieser besteht aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und mindestens vier beisitzenden Personen. Für die Wahlleiterin oder den Wahlleiter und die beisitzenden Personen sind jeweils Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu berufen. Den Vorsitz im Wahlausschuß führt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter oder bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Sitz des Wahlausschusses ist der Sitz der Kammer.

(2) Die beisitzenden und ihre stellvertretenden Personen müssen zur Kammerversammlung wahlberechtigt sein.

(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter soll die Befähigung zum Richteramt besitzen und darf nicht Angestellte oder Angestellter der Kammer sein.

§ 7

(1) Der Wahlausschuß entscheidet über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§§ 12 und 13) sowie über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 19) und stellt das Ergebnis der Wahl fest (§§ 25 bis 27). Die Mitglieder des Wahlausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn die Wahlleiterin oder der Wahlleiter oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder des Wahlausschusses oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend sind. Der Wahlausschuß beschließt in öffentlicher Sitzung. Öffentlich ist eine Sitzung, wenn Zeit, Ort und Verhandlungsgegenstand der Sitzung vor der Sitzung durch Aushang am Eingang des Sitzungsgebäudes bekanntgegeben worden sind mit dem Hinweis, dass der Zutritt zur Sitzung den Wahlberechtigten offensteht. Der Wahlausschuß beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Wahlleiterin oder des Wahlleiters.

§ 8

Die Präsidentin oder der Präsident der Kammer veröffentlicht spätestens fünf Monate vor Ende der Wahlzeit im Deutschen Tierärzteblatt
1. das Ende der Wahlzeit (§ 5) und
2. die Namen und Anschriften aller Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Wahlausschusses.

§ 9

(1) Die Kammer führt für jeden Wahlkreis ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis). Im Wählerverzeichnis (Wählerliste oder Wahlkartei nach Anlage 1) sind die Wahlberechtigten nach Zu- und Vornamen, Geburtsjahr, Wohnort und Wohnung in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Auf Antrag der Betroffenen ist deren Geburtsjahr bei der Auslegung des Wählerverzeichnisses unkenntlich zu machen.

(2) Vor Eintragung der Kammermitglieder in das Wählerverzeichnis ist deren Wahlberechtigung durch die Kammer zu prüfen.

§ 10

(1) Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben, sind in das Wählerverzeichnis des Wahlkreises ihres Wohnsitzes einzutragen, auch wenn sie in einem anderen Wahlkreis oder in mehreren Wahlkreisen den tierärztlichen Beruf ausüben.

(2) Haben Wahlberechtigte ihren Wohnsitz außerhalb Niedersachsens, so sind sie in das Wählerverzeichnis des Wahlkreises einzutragen, in dem sie den tierärztlichen Beruf ausüben. Üben sie ihren Beruf in mehreren Wahlkreisen aus, so haben sie der Präsidentin oder dem Präsidenten der Tierärztekammer vor Ablauf der Frist zur Auslegung der Wählerverzeichnisse schriftlich mitzuteilen, in welchem dieser Wahlkreise sie im Wählerverzeichnis geführt zu werden wünschen. Gibt das wahlberechtigte Kammermitglied eine Erklärung nicht oder nicht fristgerecht ab, so bestimmt die Präsidentin oder der Präsident der Kammer, in welchem dieser Wahlkreise das betroffene Kammermitglied als Wahlberechtigte oder Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis zu führen ist und teilt dem wahlberechtigten Kammermitglied die Entscheidung mit.

§ 11

(1) Das Wählerverzeichnis ist in jedem Wahlkreis durch von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu bestimmende Wahlkreisbeauftragte zur Einsicht für die Kammermitglieder an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Werktagen auszulegen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Kammer gibt mindestens zwölf Wochen vor Ende der Wahlzeit im Deutschen Tierärzteblatt bekannt, wo, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten das Wählerverzeichnis ausliegt. Gleichzeitig gibt sie oder er bekannt, wo und in welcher Weise Einsprüche gegen das Verzeichnis eingelegt werden können.

§ 12

(1) Ein Kammermitglied, das das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies durch Einspruch geltend machen. Der Einspruch ist bis zum Ablauf einer Woche nach dem Ende der Auslegungsfrist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kammer schriftlich einzulegen und unter Beibringung von Beweismitteln zu begründen.

(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuß (§7). Zu der Verhandlung sind die Beteiligten zu laden. Wenn die Beteiligten nicht erschienen sind, kann aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Entscheidung ist schriftlich niederzulegen, zu begründen, der Kammer gegen Empfangsschein auszuhändigen und den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Die Kammer ist verpflichtet, die Entscheidung durchzuführen.

§ 13

(1) Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind Personen, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, zu streichen, wenn sie der Kammer nicht mehr angehören. Im übrigen dürfen sie nur gestrichen werden, wenn ihnen vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlausschuß.

(2) Nach Ablauf der Auslegungsfrist können Personen, die die Wahlberechtigung (§ 1) besitzen und in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen sind, darin nachgetragen werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlausschuß.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei einem Wechsel der Zugehörigkeit des wahlberechtigten Kammermitglieds zu einem anderen Wahlkreis. In diesem Fall bleibt das wahlberechtigte Kammermitglied in dem bisherigen Wählerverzeichnis eingetragen.

(4) Streichungen nach Absatz 1, Nachträge nach Absatz 2 und sonstige Berichtigungen sind nur bis zur Versendung der Wahlunterlagen zulässig. Werden zur Berichtigung des Wählerverzeichnisses Namen von Wahlberechtigten nachgetragen oder gestrichen, so sind die Gründe in der Spalte „Bemerkungen“ anzugeben.

(5) Das Wählerverzeichnis ist nach Ablauf der Einspruchsfrist und nach Entscheidung über die erhobenen Einsprüche durch den Wahlausschuß von der Kammer abzuschließen. Hierbei ist auf dem Vorblatt zum Wählerverzeichnis (Anlage 2) zu bescheinigen, wie viele Wahlberechtigte in jedem Wahlkreis in das abgeschlossene Wählerverzeichnis gültig eingetragen worden sind. Hiervon macht die Präsidentin oder der Präsident der Kammer der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter Mitteilung.

§ 14

(1) Die Präsidentin oder der Präsident der Kammer bestimmt nach Abschluß des Wählerverzeichnisses in Anwendung der §§ 19 und 20 HKG, wie viele Mitglieder der Kammerversammlung in jedem Wahlkreis zu wählen sind. Die Präsidentin oder der Präsident teilt dies der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter mit.

(2) Änderungen des Wahlverzeichnisses nach dessen Abschluß (§ 13 Abs. 4) haben keinen Einfluß mehr auf die Anzahl der in jedem Wahlkreis zu Wählenden.

§ 15

Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt spätestens 45 Tage vor Ende der Wahlzeit (§ 5) durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Kammer im Deutschen Tierärzteblatt bekannt
1. die in jedem Wahlkreis zu wählende Zahl der Mitglieder der Kammerversammlung (§§ 3 und 14),
2. den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge einzureichen sind (§ 16),
3. die Voraussetzungen für die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 17),
4. die Bestimmungen über die Stimmabgabe (§ 24).

§ 16

Wahlvorschläge (Anlage 3) sind von den Wahlberechtigten des Wahlkreises bis zum 32. Tage vor Ende der Wahlzeit (§ 5) bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter einzureichen.

§ 17

(1) Wahlvorschläge können als Einzelwahlvorschlag oder in Form von Listen eingereicht werden, in denen die Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Familiennamens, Vornamens, des Geburtsjahres, der Art und des Ortes der Berufsausübung sowie ihrer Anschrift genannt sein müssen. Ein Listenvorschlag muß eine Kurzbezeichnung (Kennwort) enthalten, die bis zu fünf Wörter umfassen darf. Die Kurzbezeichnung darf nicht den Namen einer Partei im Sinne von Artikel 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten.

(2) Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. In einen Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer in dem Wahlkreis, für den der Wahlvorschlag eingereicht wird, zur Kammerversammlung wahlberechtigt ist und schriftlich seine Zustimmung erteilt hat (Anlage 4). Die Zustimmung ist unwiderruflich; sie ist dem Wahlvorschlag beizufügen.

(3) Der Wahlvorschlag muß von mindestens zehn im Wahlkreis Wahlberechtigten unterschrieben sein (Unterstützerliste); neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname und Anschrift anzugeben. Die Unterschriften der Wahlberechtigten sind auf dem Wahlvorschlag selbst oder auf einem gesonderten Beiblatt zu leisten. Ein wahlberechtigtes Kammermitglied darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterstützt, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.

(4) Von den Unterzeichnerinnen oder Unterzeichnern gilt die oder der erste als Vertrauensperson für den Wahlvorschlag, die oder der zweite als Stellvertreterin oder Stellvertreter, sofern keine anderen Personen ausdrücklich benannt werden. Die Vertrauensperson ist zur Abgabe von Erklärungen gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und dem Wahlausschuß ermächtigt.

§ 18

(1) Mit dem Wahlvorschlag ist die Bewerbererklärung jeder vorgeschlagenen Person nach der
Anlage 4 einzureichen.

(2) Stellt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter fest, daß in Wahlvorschlägen Mängel zu beseitigen oder zu den Vorschlägen Erklärungen abzugeben oder Bescheinigungen nachzureichen sind, hat sie oder er die Vertrauensperson des entsprechenden Wahlvorschlags zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. Mängel in den Wahlvorschlägen können nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge nicht mehr behoben werden.

§ 19

(1) Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet der Wahlausschuß.
Die Vertrauenspersonen für die eingereichten Wahlvorschläge sind unter Angabe vor Ort, Zeit und Tagesordnung zur Sitzung des Wahlausschusses zu laden.

(2) Wahlvorschläge, die den Vorschriften dieser Wahlordnung nicht entsprechen, sind unbeschadet des Absatzes 3 nicht zuzulassen.

(3) Aus den Wahlvorschlägen sind die Namen derjenigen Bewerberinnen oder Bewerber zu streichen,
1. die nicht wählbar sind,
2. deren Persönlichkeit nicht feststeht,
3. für welche die nach §§ 17 und 18 vorgeschriebenen Unterlagen nicht fristgemäß beigebracht
worden sind,
4. die in mehreren Wahlvorschlägen benannt worden sind (§ 17 Abs. 2).
Über die Sitzung des Wahlausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen.

(4) Die Entscheidungen über die Nichtzulassung von Bewerberinnen oder Bewerbern sind zu
begründen und der Vertrauensperson des Wahlvorschlags mitzuteilen.

§ 20

Wird in einem Wahlkreis kein Wahlvorschlag eingereicht oder keiner der eingereichten Wahlvorschläge zugelassen, so findet in diesem Wahlkreis keine Wahl statt. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat dies vor Beginn der Wahlzeit unter Angabe der Gründe durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Kammer im Deutschen Tierärzteblatt oder durch Benachrichtigung der wahlberechtigten Kammermitglieder bekanntzumachen.

§ 21

Für die Wahlkreise, in denen eine Wahl stattfindet, sind amtlich herzustellen:
1. der Stimmzettel (§ 22) nach der Anlage 5a bzw. 5b,
2. der Wahlausweis nach der Anlage 6,
3. der äußere Briefumschlag nach der Anlage 7,
4. der innere Briefumschlag nach der Anlage 8 und
5. ein Abdruck des § 24 der Wahlordnung.

§ 22

(1) Aufgrund der geprüften Wahlvorschläge wird von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter für jeden Wahlkreis der Stimmzettel angefertigt.

(2) Der Stimmzettel enthält die zugelassenen Wahlvorschläge – numeriert in der Reihenfolge des von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehenden Loses – und jeweils innerhalb der Wahlvorschläge untereinander die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber mit den im Wahlvorschlag aufgeführten Angaben (§ 17 Abs. 1) und in der darin bestimmten Reihenfolge. Der weitere Inhalt des Stimmzettels ergibt sich aus der Anlage 5a bzw. 5b.

§ 23

Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat dafür zu sorgen, daß an alle in das abgeschlossene Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten derjenigen Wahlkreise, in denen die Wahl stattfindet , unter Mitteilung der Wahlzeit die Wahlmittel nach § 21 rechtzeitig abgesandt werden.

III. Wahl

§ 24

(1) Die Wahl wird als Briefwahl durchgeführt.

(2) Ist auf dem Stimmzettel mehr als ein Wahlvorschlag aufgeführt, so hat jedes wahlberechtigte Kammermitglied nur eine Stimme. Zur Stimmabgabe kennzeichnet die Wählerin oder der Wähler auf dem Stimmzettel die Bewerberin oder den Bewerber, der oder dem sie oder er die Stimme geben will, durch ein Kreuz oder in sonst erkennbarer Weise. Die Wählerin oder der Wähler ist nicht an die Reihenfolge, in der die Bewerberinnen und Bewerber innerhalb eines Wahlvorschlages aufgeführt sind, gebunden.

(3) Ist auf dem Stimmzettel nur ein Wahlvorschlag genannt, so hat jedes wahlberechtigte Kammermitglied so viele Stimmen, wie in diesem Wahlkreis Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sind. Zur Stimmabgabe kennzeichnet die Wählerin oder der Wähler die Bewerberinnen oder Bewerber, denen er bzw. sie eine Stimme geben will, durch jeweils ein Kreuz oder in sonst erkennbarer Weise. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Werden mehr Bewerberinnen oder Bewerber mit Stimmabgabevermerken versehen, als zu wählen sind, so ist die Stimmabgabe ungültig.

(5) Die Wählerin oder der Wähler legt den ausgefüllten Stimmzettel in den inneren Briefumschlag und verschließt diesen. Der Briefumschlag darf keine Kennzeichen haben, die auf die Person der Wählerin oder des Wählers schließen lassen.

(6) Die Wählerin oder der Wähler unterschreibt die Erklärung auf dem Wahlausweis.

(7) Die Wählerin oder der Wähler legt den verschlossenen inneren Briefumschlag und den unterschriebenen Wahlausweis in den äußeren Briefumschlag, verschließt diesen, versieht ihn auf der Rückseite mit den Absenderangaben und sendet diesen Brief (Wahlbrief) auf Kosten der Kammer an die Wahlleiterin oder an den Wahlleiter.

(8) Der Wahlbrief muß spätestens an dem Tag, mit dessen Ablauf die Wahlzeit endet, der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zugegangen sein. Als rechtzeitig zugegangen gelten auch die auf dem Postwege der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter bis zum Tage nach Ablauf der Wahlzeit, 15.00 Uhr, eingegangenen Wahlbriefe. Geht der Wahlbrief erst nach diesem Zeitpunkt und vor Feststellung des Wahlergebnisses bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter ein, so gilt er auch dann als rechtzeitig zugegangen, wenn er nach dem aufgedruckten Poststempel spätestens drei Tage vor Ablauf der Wahlzeit abgesandt worden ist.

IV. Feststellung des Wahlergebnisses

 

§ 25

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter beruft unverzüglich nach Ablauf der Wahlzeit den
Wahlausschuß zur Feststellung des Wahlergebnisses ein.

(2) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlausschuß in öffentlicher Sitzung (§ 7 Abs. 2) festgestellt.
Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen. Beanstandungen durch Wahlberechtigte sind auf Verlangen in die Wahlniederschrift aufzunehmen.

§ 26

Der Wahlausschuß prüft aufgrund des Wahlausweises das Recht der Absenderin oder des Absenders des Wahlbriefes zur Wahlbeteiligung und legt den inneren Briefumschlag ungeöffnet in die für den Wahlkreis bestimmte Wahlurne. Nachdem sämtliche inneren Briefumschläge in den Wahlurnen gesammelt sind, sind die Wahlurnen zu schließen und zu schütteln. Danach sind die inneren Briefumschläge zu öffnen. Der Wahlausschuß prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und stellt zunächst fest
1. die Zahl der Wählerinnen und Wähler anhand der rechtzeitig eingegangenen Umschläge und
2. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen.

§ 27

(1) Bei der Wahl nach § 18 Abs. 3 HKG stellt der Wahlausschuß fest, wie viele Sitze nach dem Verfahren Hare/ Niemeyer (§ 36 Abs. 2 Satz 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes) auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerberinnen und Bewerber gewählt sind. Die auf einen Listenwahlvorschlag gemäß Satz 1 entfallenden Sitze erhalten die Bewerberinnen und Bewerber dieses Wahlvorschlags mit den höchsten Stimmenzahlen. Die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber sind Ersatzpersonen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen. Bei gleichen Stimmzahlen entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los. Ergibt die Berechnung mehr Sitze für einen Wahlvorschlag, als Bewerberinnen und Bewerber auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.

(2) Bei der Durchführung der relativen Mehrheitswahl nach § 18 Abs. 2 HKG stellt der Wahlausschuß fest, welche Bewerberinnen und Bewerber gewählt sind. Dabei sind diejenigen Bewerberinnen und Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Die nicht zu Mitgliedern der Kammerversammlung gewählten Bewerberinnen und Bewerber sind Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der Zahl der auf sie entfallenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(3) Nach Feststellung des Wahlergebnisses werden die Wählerverzeichnisse, Wahlausweise, Stimmzettel und die bis zur Feststellung des Wahlergebnisses verspätet eingegangenen Wahlbriefe in Paketen zusammengefaßt und versiegelt. Die Kammer verwahrt die Wahlunterlagen bis zu ihrer Vernichtung (§ 43) und stellt sicher, daß sie Unbefugten nicht zugänglich gemacht werden.
(4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter teilt das Ergebnis der Wahl dem zuständigen Ministerium und der Präsidentin oder dem Präsident der Kammer unverzüglich mit. Die Präsidentin oder der Präsident der Kammer gibt das Ergebnis der Wahl im Deutschen Tierärzteblatt bekannt.

V. Annahme und Ablehnung der Wahl
Nachrücken von Ersatzpersonen
Ersatzwahl

 

§ 28

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten von ihrer Wahl und fordert sie auf, sich binnen zehn Tagen nach förmlicher Zustellung über die Annahme der Wahl schriftlich zu erklären. In der Benachrichtigung ist auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 hinzuweisen. (2) Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. (3) Die Annahme der Wahl unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.

(4) Geht innerhalb der im Absatz 1 genannten Frist keine Erklärung ein, so gilt die Wahl als angenommen, doch darf die oder der Gewählte erst dann als Mitglied der Kammerversammlung handeln, wenn die schriftliche Erklärung über die Annahme der Wahl der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter vorliegt.

§ 29

(1) Lehnt die oder der Gewählte die Wahl ab oder scheidet diese Person vor Annahme der Wahl aus, so wird sie durch die Ersatzperson ersetzt (§ 27 Abs. 1 und 2). Steht eine Ersatzperson nicht zur Verfügung, so bleibt der Sitz unbesetzt.

(2) Die Feststellungen nach Absatz 1 trifft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter. Die Vorschriften der §§ 26 bis 28 finden entsprechende Anwendung.

§ 30

(1) Verliert ein Mitglied der Kammerversammlung seinen Sitz, so wird es durch die Ersatzperson ersetzt. Steht eine Ersatzperson nicht zur Verfügung, so bleibt der Sitz bis zum Ende der Wahlperiode unbesetzt.

(2) Die Feststellung nach Absatz 1 trifft die Präsidentin oder der Präsident der Kammer oder, wenn Zweifel bestehen, die Kammerversammlung. Die Vorschriften der §§ 26 bis 28 finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wahlleiterin oder des Wahlleiters die Präsidentin oder der Präsident der Kammer tritt.

VI. Wahlprüfung

§ 31

(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses unterliegt der Wahlprüfung.

(2) Das Wahlprüfungsverfahren wird nur auf Einspruch durchgeführt.

(3) Zum Einspruch ist berechtigt:
1. jedes Kammermitglied,
2. die Wahlleiterin oder der Wahlleiter,
3. die Präsidentin oder der Präsident der Kammer der ablaufenden Wahlperiode.

§ 32

(1) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Deutschen Tierärzteblatt bei der Wahlleiterin oder beim Wahlleiter schriftlich einzulegen und unter Angabe der Beweismittel zu begründen. Legen mehrere Personen gemeinschaftlich Einspruch ein, so soll eine bevollmächtigte Person benannt werden.

(2) Der Wahlausschuß übersendet den Einspruch mit einer Stellungnahme sowie den Wahlunterlagen an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses.

§ 33

Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden; dass 1. ein Mitglied oder eine Ersatzperson der Kammerversammlung nicht wählbar gewesen sei oder 2. wesentliche Fehler bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder der Feststellung des Wahlergebnisses unterlaufen seien und hierdurch die Verteilung der Sitze in der Kammerversammlung oder die Anwartschaft als Ersatzperson auf einen solchen Sitz beeinträchtigt worden sei.

§ 34

(1) Über die Einsprüche entscheidet der Wahlprüfungsausschuß.

(2) Der Wahlprüfungsausschuß wird vom Vorstand der Kammer berufen. Er besteht aus fünf Mitgliedern und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Zwei Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben, die übrigen müssen wahlberechtigte Kammermitglieder sein.

(3) Zu Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses dürfen nicht berufen werden:
1. Mitglieder des Vorstands der Kammer sowie deren Amtsvorgängerinnen oder Amtsvorgänger der
ablaufenden Wahlperiode,
2. Mitglieder des Wahlausschusses oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
3. Bewerberinnen oder Bewerber auf Wahlvorschlägen,
4. Angestellte der Kammer.

(4) Den Vorsitz im Wahlprüfungsausschuß führt das dienstranghöhere zum Richteramt befähigte Mitglied oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, bei gleichem Dienstrang das an Lebensjahren ältere Mitglied oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.

(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses bestellt für die mündliche
Verhandlung eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.

§ 35

Für das Verfahren des Wahlprüfungsausschusses sind die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus dieser Ordnung etwas Abweichendes ergibt.

§ 36

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung: sie oder er benachrichtigt dazu
1. diejenigen Personen, die den Einspruch eingelegt haben, sowie
2. die durch die Entscheidung unmittelbar betroffene Bewerberin oder den Bewerber oder das betroffene Kammerversammlungsmitglied oder die betroffene Ersatzperson.
Die Frist zur Ladung für die Beteiligten beträgt mindestens eine Woche.
Haben mehrere Personen gemeinschaftlich Einspruch eingelegt, so genügt die Ladung der bevollmächtigten Person (§ 32 Abs. 1).

(2) Mit der selben Ladungsfrist sind von der mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen:
1. die Präsidentin oder der Präsident der Kammer,
2. die Wahlleiterin oder der Wahlleiter und
3. das zuständige Ministerium.
(3) Der Wahlprüfungsausschuß verhandelt in öffentlicher Sitzung; die Vorschrift des § 7 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 37

(1) Erscheinen zur mündlichen Verhandlung die Beteiligten nicht, so kann nach Lage der Akten entschieden werden.

(2) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die wesentlichen Vorgänge der mündlichen Verhandlung wiederzugeben sind. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(3) Der Wahlprüfungsausschuß berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung der Ausschußmitglieder, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.

§ 38

(1) Stellt der Wahlprüfungsausschuß fest, daß der Einspruch nicht begründet ist (§ 33), so erklärt er die Wahl für gültig.

(2) Stellt der Wahlprüfungsausschuß fest, daß ein gewähltes Mitglied der Kammerversammlung oder eine Ersatzperson nicht wählbar gewesen ist, so berichtigt er dementsprechend das Wahlergebnis.

(3) Stellt der Wahlprüfungsausschuß wesentliche Fehler und Beeinträchtigungen im Sinne des § 33 Nr. 2 fest, so berichtigt er das Wahlergebnis, wenn das nach Art des Fehlers möglich ist, andernfalls erklärt er die Wahl ganz oder teilweise für ungültig (§ 41).

(4) Im Beschluß des Wahlprüfungsausschusses sind Tatbestand und Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, anzugeben. Wegen der Einzelheiten ist eine Bezugnahme auf den Akteninhalt zulässig.

§ 39

(1) Die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten (§ 36 Abs. 1) zuzustellen.

(2) Gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses kann innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

(3) Wird das Wahlergebnis im Wahlprüfungsverfahren berichtigt, so findet nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung die Bestimmung des § 27 Abs. 4 entsprechende Anwendung.

VII. Nachwahl und Wiederholungswahl

§ 40

Stirbt eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Zulassung des Wahlvorschlags, aber vor Beendigung der Wahl, oder scheidet eine Bewerberin oder ein Bewerber aus sonstigen Gründen in dieser Zeit aus der Kammer aus, so wird die Wahl davon im übrigen nicht berührt. Bei der Sitzverteilung scheidet diese Bewerberin oder dieser Bewerber aus.

§ 41

(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren (§§ 31 ff.) die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist das Wahlverfahren nur insoweit zu erneuern, als das nach der Wahlprüfungsentscheidung erforderlich ist. Im übrigen finden die Vorschriften über die Wahl entsprechende Anwendung.

(2) Der Wahlausschuß bestimmt die Einzelheiten der Erneuerung des Wahlverfahrens gemäß der Wahlprüfungsentscheidung. Er kann in diesem Rahmen Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

VIII. Kosten der Wahl und der Wahlprüfung

 

§ 42

(1) Die durch die Vorbereitung und Durchführung der Wahl und der Wahlprüfung durch den Wahlprüfungsausschuß entstehenden Kosten trägt die Kammer.

(2) Die Mitglieder des Wahlausschusses und des Wahlprüfungsausschusses erhalten für jeden Tag ihrer Tätigkeit neben Ersatz der Fahrtkosten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der bei der Kammer üblichen Sätze.

IX. Schlussbestimmungen

 

§ 43

Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der nächsten Kammerversammlung vernichtet werden. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter kann eine frühere Vernichtung zulassen.

§ 44

Diese Wahlordnung tritt am Tage der Bekanntmachung im Deutschen Tierärzteblatt in Kraft.*
Vorstehende Wahlordnung wurde vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Schreiben vom 28. November 1996, Az.: 105-42056-61, genehmigt.
Sie wird hiermit ausgefertigt und im Deutschen Tierärzteblatt verkündet.

Hannover, den 5. Dezember 1996

Dr. Karl Geiser
Präsident der Tierärztekammer Niedersachsen
_____
*Anmerkung: Die Wahlordnung ist am 1. April 1997 und die Änderungssatzung am 1. September 2005 in Kraft getreten
Von der Wiedergabe der Anlagen wird abgesehen.

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