Auslegung der Wählerverzeichnisse
Für jeden Wahlkreis wird ein Wählerverzeichnis geführt, in das die Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge eingetragen werden. Wählen können nur Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind und nur in dem Wahlkreis, in dessen Wählerverzeichnis sie geführt werden. Auf schriftlichen Antrag eines Wahlberechtigten wird bei der Auslegung des jeweiligen Wählerverzeichnisses das Geburtsjahr des Antragstellenden unkenntlich gemacht. Der Antrag muss nachweisbar bis einschließlich 19.06.2026 in der Kammergeschäftsstelle eingegangen sein.
Das Wählerverzeichnis für jeden Wahlkreis liegt zur Einsicht für die Kammermitglieder in der Zeit vom 29.06. bis 06.07.2026 einschließlich wie folgt aus:

Es steht allen Wahlberechtigten frei, das Wählerverzeichnis an den vorgenannten Orten einzusehen oder in der Geschäftsstelle der Tierärztekammer Niedersachsen, Postfach 69 02 39, 30611 Hannover, unter Beifügung eines ausreichend frankierten Freiumschlags anzufragen, unter welcher Nummer sie bzw. er im Wählerverzeichnis geführt wird.
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis sind bis 13.07.2026 einschließlich bei der Präsidentin der Tierärztekammer Niedersachsen, 30625 Hannover, Fichtestr. 13, Postanschrift: Postfach 69 02 39, 30611 Hannover, schriftlich einzulegen und unter Beibringung von Beweismitteln zu begründen (§ 12 Abs. 1 WO). Über Einsprüche entscheidet der Wahlausschuss, zu dessen Verhandlung die Beteiligten zu laden sind. Erscheinen die Beteiligten nicht, so kann aufgrund der Aktenlage entschieden werden (§ 12 Abs. 2 WO). Die Entscheidung ist schriftlich niederzulegen, zu begründen, der Kammer gegen Empfangsschein auszuhändigen und den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Die Kammer ist verpflichtet, die Entscheidung durchzuführen.
Nach der Auslegungsfrist können Wahlberechtigte nur noch unter den Voraussetzungen des § 13 WO in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden.