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Ausbildungsvertrag & Tarife

Berufsausbildungsvertrag

— NEU: Verkürzung der Ausbildungszeit auch bei Fachhochschulreife —

Bereits bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages kann wie folgt verkürzt werden, wenn der entsprechende Abschluss hier nachgewiesen wird:

  • Allgemeine Hochschulreife: 12 Monate
  • Fachhochschulreife: 6 Monate

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Vergütung

Gem. § 17 Abs. 1 BBiG haben Ausbildende den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren.

Für Tiermedizinische Fachangestellte wurde zwischen dem Verband medizinischer Fachberufe e.V. und dem Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.V. ein Gehaltstarifvertrag vereinbart, der zum 1. Juni 2025 in Kraft trat. Der Tarifvertrag gilt auch für Auszubildende.

Es ist mindestens die im Tarifvertrag vereinbarte Vergütung zu zahlen,

  • wenn die Ausbildenden Mitglied im Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.V. und die Auszubildenden zugleich Mitglied im Verband medizinischer Fachberufe e.V. sind

oder

  • der Berufsausbildungsvertrag auf den Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung wirksam Bezug nimmt.

Der Gehaltstarifvertrag sieht folgende Vergütung vor: 

  1. Ausbildungsjahr    900,00 €,
  2. Ausbildungsjahr 1.000,00 €,
  3. Ausbildungsjahr 1.100,00 €. 

Ist der Ausbildende nicht an den Tarifvertrag gebunden, gelten § 17 Abs. 2 und Abs. 4 BBiG. Demnach beträgt die Mindestausbildungsvergütung:

  1. Ausbildungsjahr    720,00 €,
  2. Ausbildungsjahr    805,00 €,
  3. Ausbildungsjahr    921,00 €. 

Wird die Vergütung einzelvertraglich unter der Angemessenheitsgrenze vereinbart, so berührt das grundsätzlich nicht den rechtlichen Bestand des Berufsausbildungsvertrages. Dieser Vertrag kann jedoch nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBiG nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden.

Wir empfehlen die Anwendung des Gehaltstarifvertrages für TFA. Eine Tarifinformation finden Sie hier.