Berufsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen

in der Fassung vom 20. November 2013 (DTBl. 1/2014, S. 110), zuletzt geändert durch Satzung vom 16. November 2022 (DTBl. 01/2023, S. 71).

Inhaltsübersicht

I. Aufgaben und Pflichten

§ 1 Geltungsbereich und Rechtsstellung
§ 2 Berufsaufgaben
§ 3 Berufspflichten
§ 4 Meldepflicht
§ 5 Kollegiales Verhalten
§ 6 Zeugnisse, Bescheinigungen und Gutachten
§ 7 Fortbildungspflicht, Qualitätssicherung

II. Öffentlichkeit

§ 8 Bekämpfung von Missständen
§ 9 Werbung
§ 10 Vergütung tierärztlicher Leistungen

III. Tierärztliche Praxis

§ 11 Niederlassung
§ 12 Ausübung der Praxis
§ 13 Angestelltenverhältnis und Arbeitsvertrag
§ 14 Fortführen einer Praxis
§ 15 Abgabe einer Praxis oder Klinik
§ 16 Gemeinschaftspraxis
§ 17 Gruppenpraxis/Praxisgemeinschaft
§ 18 Partnerschaft
§ 19 Juristische Personen
§ 20 Tierärztliche Klinik

IV. Schlussbestimmungen

§ 21 Verletzung von Berufspflichten
§ 22 Inkrafttreten

I. Aufgaben und Pflichten

§ 1
Geltungsbereich und Rechtsstellung
(1) Die Berufsordnung gilt für alle Personen, die nach den §§ 2 und 3 der Bundes-Tierärzteordnung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Tierärztin oder Tierarzt zu führen und in Niedersachsen den tierärztlichen Beruf auszuüben.

Sie gilt auch für ausländische Tierärztinnen und Tierärzte, soweit die Bundes-Tierärzteordnung und das Kammergesetz für die Heilberufe es vorsehen.

(2) Die Berufsbezeichnung Tierärztin oder Tierarzt darf nur führen, wer die tierärztliche Approbation besitzt oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 der Bundes-Tierärzteordnung zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt ist.
(3) Die Berufsordnung regelt, welche Pflichten bei der Ausübung des tierärztlichen Berufes zu beachten sind. Ausübung ist jede Tätigkeit, bei der die während eines abgeschlossenen Studiums der Veterinärmedizin erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten verwertet werden.

(4) Der tierärztliche Beruf ist ein freier Beruf und kein Gewerbe.

§ 2
Berufsaufgaben
(1) Tierärztinnen und Tierärzte dienen dem Allgemeinwohl und tragen bei der Ausübung ihres Berufes in hohem Maß Verantwortung für die Gesundheit von Mensch und Tier. Aufgrund der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ist jede Tierärztin und jeder Tierarzt in besonderer Weise zum Schutz der Tiere berufen und verpflichtet.

(2) Tierärztinnen und Tierärzte haben insbesondere die Aufgabe, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, das Leben und das Wohlbefinden der Tiere zu schützen und sie vor Schäden zu bewahren, zur Entwicklung und Erhaltung gesunder Tiere in allen Haltungsformen beizutragen und den Menschen vor Gefahren und Schäden durch vom Tier übertragbare Krankheiten oder durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen.

(3) Es ist ebenso Aufgabe der Tierärztinnen und Tierärzte, zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt die Qualität und Sicherheit sowohl von Tieren als auch nicht von Tieren stammender Lebensmittel und Bedarfsgegenstände sowie die Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln und von Futtermitteln zu gewährleisten.

§ 3
Allgemeine Berufspflichten
(1) Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet,

1. ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen,

2. die Vorschriften ihres Berufsstandes zu beachten und die berufsfördernden Bestrebungen und Einrichtungen der Kammern zu unterstützen,

3. der Kammer diejenigen Auskünfte zu erteilen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bedarf,

4. bei der Ausbildung von Personen in Hilfs- und Assistenzberufen die für die Berufsausbildung bestehenden Vorschriften zu beachten und die Aufgaben und Pflichten gewissenhaft zu erfüllen,

5. über in Ausübung ihres Berufes gemachte Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen und fünf Jahre lang aufzubewahren, soweit keine andere Frist bestimmt ist; dies gilt auch für technische Dokumentationen,

6. sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern,

7. sicherzustellen, dass in Ausübung ihres Berufes Vorschriften des Datenschutzes eingehalten werden,

8. über das zu schweigen, was ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut oder bekannt geworden ist, und dafür Sorge zu tragen, dass alle Personen, die Kenntnisse aus dieser beruflichen Tätigkeit erlangt haben, die Schweigepflicht erfüllen. Diese Schweigepflicht besteht nicht, wenn öffentliche Belange die Bekanntgabe von Feststellungen erforderlich machen.

§ 4
Meldepflicht
(1) Tierärztinnen und Tierärzte, die ihren Beruf in Niedersachsen ausüben oder – ohne den Beruf auszuüben – in Niedersachsen ihren Wohnsitz haben oder nehmen, haben Beginn und Ort sowie jede Änderung ihrer Berufsausübung und jeden Wechsel ihres Wohnsitzes unverzüglich der Kammer mitzuteilen.

(2) Beschäftigen Tierärztinnen und Tierärzte andere Tierärztinnen und Tierärzte, so haben sie diese auf die Meldepflicht hinzuweisen. Näheres regelt die Meldeordnung der Kammer.

§ 5
Kollegiales Verhalten

(1)Tierärztinnen und Tierärzte haben sich ihren Berufskolleginnen und -kollegen gegenüber rücksichtsvoll zu verhalten.

(2) Jede herabsetzende Äußerung über die Person oder das berufliche Wissen und Können sowie die Behandlungsweise anderer Tierärztinnen und Tierärzte in der Öffentlichkeit ist zu unterlassen. Dies gilt auch für das Verhalten zwischen vorgesetzten und nachgeordneten Tierärztinnen und Tierärzten.

(3) Es ist jeder Versuch unzulässig, mit unlauteren Mitteln andere Tierärztinnen und Tierärzte aus ihrer Stellung zu verdrängen sowie in ihrer beruflichen Entwicklung und Tätigkeit zu behindern oder zu schädigen.

(4) Beamtete und angestellte Tierärztinnen und Tierärzte im öffentlichen Dienst, bei Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie bei der Industrie, bei Tiergesundheitsdiensten, Versicherungsgesellschaften, Zuchtverbänden oder sonstigen Institutionen haben sich im Rahmen ihrer Tätigkeit auf die Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben zu beschränken. Sind tierärztliche Tätigkeiten außerhalb des dienstlichen Aufgabenfeldes notwendig, ist Werbung für bestimmte Tierärztinnen und Tierärzte zu unterlassen.

§ 6
Zeugnisse, Bescheinigungen und Gutachten
Zeugnisse, Bescheinigungen und Gutachten sind der Wahrheit entsprechend, sachlich, formgerecht und sorgfältig auszustellen und insbesondere mit Angaben zu Zweck, Empfänger und Datum zu versehen. Ist zum Ausstellen einer Bescheinigung oder eines Gutachtens die Untersuchung eines Tieres oder Bestandes notwendig, so ist diese kurzfristig vorher und in angemessenem Umfang durchzuführen.

§ 7
Fortbildungspflicht und Qualitätssicherung
(1) Den Beruf ausübende Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, sich fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung geltenden maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie die Vorschriften des Berufsstandes zu unterrichten.

(2) Die Fortbildungspflicht umfasst für
1. Tierärztinnen und Tierärzte im Beruf: 20 Stunden/Jahr,
2. Tierärztinnen und Tierärzte mit einer Zusatzbezeichnung: 24 Stunden/Jahr, davon mindestens 6 Stunden/Jahr im Bereich der Zusatzbezeichnung,
3. Fachtierärztinnen und Fachtierärzte: 30 Stunden/Jahr, davon mindestens 15 Stunden/Jahr im jeweiligen Gebiet,
4. zur Weiterbildung ermächtigte Tierärztinnen und Tierärzte: 40 Stunden/Jahr, davon mindestens 20 Stunden/Jahr im Gebiet/Bereich der Ermächtigung.

Führt ein Tierarzt mehrere Bezeichnungen oder ist er in mehreren Gebieten oder Bereichen ermächtigt, so umfasst die Fortbildungspflicht anstelle von Satz 1 die Summe der Mindestfortbildungsstunden gemäß Nrn. 2 bis 4 in den jeweiligen Gebieten und Bereichen. Diese Summe darf die Gesamtfortbildungszeit nach Satz 1 nicht unterschreiten, wobei die höchste Gesamtfortbildungszeit nach Nrn. 2 bis 4 ausschlaggebend ist.

(3) Die abgeleisteten Fortbildungsstunden sind der Kammer auf Verlangen nachzuweisen. Unterschreitungen können innerhalb von einem Jahr ausgeglichen werden.

(4) Anrechenbar ist grundsätzlich nur Fortbildung, die von der Kammer oder von der Akademie für tierärztliche Fortbildung (ATF) der Bundestierärztekammer anerkannt ist. Betriebswirtschaftliche Fortbildung kann mit maximal 25 Prozent der gesamten Fortbildungszeit anerkannt werden.

(5) Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, Maßnahmen zur Sicherung der Qualität ihrer Berufsausübung zu ergreifen. Sie sollen sich dabei des Kodex „Gute veterinärmedizinische Praxis“ oder anderer von der Kammer anerkannter Systeme bedienen.

II. Öffentlichkeit

§ 8
Bekämpfung von Missständen
(1) Tierärztinnen und Tierärzte haben bei der Bekämpfung von Missständen im Gesundheitswesen mitzuwirken. Verstöße gegen das Arzneimittelrecht sind der Kammer unverzüglich mitzuteilen.

(2) Arzneimittelnebenwirkungen oder -mängel, die während der Ausübung tierärztlicher Tätigkeit bekannt werden, sind der zuständigen Behörde oder der Arzneimittelkommission der Bundestierärztekammer unverzüglich mitzuteilen.

§ 9
Werbung
(1) Werbung im Sinne dieser Regelung ist das Anpreisen eigener tierärztlicher Tätigkeiten und Leistungen sowie das Verbreiten von Informationen mit dem Ziel der Steigerung der Nachfrage.

(2) Es ist Tierärztinnen und Tierärzten untersagt, eine berufswidrige Werbung zu betreiben oder zu dulden. Berufswidrig ist insbesondere eine wahrheitswidrige, irreführende, übermäßig anpreisende und vergleichende oder eine Preis-Leistungs-Werbung.

(3) Behandlungs-, Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkte sowie sonstige berufsrechtlich nicht geregelte Spezialisierungen dürfen öffentlich genannt werden, wenn sie nachweisbar sind, nicht nur gelegentlich ausgeübt werden und nicht zur Verwechslung mit berufsrechtlich geregelten Bezeichnungen führen können.

§ 10
Vergütung tierärztlicher Leistungen
(1) Die Vergütung für tierärztliche Leistungen richtet sich nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) in der jeweils geltenden Fassung. Es ist grundsätzlich unzulässig, Gebühren unterhalb des Einfachsatzes des Gebührenverzeichnisses zu vereinbaren oder zu fordern. Das Überschreiten des Dreifachen oder eine Unterschreitung des Einfachen der Gebührensätze ist im begründeten Einzelfall durch individuelle schriftliche Vereinbarung vor Erbringung der Leistung zulässig.

(2) Honorarforderungen sind grundsätzlich so aufzugliedern, dass eine Nachprüfung nach der GOT möglich ist. Auf Anforderung der Kammer müssen Liquidationen aufgeschlüsselt und vorgelegt werden.

(3) Verträge, die statt der Berechnung von Einzelgebühren eine Pauschalvergütung oder eine von der Gebührenordnung abweichende Zeitvergütung vorsehen, wie zum Beispiel Betreuungsverträge, bedürfen der Schriftform und sind der Kammer auf Verlangen zur Überprüfung vorzulegen.

(4) Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist unzulässig.

(5) Nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 ist es zulässig, insbesondere bei Angehörigen sowie Kolleginnen und Kollegen ganz oder teilweise von einer Honorarforderung abzusehen.

III. Tierärztliche Praxis

§ 11
Niederlassung
(1) Die Ausübung des tierärztlichen Berufes in eigener Praxis ist an die Niederlassung gebunden. Die Niederlassung ist die Begründung einer selbstständigen freiberuflichen tierärztlichen Tätigkeit an einem bestimmten Ort, der mit den notwendigen räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen ausgestattet ist (Praxissitz). Das Nähere kann in einer Richtlinie geregelt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für beamtete und angestellte Tierärztinnen und Tierärzte mit zulässiger Nebentätigkeit.
(3) Ort und Zeitpunkt der Niederlassung sowie jede Veränderung derselben sind der Kammer mitzuteilen.

(4) Der Praxissitz ist durch ein Praxisschild kenntlich zu machen. Zusätzlich darf das einheitliche Praxisemblem entsprechend der Anlage angebracht werden. Praxisschild und Praxisemblem dürfen nur Tierärztinnen und Tierärzte anbringen, die sich niedergelassen haben und den Beruf ausüben.

(5) Tierärztinnen und Tierärzte können neben dem Ort ihrer Niederlassung an weiteren Standorten eine Praxis betreiben, wenn mindestens eine Tierärztin oder ein Tierarzt dort hauptberuflich tätig ist. Diese Praxisstellen sind der Tierärztekammer anzuzeigen und zur Teilnahme am Notdienst verpflichtet. Die Tierärztekammer kann in anderen Fällen auf Antrag Ausnahmen von Satz 1 zulassen, so insbesondere zur Förderung des Zusammenschlusses bestehender Praxen oder zur Einrichtung von Praxisnebenstellen. Eine Praxisnebenstelle ist eine organisatorisch und wirtschaftlich unselbstständige Untereinheit einer Praxis mit reduziertem Leistungsspektrum und/oder geringerer sachlicher und/oder personeller Ausstattung als die Praxisstelle. Nebenstellen sind nicht zur Teilnahme am Notdienst verpflichtet.

(6) Niedergelassene Tierärztinnen und Tierärzte können sich als „praktizierende (prakt.) Tierärztin“ bzw. „praktizierender (prakt.) Tierarzt“ bezeichnen. Weitere Bezeichnungen darf nur führen, wer die entsprechende Anerkennung laut Weiterbildungsordnung durch die Kammer erhalten hat. Die anerkannte Bezeichnung ist vollständig und unverändert anzugeben.

§ 12
Ausübung der Praxis
(1) Tierärztinnen und Tierärzte üben ihren Beruf auf Anforderung aus. Das Vornehmen tierärztlicher Verrichtungen ohne vorherige Bestellung ist unzulässig, abgesehen von Notfällen (nach § 12 Abs. 12) und amtlich angeordneten Verrichtungen, sowie den in Betreuungsverträgen vereinbarten Tätigkeiten.

(2) Niedergelassene Tierärztinnen und Tierärzte sind in der Ausübung ihres Berufes grundsätzlich frei. Sie können eine Behandlung ablehnen, soweit sie nicht rechtlich dazu verpflichtet sind. Sie können sie insbesondere dann ablehnen, wenn sie der Überzeugung sind, dass zwischen ihnen und den Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern oder deren Beauftragten das notwendige Vertrauensverhältnis fehlt.

(3) Praktizierende Tierärztinnen und Tierärzte dürfen sich nur durch Tierärztinnen oder Tierärzte vertreten lassen. Ein Vertreter ist gegenüber dem Vertretenen berichtspflichtig.

(4) Bei der Zusammenarbeit zwischen Tierärzten und Nichttierärzten muss für Patientenbesitzer eine klare Trennung zwischen der tierärztlichen Tätigkeit und dem Dienstleistungsangebot eines Nichttierarztes erkennbar sein.

(5) Das Abhalten von Sprechstunden außerhalb des Praxissitzes oder einer Zweitpraxis ist unzulässig.

(6) Das Behandeln eines Tieres oder eines Tierbestandes ohne vorherige Untersuchung ist grundsätzlich unzulässig. Tierärztinnen und Tierärzte behandeln Tiere oder Tierbestände grundsätzlich im physischen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies tierärztlich vertretbar ist und die erforderliche tierärztliche Sorgfalt gewahrt wird. Die Patientenbesitzer sind auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufzuklären.

(7) Beim Umgang mit Arzneimitteln und Impfstoffen sind die geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere das Arzneimittelgesetz, die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken sowie die Tierimpfstoff-Verordnung zu beachten.

(8) Es ist Tierärztinnen und Tierärzten untersagt, gegen Entgelt oder sonstige Vorteile Patienten anderen Kolleginnen und Kollegen zuzuweisen oder sich selbst zuweisen zu lassen.

(9) Tierärztinnen und Tierärzte, die zur fachgerechten Behandlung eines Tieres oder Tierbestandes selbst nicht in der Lage sind oder denen die notwendige Ausrüstung oder Kenntnisse fehlen, haben diese Fälle im Interesse der Gesundheit und des Schutzes der Tiere und zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden Spezialisten oder tierärztlichen Kliniken zu überweisen und diese in einem Begleitbericht über die bisher erhobenen Befunde und Behandlungen zu informieren.

(10) Weiterbehandelnde Tierärztinnen und Tierärzte haben ihre Maßnahmen auf den der Überweisung zu Grunde liegenden Fall zu beschränken und nach Abschluss den oder die Patienten mit einem Begleitbericht über die getroffenen Diagnosen und Behandlungen unverzüglich zurück zu überweisen.

(11) Die Tierärztinnen und Tierärzte in eigener Praxis haben nach Maßgabe der Notfalldienstordnung am Notfalldienst teilzunehmen. Die Verpflichtung, am Notfalldienst teilzunehmen, bezieht sich auf den Notfalldienst für den Bereich der eigenen und der benachbarten Praxen. Von der Teilnahme am Notfalldienst kann die Kammer auf Antrag aus schwerwiegenden Gründen ganz, teilweise oder vorübergehend Befreiung erteilen, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen, wegen besonders belastender familiärer Pflichten oder wegen Teilnahme an einem Bereitschaftsdienst in einer Tierärztlichen Klinik.

(12) In Notfällen sind alle Tierärztinnen und Tierärzte auch ohne Anforderung zur Leistung der Ersten Hilfe bei Tieren verpflichtet.

§ 13
Angestelltenverhältnis und Arbeitsvertrag
(1) Jeder Arbeitsvertrag von Assistentinnen und Assistenten bedarf der Schriftform.

(2) In den Arbeitsverträgen ist ein angemessenes Entgelt festzulegen und es ist sicherzustellen, dass sie keine unlauteren Vertragsbedingungen enthalten.

(3) Arbeitsverträge sind auf Verlangen der Kammer vorzulegen.

(4) Die fachliche Weisungsfreiheit der angestellten Tierärztinnen und Tierärzte gegenüber Nichttierärzten sowie die Einhaltung berufsrechtlicher Bestimmungen müssen gewährleistet sein.

(5) Nicht niedergelassene Tierärztinnen und Tierärzte, die bei einem Unternehmen, einer BGB-Gesellschaft, einem Verein oder einer ähnlichen privatrechtlichen Institution angestellt sind, dürfen nur solche Tiere behandeln, die sich in deren unmittelbarer Haltung befinden. Unmittelbare Haltung bedeutet, dass der Arbeitgeber Eigentümer und unmittelbarer Besitzer der Tiere ist. Satz 1 gilt nicht für in tierärztlichen Praxen und Kliniken angestellte Tierärztinnen und Tierärzte.

(6) Diese angestellten Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, sich in eigener Praxis niederzulassen, wenn sie Tiere behandeln wollen, die sich nicht in der unmittelbaren Haltung ihres Arbeitsgebers befinden.

§ 14
Fortführen einer Praxis
(1) Die Praxis verstorbener Tierärztinnen und Tierärzte kann unter deren Namen für ein halbes Jahr zugunsten der Witwen oder Witwer oder der unterhaltsberechtigten Kinder durch Tierärztinnen oder Tierärzte weitergeführt werden. Die Weiterführung ist der Kammer durch die die Praxis weiterführende Tierärztin oder den Tierarzt mitzuteilen. In Sonderfällen kann der Weiterführung der Praxis auf Antrag auch zugunsten anderer Hinterbliebener durch die Kammer zugestimmt werden.

(2) In Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag durch die Kammer verlängert werden.

(3) Im Falle des Ruhens, der Rücknahme oder des Widerrufs der Approbation ist die Weiterführung einer Praxis durch eine andere Tierärztin oder einen Tierarzt nur mit Zustimmung der Kammer zulässig.

§ 15
Abgabe einer Praxis oder Klinik
Die Abgabe / Übernahme einer tierärztlichen Praxis oder Klinik ist zulässig. Dies kann gegen Entgelt geschehen und hat durch schriftlichen Vertrag zu erfolgen, über den die Kammer unverzüglich zu informieren ist.

§ 16
Gemeinschaftspraxis
(1) Die Gemeinschaftspraxis stellt als Praxis eine Einheit dar. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Einzelpraxis sinngemäß. In einer Gemeinschaftspraxis behalten alle Gesellschafter hinsichtlich der Übertragung amtlicher Aufgaben die Stellung selbstständig niedergelassener Tierärztinnen und Tierärzte.

(2) Der Vertrag über die Gründung einer Gemeinschaftspraxis ist schriftlich abzuschließen und muss Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Gesellschafter, das Verfahren bei der Gewinnermittlung und -verteilung sowie der Änderung oder Auflösung der Gemeinschaftspraxis enthalten.

(3) Beginn und Beendigung einer Gemeinschaftspraxis oder Veränderungen der Gesellschaftsform sind der Kammer unverzüglich mitzuteilen.

§ 17
Gruppenpraxis / Praxisgemeinschaft
(1) Die Gruppenpraxis ist im Innenverhältnis ein Zusammenschluss mehrerer Praxisinhaberinnen und/oder Praxisinhaber zum Zweck fachlicher Zusammenarbeit, gegenseitiger Vertretung, gemeinsamer Benutzung von Praxiseinrichtungen und Instrumenten, gemeinsamen Einkaufs und/oder gemeinsamer Beschäftigung von tierärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Hilfspersonal. Im Außenverhältnis bleiben die Praxisinhaberinnen und/oder Praxisinhaber rechtlich und wirtschaftlich selbstständig. Die Abrechnung der Behandlungsfälle verbleibt dem jeweils Behandelnden, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.

(2) Die Gruppenpraxis darf als solche nur gekennzeichnet werden, wenn Art und Ausmaß der Zusammenarbeit der Praxisinhaberinnen und/oder Praxisinhaber in einem schriftlichen Vertrag festgelegt sind. Auf dem Praxisschild muss klar zu erkennen sein, wer vor Ort tierärztlich tätig ist.

(3) Die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

§ 18
Partnerschaft
(1) Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, gelten für die Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) in der jeweils geltenden Fassung die Vorschriften über die Gemeinschaftspraxis entsprechend. Partnerschaften sind nur unter Berufsangehörigen möglich.

(2) Der Zusammenschluss in einer Partnerschaft ist der Kammer unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Name eines aus einer Partnerschaft ausgeschiedenen oder verstorbenen Partners darf in der Bezeichnung der Partnerschaft nicht fortgeführt werden.

§ 19
Juristische Personen
(1) Soweit der tierärztliche Beruf in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts ausgeübt werden darf, gelten für die juristische Person die für die Tierärztinnen und Tierärzte geltenden Vorschriften entsprechend, sofern nichts anderes gesetzlich bestimmt ist oder sich aus der Natur der Sache ergibt.

(2) Für tierärztliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Praxis in Form der juristischen Person gelten die Vorschriften für niedergelassene Tierärztinnen und Tierärzte entsprechend.

(3) Die Gründung der Gesellschaft ist der Kammer unverzüglich anzuzeigen.

§ 20
Tierärztliche Klinik
(1) Eine Bezeichnung als Tierärztliche Klinik, Tierklinik, Klinik für Tiere oder jede irgendeiner Art mit einem Klinikbegriff direkt oder indirekt verbundene Namensgebung, die auf das Anbieten und Ausüben von Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 3 hinweist, darf nur geführt werden, wenn die Klinik den „Richtlinien über die an eine tierärztliche Klinik zu stellenden Anforderungen“ entspricht und – ausgenommen öffentlich-rechtliche Einrichtungen – von der Kammer zugelassen ist. Die Richtlinien sind eine Anlage zur Berufsordnung.

(2) Zusätze zu einer Namensgebung nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch die Kammer.

IV. Schlussbestimmungen

§ 21
Verletzung von Berufspflichten
Werden über Tierärztinnen und Tierärzte Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, so ist nach Maßgabe des Kammergesetzes für die Heilberufe zu verfahren.

§ 22
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufsordnung vom 21. Dezember 1993 (DTBl. 2/1994 S. 144), zuletzt geändert durch Satzung vom 1. Juni 2011 (DTBl. 7/2011 S. 949) außer Kraft.

Anlage zu § 11 Abs. 4

 

 

 

zurück zur Übersicht