Tierärztekammer Niedersachsen
Körperschaft des öffentlichen Rechts

Notfalldienstordnung

vom 18. Juni 2008, zuletzt geändert durch Satzung vom 30. Juni 2019 (DTBl. 9/2019 S. 1313)*

Aufgrund des § 25 Nr. 1 Buchst. h des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) in der Fassung vom 08. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 58 ), hat die Kammerversammlung der Tierärztekammer Niedersachsen in ihrer Sitzung am 11. Juni 2008 nachfolgende Satzung beschlossen.

§ 1

(1) Alle praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, nach Maßgabe dieser Satzung am Notfalldienst teilzunehmen.

(2) Gleiches gilt für tierärztliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Praxen in Form einer juristischen Person des Privatrechts.

(3) Eine Notfallversorgung ist für jeden Tag durchgehend zu gewährleisten.

§ 2

Die Regelung des Notfalldienstes obliegt den einzelnen Kreisstellen der Tierärztekammer.

§ 3

(1) Die Kreisstellenmitglieder beschließen in einer Versammlung mit der Stimmenmehrheit der Anwesenden unter Beachtung der kollegialen Beziehungen und der örtlichen Gegebenheiten die einzelnen Notfalldienstbezirke; dabei dürfen in Absprache mit den betroffenen Kreisstellen auch kreisstellenübergreifende Notfalldienste eingerichtet werden.

(2) Die Mitglieder treffen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden ferner Bestimmungen über den Beginn und das Ende des Notfalldienstes, über die Unterrichtung der Öffentlichkeit und über etwaige weitere Modalitäten. Sofern die Kreisstellenversammlung nichts anderes beschließt, organisieren die Notfallbezirke ihren Dienstplan selbst.

(3) Bei der Einteilung von Praxen jeder Art zur Notfalldienstbereitschaft sollen sowohl tierartspezifische und fachliche Gesichtspunkte als auch die jeweilige Anzahl der praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzte, entsprechend der Beschäftigungsform (Teil-/Vollzeit), berücksichtigt werden.

(4) Eine in einem Notfalldienstbezirk neu niedergelassene Tierärztin oder ein neu niedergelassener Tierarzt ist alsbald in den Notfalldienst mit einzubeziehen.

(5) Auf Antrag erteilt die Tierärztekammer nach Anhörung der oder des Kreisstellenvorsitzenden die Befreiung von der Teilnahmepflicht am Notfalldienst, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen oder besonders belastender familiärer Pflichten, nicht in der Lage ist, am Notfalldienst teilzunehmen. Der Kreisstelle ist das Ergebnis mitzuteilen.

(6) Kommt eine Regelung des Notfalldienstes innerhalb der Kreisstelle nicht zustande, so trifft der Vorstand der Tierärztekammer nach Anhörung des Kreisstellenvorstandes die nötigen Maßnahmen.

§ 4

(1) Während des Notfalldienstes muss die für den Notfalldienst eingeteilte Tierärztin oder der eingeteilte Tierarzt erreichbar sein; ist sie oder er aus zwingenden Gründen an der Wahrnehmung des Notfalldienstes gehindert, muss sie oder er selbst für die Vertretung und deren Bekanntgabe sorgen. Sobald eine Praxis nicht dienstbereit ist, soll sie dafür sorgen, dass Kontaktdaten einer dienstbereiten Praxis weitergegeben werden.

(2) Niedergelassene Tierärztinnen und Tierärzte, die keinen Notfalldienst versehen, haben in geeigneter Weise auf den Notfalldienst hinzuweisen.

(3) Der Notfalldienst umfasst die erste Hilfeleistung, insbesondere in lebensbedrohlichen Situationen. Nach Ablauf des Notfalldienstes soll eine Überweisung an die Haustierärztin oder den Haustierarzt erfolgen.

§ 5

Die Gebühren in Wahrnehmung des Notfalldienstes bemessen sich nach den Sätzen der Gebührenordnung für Tierärzte.

§ 6

Der Kreisstellenvorstand ist verpflichtet, Verstöße gegen die Notfalldienstordnung, die den Verdacht des Berufsvergehens rechtfertigen, der Tierärztekammer unverzüglich anzuzeigen.

§ 7

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Deutschen Tierärzteblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Notfalldienstordnung in der Fassung vom 11. Juni 1980 (DTBl. 10/1980 S. 772), geändert durch Satzung zur Änderung der Notfalldienstordnung vom 13. November 1991 (DTBl. Nr. 1/92, S. 66), außer Kraft Vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und im Deutschen Tierärzteblatt verkündet. Hannover, 18. Juni 2008 Dr. Tiedemann Präsident der Tierärztekammer Niedersachsen *  Die Satzungsänderung vom 30. Juni 2019 (DTBl. 9/2019 S. 1313) trat zum 1. September 2019 in Kraft.

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