Schlichtungsordnung

Tierärztekammer Niedersachsen
Körperschaft des öffentlichen Rechts

Schlichtungsordnung

vom 24. Juni 1987 (DTBl. 11/1987 S. 827)
zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Dezember 2005 (DTBl. 2/2006 S. 224)
§ 1

(1) Bei der Tierärztekammer werden aus ihren Mitgliedern zwei Schlichtungsausschüsse gebildet. Er hat die Aufgabe, bei Streitigkeiten zwischen Tierärzten auf gütlichem Wege einen Vergleich herbeizuführen oder einen Schiedsspruch zu fällen, falls die Parteien ihr Einverständnis dazu erklären.

(2) Der Schlichtungsausschuss trifft seine Feststellungen und fasst seine Beschlüsse nach den Bestimmungen dieser Schlichtungsordnung. Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren. Soweit keine derartigen Bestimmungen getroffen sind, regelt der Schlichtungsausschuss das Verfahren nach seinem Ermessen.

§ 2

(1) Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern; diese dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Mitglieder des Berufsgerichtes oder des Gerichtshofes für die Heilberufe sein.

(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kammerversammlung für die Dauer der Wahlperiode der Kammerversammlung gewählt. Für jedes Mitglied sind ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu wählen.

(3) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

§ 3

(1) Ein Mitglied des Schlichtungsausschusses kann aus denselben Gründen und unter denselben Voraussetzungen ausgeschlossen oder abgelehnt werden, die zur Ausschließung oder Ablehnung eines Richters berechtigen.

(2) Über die Ablehnung entscheidet der Schlichtungsausschuss endgültig.

§ 4

(1) Ein Mitglied des Schlichtungsausschusses soll seine Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren ablehnen,
1. wenn es zu einer der Parteien in einem verwandtschaftlichen Verhältnis steht,
2. wenn engere örtliche oder persönliche Beziehungen zu einer der Parteien bestehen,
3. wenn es selbst direkt oder indirekt an dem Streitfall beteiligt ist.

(2) Ein Mitglied des Schlichtungsausschusses kann seine Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren ablehnen, wenn sonstige zwingende persönliche Gründe von dem Präsidenten anerkannt werden.
§ 5

(1) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind verpflichtet, über alle Streitigkeiten unparteiisch, sachlich und nach bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden. Sie haben über die Verhandlungen und die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Parteien Stillschweigen zu bewahren.

(2) Die tierärztlichen Mitglieder des Schlichtungsausschusses üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Bare Auslagen, wie Post- und Fernsprechgebühren und etwaige Reisekosten, werden ihnen durch die Tierärztekammer ersetzt.

§ 6

Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist unzulässig, wenn

1. in der gleichen Angelegenheit bereits ein Schiedsspruch oder ein Berufsgerichtsurteil vorliegt,
2. in der gleichen Angelegenheit bereits ein ordentliches Gerichts- oder Berufsgerichtsverfahren beantragt oder eingeleitet ist,
3. die Handlungen einer Partei in amtlicher Eigenschaft als Kammerversammlungsmitglied der Tierärztekammer selbst erfolgt sind.

§ 7

gestrichen

§ 8

Die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens kann von einem oder mehreren Tierärzten oder dem Präsidenten beantragt werden. Der Antrag ist über die Geschäftsstelle der Kammer an den Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses zu richten. In diesem Antrag muss im einzelnen aufgeführt werden, aus welchen Gründen der Antrag gestellt wird.

§ 9

(1) Die Eröffnung des Schlichtungsverfahrens erfolgt durch schriftliche Mitteilungen an die beteiligten Parteien, die gleichzeitig aufgefordert werden, ihr Einverständnis zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären.

(2) Sobald das Einverständnis der beteiligten Parteien zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens vorliegt, legt der Vorsitzende die vorhandenen schriftlichen Unterlagen den Beisitzern des Schlichtungsausschusses vor und beraumt einen Verhandlungstermin an. Er bestimmt nach Absprache mit den Beisitzern und den Parteien auch den Ort der Verhandlung und ernennt einen Schriftführer.

(3) Zur Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss sollen die beteiligten Parteien, die Sachverständigen und Zeugen 14 Tage vor dem Termin geladen werden.

§ 10

(1) Die Verhandlung der Parteien vor dem Schlichtungsausschuss ist nichtöffentlich. Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses hat Sorge zu tragen, dass dieselbe möglichst in einem Termin erledigt wird; erforderlichenfalls ist der Termin zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen.

(2) Der Schlichtungsausschuss hat die Parteien zu hören und die dem Streit zugrunde liegende Sachlage zu ermitteln. Er kann Beweise erheben und Sachverständige sowie Zeugen hören. Tierärzte als Zeugen sind auf Ersuchen des Schlichtungsausschusses zu Auskünften und gegebenenfalls persönlichem Erscheinen verpflichtet.

§ 11

(1) Der Schlichtungsausschuss soll versuchen, zwischen den beteiligten Parteien einen Vergleich herbeizuführen.

(2) Kommt ein Vergleich zustande, ist dessen Wortlaut im Protokoll niederzulegen, den beteiligten Personen vorzulesen und von ihnen zu genehmigen.

§ 12

(1) Kommt kein Vergleich zustande, ist ein Schiedsspruch zu fällen, wenn die Parteien ihr Einverständnis dazu erklären.

(2) Der Schiedsspruch wird nach geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit gefällt.

(3) Im Schiedsspruch kann festgestellt werden:
1. dass nach Kenntnis aller Vorgänge ein Verstoß gegen die Standespflichten nicht nachzuweisen ist,
2. dass eine oder mehrere beteiligte Parteien gegen die Standespflichten verstoßen haben und dieser Verstoß durch
a) Abgabe einer Ehrenerklärung,
b) eine Warnung,
c) einen Verweis

zu sühnen ist.

(4) Die in Abs. 3 Nr. 2 a und b bzw. 2 a und c genannten Maßnahmen können nebeneinander angeordnet werden.

§ 13

(1) Der Schiedsspruch ist zu begründen und von den Mitgliedern des Schlichtungsausschusses unter Angabe des Tages der Abfassung zu unterschreiben. Den Parteien ist eine Ausfertigung zuzustellen. Mit der Zustellung der Ausfertigung des Schiedsspruches an die beteiligten Parteien ist von diesen eine Erklärung über die Annahme der Entscheidung einzufordern, sofern eine solche Erklärung nicht in der Verhandlung unterschrieben oder mündlich zu Protokoll gegeben wurde.

(2) Mit der Erklärung der Parteien, dass sie den Schiedsspruch anerkennen, wird dieser rechtskräftig.

§ 14

Sind die Parteien mit dem Schiedsspruch nicht einverstanden, so ist die Angelegenheit dem Präsidenten zuzuleiten.

§ 15

Die Aufhebung des Schiedsspruches kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung beantragt werden, wenn

1. der Schiedsspruch auf einem unzulässigen Verfahren beruht,
2. seine Anerkennung gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen würde,
3. einer der beteiligten Parteien im Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde,
4. der Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen ist.

§ 16

Die Kosten des Verfahrens trägt die Tierärztekammer; sie können nach dem Ermessen des Schlichtungsausschusses einem oder mehreren Beteiligten auferlegt werden.

§ 17

(1) Über die Verhandlungen des Schlichtungsausschusses sind Niederschriften anzufertigen, die den §§ 159 und 160 ZPO entsprechen und von dem Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

(2) Niederschriften größeren Umfangs, insbesondere Aussagen von Zeugen und Sachverständigen, können in einer gebräuchlichen Kurzschrift als Anlage zu Protokoll aufgenommen werden.

§ 18

(1) Jedes bei dem Schlichtungsausschuss beantragte Schlichtungsverfahren ist mit fortlaufender Nummer innerhalb eines Kalenderjahres, Name der Beteiligten, Daten und Art der Erledigung zu registrieren.

(2) Über jedes Verfahren ist eine Akte anzulegen. Sie ist nach Abschluss des Verfahrens in einem geschlossenen Umschlag mit Aufschrift der Registriernummer bei der Geschäftsstelle der Kammer zu hinterlegen.

§ 19

(1) Zur Einsichtnahme in die Akten des Schlichtungsausschusses sind ausschließlich befugt

1. die Mitglieder des Schlichtungsausschusses,

2. der Präsident der Tierärztekammer und sein Stellvertreter oder ein von ihm bestimmter Beauftragter,

3. die Beteiligten im Beisein des Präsidenten oder eines Mitgliedes des Schlichtungsausschusses, wenn die Aufhebung des Schiedsspruches nach dem § 15 der Schlichtungsordnung beabsichtigt ist.

(2) Die Einsichtnahme in die Akten des Schlichtungsausschusses ist auf dem Umschlag zu bescheinigen.

§ 20

Die Änderung dieser Schlichtungsordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der beschlußfähigen Kammerversammlung der Tierärztekammer.

§ 21

überholt – (Übergangsvorschrift)

§ 22

Die Schlichtungsordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.*

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*Die letzte Änderungssatzung ist am 27. Juni 2006 in Kraft getreten.

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