Jungvögel – Aus dem Nest gefallen… oder doch nicht?

Eine Information des Tierschutzausschusses der Tierärztekammer Niedersachsen

Diese Info als PDF herunterladen

Grundsätzlich sind aufgefundene Tiere, die üblicherweise von Menschen gehalten werden, wie Hunde, Katzen, Ziervögel, landwirtschaftliche Nutztiere oder Tiere, die nicht den hier sonst wildlebenden Arten zuzurechnen sind, als Fundtiere einzustufen und zu behandeln.

„Die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.“
(Art. 20a Grundgesetz)

Fundtiere unterliegen dem Fundrecht (BGB§965-984). Für den Finder oder die Finderin besteht die Pflicht, das aufgefundene Tier der zuständigen Fundbehörde (Gemeinde) anzuzeigen. Die zuständige Behörde ist zur Aufnahme und Betreuung des Fundtieres verpflichtet. Sie kann diese Aufgabe Dritten z.B. Tierschutzvereinen übertragen.

Voraussetzung für die Kostenübernahme ist die Anzeige des Fundes durch den Finder bei der Behörde (Tierart, Fundort, Uhrzeit).

Die Betreuungskosten schließen die notwendigen unaufschiebbaren veterinärmedizinischen Behandlungskosten ein wie Versorgung von Verletzungen und Behandlung akuter Erkrankungen. Die Abrechnung hat nach GOT zu erfolgen. Prophylaktische Maßnahmen wie z.B. Impfungen werden sich danach richten, wo das Tier anschließend untergebracht wird und sollten im Vorfeld mit der Fundbehörde abgeklärt werden. Gleiches Vorgehen empfiehlt sich auch bei diagnostischen Maßnahmen, aufwendigen Behandlungen und chirurgischen Eingriffen. Eingriffe zur Verhinderung der Fortpflanzung sind nicht erstattungsfähig!

Eine etwas andere Vorgehensweise findet bei Wildtieren, also herrenlosen Tieren, Anwendung. Hierunter fallen nicht Wildtiere, die in Gehegen gehalten werden. Generell dürfen Wildtiere nicht aus der Natur entnommen werden, es sei denn sie sind verletzt oder krank. Eine Kostenübernahmepflicht seitens der Gemeinde besteht nicht!

Zuständig sind Jagd- bzw. Naturschutzbehörde, als Ansprechpartner auch der Jagdausübungsberechtigter nur für Wildtiere, die unter das Jagdrecht fallen und ggf. die Polizei. Anerkannte Auffang- und Pflegestationen für verletzte Wildtiere können ebenfalls genutzt werden. Wird ein verletztes Wildtier jedoch von der Polizei oder der Ordnungsbehörde zum Tierarzt gebracht, so kommen diese Institutionen als Auftraggeber auch für die Kosten auf. In allen anderen Fällen sind, aufgrund nicht eindeutiger bzw. fehlender gesetzlicher Bestimmungen, Vereinbarungen mit den entsprechenden Institutionen ratsam. Im Falle einer notwendig werdenden Euthanasie werden die Kosten für die Beseitigung des Tierkörpers von Fund- und Wildtieren von der Gemeinde übernommen (Tierseuchenrecht).

zurück zur Übersicht



Quellen:

Niedersächsisches Ministerium für
Den ländlichen Raum, Ernährung
Landwirtschaft und Forsten

Dr. H. Bottermann
Referat 24. Deutscher Tierärztetag Baden-Baden

Dr. Gerd Möbius
Inst. für Tierhygiene und Öffentl. Veterinärwesen
Der Veterinärmedizinischen Fakultät Leipzig