1. Umstellung des Turnus für die bisher meldepflichtigen Nutztiere: Jährliche Meldepflicht für Antibiotikaanwendungen ab 01.01.2027
Tierärztinnen und Tierärzte müssen ab dem 1. Januar 2027 nur noch einmal jährlich elektronisch melden, welche antibiotisch wirksamen Tierarzneimittel im vorangegangenen Jahr angewendet wurden. Die bisher übliche halbjährliche Meldung entfällt. Die Mitteilung ist spätestens bis zum 14. Januar des Folgejahres abzugeben. Ebenso müssen Tierhalterinnen und Tierhalter einmal jährlich bei Überschreiten der Kennzahl 1 einen tierärztlichen Bericht erstellen lassen und nach Überschreiten der Kennzahl 2 einen Maßnahmenplan einreichen.
Für 2026 bleibt es aber zunächst bei halbjährigen Mitteilungen und Vergleiche mit den Bundeskennzahlen. Maßnahmenpläne müssen schon jetzt nur einmal im Jahr erstellt werden.
2. Erweiterung der meldepflichtigen Tierarten um Pferde, Schafe, Ziegen u.a. – Stufe 2 (Erfassungsjahr 2026, Frist bis 14.01.2027)
Die Meldepflicht wird auf weitere Tierarten ausgedehnt. Für Pferde, Schafe, Ziegen, Enten, Gänse und lebensmittelliefernde Kaninchen sowie Fische (Atlantischer Lachs, Regenbogenforelle, Goldbrasse, Wolfsbarsch, Karpfen) gilt eine Übergangsregel, nach der die Mitteilung bis zum Ablauf des 14. Januar 2027 erfolgen muss.
Zu den Pferden gehören auch die als nicht-LM-Tier eingetragenen Pferde, sowie Ponys und Esel.
3. Erweiterung der meldepflichtigen Tierarten um Hunde und Katzen mit verlängerter Frist – Stufe 3 (Hunde/Katzen – Erfassungsjahr 2029, Frist bis 14.01.2030)
Für Hunde und Katzen wird der Start an den EU-Zeitplan angepasst: Das erste Erfassungsjahr wird auf 2029 festgelegt (und nicht mehr wie im bisherigen Entwurf ab dem Berichtsjahr 2026); die Mitteilung kann bis zum Ablauf des 14. Januar 2030 erfolgen. In derselben Regelung werden auch Füchse und Nerze, sofern sie als Pelztiere gehalten werden, erfasst.
4. Klarstellungen im Apothekengesetz
Das Apothekengesetz wurde überarbeitet, um die Abgabe und den Versand von Tierarzneimitteln klarer zu regeln und an die aktuellen EU-Vorgaben anzupassen.
Durch die Änderungen wird nun Klarheit insbesondere zur Meldung bei Hunden und Katzen geschaffen, die sonst zum 28.01.2026 hätte abgegeben werden müssen.
Die Drucksachen sind hier abrufbar: Bundesrat – Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes
Hier finden Sie ein informatives Merkblatt des BVL zu allen Fakten. Auch auf der Website des BLV finden sich ausführliche Informationen.
Ihr Ausschuss für Arzneimittel und Gebühren
der Tierärztekammer Niedersachsen