Patienten mit Verhaltensproblemen oder Verhaltensstörungen unterscheiden sich zunächst einmal nicht von Tieren ohne solche Auffälligkeiten. Das heißt, es muss eine gründliche klinische Untersuchung erfolgen, um organische Erkrankungen auszuschließen.
Besonderes Augenmerk ist dabei auf Schmerzzustände, Stoffwechsel-, Hormon- und neurologische Störungen zu legen, weil diese ursächlich problematisches Verhalten auslösen und/oder triggern können. Auch können physische und psychische Probleme nebeneinander vorkommen.

Vorstellungsgründe in der Praxis sind beispielsweise Aggressionen und Ängste, wobei Ängste häufig Wegbereiter für aggressives Verhalten sind. Betroffen können Hunde, Katzen, kleine Heimtiere aber auch Pferde sein.
Liegen keine krankhaften organischen Befunde vor, sollte in jedem Fall eine tiefergehende verhaltensmedizinische Untersuchung erfolgen und dokumentiert werden. Besonders bei Tieren, die Menschen und/oder Tiere verletzt haben, ist es wichtig festzustellen, ob ein Verhaltensproblem oder eine Verhaltensstörung vorliegt.

Verhaltensprobleme sind häufig „menschengemacht“:
Fehler in Aufzucht, Haltung, Erziehung, Training und in der Kommunikation Mensch-Tier sind hier zu nennen. Auch können traumatische Erfahrungen eine Rolle spielen, wenn es z.B. um unangemessenes Aggressionsverhalten geht.
Durch entsprechende Verhaltenstherapien, Trainingspläne notfalls auch Halterwechsel können unerwünschte Verhaltensweisen oftmals dauerhaft abgestellt werden und sind per se kein Grund für eine Euthanasie.

Verhaltensstörungen hingegen sind pathologisch.
Hierunter fallen, um nur beispielhaft einige zu nennen, Zwangsstörungen, Stereotypien, epileptiforme Erkrankungen z.T. mit hohem Aggressionspotential, Phobien und selbstzerstörerisches Verhalten. Unbehandelt können sie mit Schmerzen, Schäden oder Leiden einhergehen und haben oftmals Tierschutzrelevanz. Auch bei entsprechender medikamenteller Therapie und begleitender Verhaltenstherapie ist die Prognose nicht immer günstig.

Eine Euthanasie kann angezeigt sein bei Tieren mit nicht sicher therapierbaren Verhaltensstörungen, von denen eine nicht zu managende Gefahr für Menschen und Tiere ausgeht.

Eine Euthanasie ist angezeigt bei nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden; das gilt auch für Tiere, die aufgrund nicht therapierbarer Verhaltensstörungen sich selber physisch und/oder psychisch in hohem Maße selber schädigen. Nicht nur Leben, sondern auch Wohlbefinden von Tieren sind nach dem Gesetz zu schützende Güter!

Das ist für jeden Einzelfall bei der Prognose zu berücksichtigen.

Lassen dagegen die gegenüber der/m behandelnden Tierärztin/Tierarzt nachzuweisenden finanziellen Mittel der Halterin/des Halters eine nachhaltige, heilende Behandlung nicht zu, müssen alle Möglichkeiten eruiert und Bemühungen bis hin zum Halterwechsel geprüft und dokumentiert werden, bevor es zur Euthanasie kommen kann. Diese könnte als Ergebnis der vorgenommenen Aufklärung begründet sein. Aufgrund der rechtlichen Voraussetzungen jedoch nur als letztes Mittel unter Gesamtwürdigung aller Umstände – allein vorgebrachte finanzielle Umstände des Tierhalters dürfen und können nicht der alles entscheidende Maßstab sein.
Unter Umständen kann eine medizinisch eindeutig indizierte Euthanasie bei Nichtvornahme wiederum dem Tierschutzgesetz zuwiderlaufen, wenn in diesem Fall nämlich das Tier anhaltenden oder wiederholten Schmerzen und/oder Leiden ausgesetzt wäre. Die Strafbarkeit ergibt sich dann über § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz.

Tierschutzausschuss der Tierärztekammer Niedersachsen