08.04.2021

Zum 01. August 2020 ist die Das Antragsverfahren wird von der Bundesagentur für Arbeit betreut und ist >hier< mit Antragsdokumenten und weiteren Informationen abrufbar.
Bitte lesen Sie sich vor Antragstellung die Bedingungen genau durch.

Das Bundesprogramm wurde nunmehr verlängert. Nähere Informationen dazu erhalten Sie >hier<.
Weiterhin ist die Bundesagentur für Arbeit für das Verfahren zuständig – die entsprechende Verlinkung entnehmen Sie bitte dem Text oben.

 

Zusammengefasst kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Förderung wie folgt gewährt werden:

Im Programm  „Ausbildungsprämie“ – Erhalt des Ausbildungsniveaus – einmalig 2.000,- €:

  • ein Betrieb ist durch die Corona-Krise in erheblichem Umfang betroffen,
  • für eine neu beginnende Berufsausbildung,
  • wenn die Zahl der für das neue Ausbildungsjahr geschlossenen Ausbildungsverträge auf dem durchschnittlichen Niveau der letzten drei Jahre bleibt.

Im Programm  „Ausbildungsprämie plus“ – Erhöhung des Ausbildungsniveaus – einmalig 3.000,- €:

  • ein Betrieb ist durch die Corona-Krise in erheblichem Umfang betroffen,
  • für eine neu beginnende Berufsausbildung,
  • wenn durch diese für das neue Ausbildungsjahr eine höhere Anzahl an Ausbildungsverträgen vorliegt, als es sich im Durchschnitt der letzten drei Jahre ergibt. (Anmerkung: 0 auf 1 ist möglich – Erstausbilder!)

Für Ausbildungen, die ab dem 1. Juni 2021 beginnen, somit für das kommende Ausbildungsjahr, gilt eine neue (höhere) Fördersystematik – Verdoppelung der Ausbildungsprämien (von 2.000 bzw. 3.000 Euro) auf 4.000 bzw. 6.000 Euro.

Bei einem Ausbildungsbetrieb, der nach April 2019 gegründet worden ist, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

Eine Antragstellung muss bis maximal drei Monate nach Ende der Probezeit erfolgen, eine Weiterführung des Ausbildungsverhältnisses ist zwingende Voraussetzung.
Alle Fördermöglichkeiten eint, dass das Ausbildungsverhältnis erst nach mit/dem 01. August 2020 bis zum 15. Februar 2021 begonnen hat (unabhängig vom Datum des Vertragsschlusses).

Im Programm  „Zuschuss zur Ausbildungsvergütung“ – Vermeidung von Kurzarbeit – Zuschuss in Höhe von 75 Prozent der Ausbildungsvergütung für jeden Auszubildenden und jeden Monat (nicht rückzahlbare Anteilsfinanzierung), in dem ein relevanter Arbeitsausfall vorliegt:

  • Kurzarbeit im Unternehmen/Betrieb (mind. 50 %) und
  • trotzdem keine Kurzarbeit für Auszubildende und deren Ausbilder und
  • Fortsetzung der laufenden Ausbildung trotz relevantem Arbeitsausfalls aufgrund der Corona-Krise im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung in einer förderfähigen Berufsausbildung (staatlich anerkannter Ausbildungsberuf – gegeben bei TFA!).
  • Bis maximal Dezember 2020.

Im Programm  „Übernahmeprämie“ – einmalig 3 000 Euro für jeden Ausbildungsvertrag:

  • Fortführung einer förderfähigen Berufsausbildung (staatlich anerkannter Ausbildungsberuf – gegeben bei TFA!) – d.h. Übernahme einer/s Azubi aus anderer Praxis,
  • aus einem Ausbildungsverhältnis, welches wegen einer coronabedingten Insolvenz vorzeitig beendet worden ist.

Die Übernahmeprämie wird bis Ende 2021 verlängert und – wie die neue Ausbildungsprämie plus – auf 6.000 Euro angehoben. Außer bei Insolvenz ist auch eine Förderung möglich, wenn die Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb erfolgt ist oder droht, weil diesem die Fortführung der Ausbildung in Folge der Corona-Krise bis zum Ende nicht mehr möglich oder zumutbar ist.

„Coronabedingte Insolvenz“ liegt vor, wenn:

  • über diese zwischen dem 1. April 2020 und dem 31. Dezember 2020 ein Insolvenzverfahren eröffnet (Datum des Eröffnungsbeschlusses) worden ist und
  • sich der Ausbildungsbetrieb bis zum 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat.

Ein Unternehmen befindet sich dann in Schwierigkeiten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals (inklusive aller Agios) ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
  2. Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
  3. Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
  4. Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen bzw. das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.

 

Die Förderung wird nur Unternehmen mit bis maximal 499 Angestellten gewährt.
Ausgeschlossen von der Förderung sind Ehegatten und Verwandte ersten Grades sowie schon anderweitig geförderte Ausbildungsverhältnisse.

Vorstehendes ist nur eine verknappte Darstellung der Förderbedingungen.

Bei Beantragung ist jede Praxis verantwortlich, sämtliche Voraussetzungen der Förderrichtlinie selbst nachzuweisen und einzuhalten.