In der Vorstandssitzung vom 16. Februar 2022 wurde beschlossen,

dass zum Nachweis (nur auf Anforderung durch die Kammer) der Erfüllung der Fortbildungspflicht der Kammermitglieder im Kalenderjahr 2022 100 % der Stunden (volle Stundenzahl) nach § 7 Abs. 2 Berufsordnung (personenindividuell jeweils entsprechend nach den Nr. 1 – 4) zu erbringen sind.

Dabei wird nicht unterschieden, ob diese Fortbildungsstunden aus ATF-anerkannten Veranstaltungen im Präsenz- oder E-Learning-Wege erworben wurden.

Hintergrund für das Nichtweiterführen der Ausnahmeregelungen für die Kalenderjahre 2020 & 2021 ist, dass sich die Mehrheit der Veranstalter von entsprechend ATF-anerkannten Fortbildungsveranstaltungen mittlerweile auf die geänderten Umstände eingestellt hat, so dass ausreichend Möglichkeiten vorhanden sind, Fortbildung in vollem Umfang wieder zu betreiben.

 


 

Für das Kalenderjahr 2021 galt/gilt,

dass zum Nachweis (nur auf Anforderung durch die Kammer) der Erfüllung der Fortbildungspflicht der Kammermitglieder im Kalenderjahr 2021 die Hälfte (50 %) der Pflichtstunden nach § 7 Abs. 2 Berufsordnung (personenindividuell jeweils entsprechend nach den Nr. 1 – 4) zu erbringen sind.
Dabei wird nicht unterschieden, ob diese Fortbildungsstunden aus anerkannten Veranstaltungen im Präsenz- oder E-Learning-Wege erworben wurden.

Das heißt (Beispiel): die grundlegende Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 Berufsordnung über 20 Stunden gilt als erfüllt, wenn mindestens 10 anerkannte Stunden für das Kalenderjahr nachgewiesen werden.

Der Vorstand der Tierärztekammer Niedersachsen will mit dieser jetzt beschlossenen Umgangsregelung für das gesamte Kalenderjahr 2021 frühzeitig Planungssicherheit für die Tierärztinnen und Tierärzte schaffen. Bereits im letzten Jahr wurde darauf hingewiesen, dass eine Reduzierung oder der Wegfall der grundsätzlich jeder/m Tierärztin/arzt obliegenden Fortbildungsverpflichtung aufgrund der Gesetzeslage nicht möglich ist und auch nicht das Ziel des Berufsstandes sein kann.


 

Für das Kalenderjahr 2020 galt/gilt,

dass zum Nachweis (nur auf Anforderung durch die Kammer) der Erfüllung der Fortbildungspflicht im Kalenderjahr 2020 die Hälfte (50 %) der Pflichtstunden nach § 7 Abs. 2 Berufsordnung (jeweils entsprechend nach den Nr. 1 – 4) zu erbringen sind. Dabei wird nicht unterschieden, ob diese Fortbildungsstunden aus anerkannten Veranstaltungen im Präsenz- oder E-Learning-Wege erworben wurden.

Das heißt (Beispiel): die grundlegende Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 Berufsordnung über 20 Stunden gilt als erfüllt, wenn mindestens 10 anerkannte Stunden nachgewiesen werden.

 

Bitte beachten Sie daher die entsprechenden, zukünftigen, Veröffentlichungen hier und im Newsletter der Tierärztekammer.