Berufsausbildungsvertrag
— NEU: Verkürzung der Ausbildungszeit auch bei Fachhochschulreife —
Bereits bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages kann wie folgt verkürzt werden, wenn der entsprechende Abschluss hier nachgewiesen wird:
- Allgemeine Hochschulreife: 12 Monate
- Fachhochschulreife: 6 Monate
Downloads (PDF) – WICHTIG: Wir empfehlen zum Bearbeiten der beschreibbaren PDF-Dokumente den kostenlosen Adobe Acrobat Reader, da es ansonsten zu Problemen beim Ausfüllen kommen kann.
- Berufsausbildungsvertrag für „Tiermedizinische Fachangestellte“
(in dreifacher Ausführung postalisch bei der Tierärztekammer einzureichen) - Merkblatt zur Ausbildungsvergütung und Urlaubsregelung
- Fragebogen zur Berufsbildungsstatistik (muss unbedingt mit eingereicht werden)
- Merkblatt für Personen, die zur Ausbildung von Tiermedizinischen Fachangestellten beitragen
- Merkblatt zum Umgang mit Fehlzeiten während der Ausbildung
- Betrieblicher Ausbildungsplan
- Richtlinien über die Voraussetzungen für die Ausbildung von Tiermedizinischen Fachangestellten
- Tätigkeitskatalog für technische Mitarbeiter in der Tierarztpraxis
Vergütung
Gem. § 17 Abs. 1 BBiG haben Ausbildende den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren.
Für Tiermedizinische Fachangestellte wurde zwischen dem Verband medizinischer Fachberufe e.V. und dem Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.V. ein Gehaltstarifvertrag vereinbart, der zum 1. Juni 2025 in Kraft trat. Der Tarifvertrag gilt auch für Auszubildende.
Es ist mindestens die im Tarifvertrag vereinbarte Vergütung zu zahlen,
- wenn die Ausbildenden Mitglied im Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.V. und die Auszubildenden zugleich Mitglied im Verband medizinischer Fachberufe e.V. sind
oder
- der Berufsausbildungsvertrag auf den Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung wirksam Bezug nimmt.
Der Gehaltstarifvertrag sieht folgende Vergütung vor:
- Ausbildungsjahr 900,00 €,
- Ausbildungsjahr 1.000,00 €,
- Ausbildungsjahr 1.100,00 €.
Ist der Ausbildende nicht an den Tarifvertrag gebunden, gelten § 17 Abs. 2 und Abs. 4 BBiG. Demnach beträgt die Mindestausbildungsvergütung:
- Ausbildungsjahr 720,00 €,
- Ausbildungsjahr 805,00 €,
- Ausbildungsjahr 921,00 €.
Wird die Vergütung einzelvertraglich unter der Angemessenheitsgrenze vereinbart, so berührt das grundsätzlich nicht den rechtlichen Bestand des Berufsausbildungsvertrages. Dieser Vertrag kann jedoch nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBiG nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden.
Wir empfehlen die Anwendung des Gehaltstarifvertrages für TFA. Eine Tarifinformation finden Sie hier.