Wir möchten Ihnen zum Sondernewsletter vom 01.07.2022 zusätzliche Hinweise, die sich im Laufe dieser Woche ergeben haben, zur Kenntnis bringen.
Bisher wurde der Tierseuchenkrisenfall als Reaktion auf den ASP-Nachweis nicht ausgerufen.

Weiterhin finden aber Beprobungen und koordinierte Maßnahmen statt. In diesem Geschehen kamen und kommen auch Tierärzt*innen aus der Region zum Einsatz.

Bei entsprechendem Bedarf an tierärztlicher Unterstützung fragt das örtlich zuständige Veterinäramt individuell an. Sollte es zu einer daraus resultierenden Inanspruchnahme von Tierärzt*innen kommen, dann wird die Abrechnung der nachgewiesenen und erbrachten Leistungen in konkludenter Anwendung des Rahmenabkommens von 2019 (Kammer-Info 01/2019) erfolgen. Die notwendigen Formulare und Belegevordrucke dafür würden die beauftragenden Veterinäramter zur Verfügung stellen.

Ausschließlich für den Fall, dass ein Kammermitglied beauftragt wird, diese Formulare jedoch nicht erhält, wenden Sie sich bitte an uns.

Mit Blick auf das Vorgesagte bitten wir weiterhin alle Tierärzt*innen, die nach Schweinhaltungshygieneverordnung tätig werden, die verpflichtenden Untersuchungen nach § 8 in Verbindung mit Anlage 6 zur SchHaltHygV unbedingt zu berücksichtigen und gesetzeskonform durchzuführen.
Demnach hat der Tierhalter bei
*   gehäuftem Auftreten von verendeten Schweinen in einem Stall,
*   gehäuftem Auftreten von Kümmerern,
*   gehäuften fieberhaften Erkrankungen mit Körpertemperaturen über 40,5 °C in einem Stall,
*   Totgeburten oder Todesfällen ungeklärter Ursache bei Schweinen in einem Stall sowie
*   erfolgloser höchstens zweimaliger antimikrobieller Behandlung
die Ursache unverzüglich durch den betreuenden Tierarzt feststellen zu lassen.
In Anlage 6 SchHaltHygV werden die Kriterien für die Feststellung des gehäuften Auftretens von verendeten Schweinen, von Kümmerern und von fieberhaften Erkrankungen festgelegt. So ist beispielsweise für den Mast- und Zuchtbereich ein gehäuftes Auftreten festzustellen, wenn innerhalb von sieben Tagen in einem Stall mehr als zwei Prozent der dort gehaltenen Schweine verenden.

Gemäß Beschluss des Vorstandes der Niedersächsischen Tierseuchenkasse leistet die Tierseuchenkasse eine Beihilfe für die Probenentnahmen und die Untersuchung für Proben, die gemäß § 8 SchHaltHygV untersucht werden.
Eine Zusammenfassung der Kostenübernahmemöglichkeiten finden sie >hier<.

Holger Lorenz
Geschäftsführer