Am 1. November 2021 tritt das 17. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes in Kraft. Über die wesentlichen, Sie als praktizierende Kolleginnen und Kollegen betreffende Änderungen, möchten wir Sie hiermit informieren:

  1. Angabe des Anwendungs- oder Abgabedatums des Arzneimittels
    Beim Einsatz von Arzneimitteln, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten, muss bei der Mitteilung nach § 58b AMG zukünftig das Datum der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels angegeben werden.
  2. Verpflichtende Nullmeldung
    Auch wenn in einem Halbjahr keine Arzneimittel mit antibakteriell wirksamen Stoffen angewendet worden sind, muss dies der zuständigen Behörde mitgeteilt werden (sog. verpflichtende Nullmeldung).
  3. Schriftliche Versicherung auch elektronisch
    Die Versicherung des Tierhalters, dass er sich an die Behandlungsanweisung des Tierarztes gehalten hat, kann zukünftig auch elektronisch direkt in HI-Tier erfolgen.
  4. Wirkstoffkombination von Sulfonamiden und Trimethoprim als ein Wirktag
    Arzneimittel mit der Wirkstoffkombination von Sulfonamiden und Trimethoprim werden zukünftig nicht mehr mit doppelten Wirktagen gezählt.

Wechsel der Zuständigkeit zum 01.01.2022

Des Weiteren möchten wir Sie darüber informieren, dass zum 01.01.2022 die Zuständigkeit für die Überwachung des Antibiotikaminimierungskonzeptes auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen wird.
Das bedeutet, dass die für den jeweiligen Tierhaltungsbetrieb zuständige kommunale Veterinärbehörde Ihr Ansprechpartner zu Themen der Antibiotikaminimierung ist, die Maßnahmenpläne entgegennimmt und prüft sowie die diesbezüglichen Kontrollen auf den tierhaltenden Betrieben durchführt.

Im Hinblick auf den Wechsel der Zuständigkeit können die Maßnahmenpläne ab dem 1. Halbjahr 2021 bereits bei der zuständigen Veterinärbehörde eingereicht werden.
Ab dem 01.01.2022 sind die Maßnahmenpläne ausschließlich an das zuständige Veterinäramt zu übersenden.

Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit