(Update vom 29.09.2020) Die Durchführung der Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 3 des DB 2014/709/EU (ASP-Statusbetrieb) dient der Früherkennung der ASP in der Hausschweinepopulation in einem ASP-Geschehen beim Wildschwein. In einem freiwilligen Verfahren kann zu „Friedenszeiten“ (Betrieb liegt nicht im reglementierten Bereich) ein Eintrag der ASP in die Hausschweinepopulation abgeklärt bzw. ausgeschlossen werden. Diese Untersuchungen können bei Ausbruch der ASP im Wildbestand von der zuständigen Behörde zur Genehmigung des sog. Status berücksichtigt werden.

Wie läuft die sogenannte Statuserlangung ab?

Der Tierhalter meldet seine Teilnahme am „ASP Früherkennungsprogramm“ bei der zuständigen Behörde (Veterinäramt) mit seiner Produktionseinheit (seuchenhygienische Einheit) an, verwaltungstechnisch müssen alle Registriernummern der Produktionseinheit die Teilnahme am freiwilligen ASP-Früherkennungsprogramm beantragen, da sie als „unterschiedliche“ Betriebe gelten. Mit dem ersten Betriebsbesuch durch den Amtstierarzt erfolgt die Kontrolle der Biosicherheit nach Schweinehaltungshygiene-Verordnung. Die klinische Gesundheitskontrolle der Schweine incl. Messen der Körpertemperatur nach Stichprobenschlüssel erfolgt gleichzeitig oder durch den amtl. beauftragten Tierarzt (meistens der Hoftierarzt *s.u.).

Des Weiteren sind pro Kalenderwoche und VVVO-Nummer die ersten beiden in der Woche über 60 Tage alten verendeten oder getöteten Hausschweine durch einen amtl. ermächtigten Tierarzt (Haustierarzt) mittels Blutprobenentnahme auf ASP im vorgeschriebenen Labor untersuchen zu lassen.
Zur Dokumentation von Tierverlusten haben zusätzliche Eingaben durch den Tierhalter in die HIT-Datenbank zu erfolgen, nach aktuellen Informationen hat auch der Haustierarzt dort betriebsspezifische Eingaben zu hinterlegen.

Frühestens nach vier Monaten (regulär zweimal jährlich) erfolgt der zweite Betriebs-Besuch zur Biosicherheitskontrolle des Betriebes sowie die klinische Untersuchung der Schweine.

Für die Aufrechterhaltung der Voraussetzungen des sog. Status ist der Betrieb zweimal jährlich, im Abstand von mindestens 4 Monaten klinisch zu untersuchen und die Biosicherheit zu überprüfen. Die Status-Bescheinigung gilt längstens bis zur weiteren Betriebskontrolle (spätestens nach 8 Monaten). Der Landwirt hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anmeldung zur halbjährlichen Kontrolle rechtzeitig erfolgt.

Die Teilnahme an diesem ASP-Früherkennungsprogramm ist nicht verpflichtend für den Tierhalter. Sämtliche Kosten sind vom Tierhalter zu tragen.
Die Tierseuchenkasse und das Land unterstützen die Teilnehmer durch die Übernahme der Laborkosten für die Untersuchung von z.B. EDTA-Blutproben auf ASP.
Die Kosten der Probenentnahme im Betrieb sind mit der Tierarztpraxis/ dem Probennehmer abzurechnen.
Werden halbjährliche Betriebskontrollen mit klinischer Untersuchung und Kontrolle der Biosicherheit durch die zuständige Behörde oder durch den amtlich beauftragten Tierarzt durchgeführt, so erfolgt die Abrechnung gemäß GOVV.

Für wen ist der sog. Status sinnvoll?

Für Betriebe, die häufig und auch überregional Schweine verbringen, ist die Statuserlangung anzuraten.
Für Schweinemäster, die z.B. im Rein-Rausverfahren Mastschweine aus einem gefährdeten Gebiet heraus verkaufen wollen, kann auch die Stichprobe von max. 59 Blutproben finanziell sinnvoller sein.
Zu bedenken ist ebenfalls die vorgeschriebene Residenzpflicht von 30 Tagen, d.h. zur Statuserlangung und Erhaltung darf zwischen Einstallung und Ausstallung von Tieren die 30 Tagefrist nicht unterschritten werden.

Anzumerken ist die dringliche Bitte, vor einer geplanten ASP-Statuserlangung zur Abklärung von Fragestellungen zu betriebsspezifischen Gegebenheiten unbedingt Kontakt mit der zuständigen Veterinärbehörde aufzunehmen.

(* Eine Einbindung von amtlich ermächtigten Tierärzten kann gemäß § 24 Absatz 2 TierGesG erfolgen.
Die Ermächtigung soll personenbezogen nach Qualifikation (Approbation + Bescheinigung nach § 7 Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)) erfolgen.
Durchgeführte Betriebskontrollen finden unter der Dienstaufsicht der zuständigen Behörde statt.)

Zusammenfassung:
Inge Böhne, Ausschuss für Tierseuchen und Bestandsbetreuung