Die bundesweit gültige Ferkelbetäubungssachkundeverordnung vom 8. Januar 2020 regelt die Durchführung der Betäubung von unter acht Tagen alten männlichen Ferkel durch andere sachkundige Personen als Tierärzte oder Tierärztinnen sowie an das Verfahren der Kastration unter Betäubung. Der § 2 „Ausnahme vom Tierarztvorbehalt“ gestattet abweichend vom § 5 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes sachkundigen Personen die Betäubung bei der Kastration von unter acht Tage alten Ferkeln durchzuführen.

Durch das niedersächsische ML wurde am 26. Mai 2020 der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eine Anerkennung für einen theoretischen Sachkundelehrgang und die anschließende schriftliche und mündliche Prüfung erteilt. Kurse finden derzeit bereits in mehreren Landkreisen statt.

Die Schulung umfasst mindestens 12 Stunden Theorie (Rechtl. Vorschriften, Anatomie, Physiologie, Narkose, Hygiene, Umgang mit Arzneimitteln, Gerätewartung) sowie eine praktische Unterweisung.
Im Anschluss an den 12 Stunden umfassenden theoretischen Lehrgang ist eine schriftliche und mündliche Prüfung abzulegen.
Nach erfolgreich abgelegter Prüfung der theoretischen Kenntnisse beginnt die Praxisphase, die unter der ständigen Aufsicht und Anleitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin zu erfolgen hat.
In Niedersachsen hat man sich darauf geeinigt, dass in der Praxisphase 200 Saugferkel unter acht Tage im Beisein des/der betreuenden Tierarztes/Tierärztin mittels Isoflurannarkose durch den Anwärter zu kastrieren sind.

In NRW handelt es sich entweder um 200 Ferkel, die zu kastrieren sind oder alternativ die innerhalb von zwei Monaten anfallenden Ferkel; hier wird berücksichtigt, dass auch kleinere Betriebe innerhalb einer überschaubaren Zeit die Eignung zur praktischen Prüfung erlangen können.

Nach dieser Übungsphase hat die praktische Prüfung zu erfolgen, in der insbesondere auf die Vorbereitung der Ferkel, Umgang mit den Geräten, Narkoseüberwachung, Reinigung und Desinfektion eingegangen wird. Die Theorie wird durch eine beauftragte Prüfungskommission abgenommen, wobei mindestens eine Person nicht in wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Prüfling stehen darf, die Praxisprüfung erfolgt durch einen Prüfer, eine Prüferin, die durch die zuständige Behörde beauftragt wird.

Für den interessierten Leser können die Schulungsunterlagen auf der Internetseite des BLE abgerufen werden:

TÄ Inge Böhne
Vors. d. Ausschusses für Arzneimittel und Gebühren