Mit der aktuellen Änderung des Infektionsschutzgesetzes (veröffentlicht in der 83. Ausgabe des Bundesgesetzblattes) wurden entsprechende Möglichkeiten geschaffen, die TierärztInnen eine aktive Teilnahme an den Corona-Schutzimpfungen ermöglichen.
Dafür bestehen zwei grundlegende Voraussetzungen:

1. die erfolgreiche, bestätigte, Teilnahme an einer ärztlichen Schulung UND
entweder
2. die persönliche Einbindung in geeignete Strukturen, z. B. mobiles Impfteam, Impfzentrum
oder
3. den TierärztInnen steht eine geeignete Räumlichkeit zur Verfügung, die für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen dieses Virus erforderlich ist.

Die unter 1. benannten Schulungen sind laut Gesetz bis 31.12.2021 zu entwickeln.
Dies wird derzeit umgesetzt.

Im Zuge der Umsetzung dieser Impfmöglichkeit der TierärztInnen nach § 20b Abs. 1 IfSG in eigener Praxis sind neben der verpflichtenden Schulung weitere Voraussetzungen seitens des Bundesgesetzgebers für einen rechtssicheren, komplikationslosen Ablauf zu schaffen.
Zu diesen gehören unter anderem auch die Anpassung/Überarbeitung bestehender Verordnungen (insbesondere der Coronavirus-Impfverordnung) sowie damit zusammenhängender Verwaltungsanweisungen.
Damit ist aufgrund des vorgeschalteten förmlichen Gesetzgebungsverfahrens nicht vor Ende Januar 2022 zu rechnen.
Da wir um Ihr Engagement in dieser Sache wissen, bitten wir um Ihr Verständnis, dass daher noch keine Informationen zu den Rahmenbedingungen vorliegen.

Sehen Sie daher bitte von individuellen Anfragen ab, da diese aktuell nicht beantwortet werden können.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Bundestierärztekammer.