Das nationale Referenzlabor für Blauzungenkrankheit am Friedrich-Loeffler-Institut hat bei Rindern das Blauzungenvirus des Serotyps 8 (BTV8) festgestellt. Im betreffenden Tierbestand wurden keine Krankheitserscheinungen festgestellt. Von der um den Ausbruchsbetrieb eingerichteten Restriktionszone von 150 km sind die Länder Baden-Württemberg und Saarland mit der gesamten Fläche und Teile von Rheinland-Pfalz und Hessen betroffen.

Optionen, die beim Verbringen empfänglicher Tiere aus der Restriktionszone in freie Gebiete innerhalb Deutschlands bestehen, wurden zwischen BMEL und den Ländern abgestimmt. Sie sind in folgender Tabelle zusammengefasst:

Option  zu verbringende TiereVerbringung möglich, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1Geimpfte Tiere ab einem Alter von drei Monaten
  • Grundimmunisierung nach Angaben des Impfstoff-herstellers gegen BTV-8 mit Eintragung in HIT
  • Wiederholungsimpfungen gegen BTV-8 mit Eintragung in HIT wurden jeweils innerhalb von einem Jahr durchgeführt*
  • Einhaltung von mind. 60 Tagen Wartezeit nach Abschluss der Grundimmunisierung vor dem Verbringen
2Geimpfte Tiere ab einem Alter von drei Monaten
  • Grundimmunisierung nach Angaben d. Impfstoffherstellers gegen BTV-8 mit Eintragung in HIT
  • Nach 35 Tagen Wartezeit nach Abschluss der Grundimmunisierung negative virologische Untersuchung der zu verbringenden Tiere mittels PCR (aus EDTA-Blut)
3Kälber bis zum Alter von drei Monaten von geimpften Kühen mit Biestmilchverabreichung
  • Grundimmunisierung der Mutterkuh nach Angaben des Impfstoffherstellers gegen BTV-8 mit Eintragung in HIT, wobei diese vier Wochen vor dem Abkalben abgeschlossen sein muss
  • Wiederholungsimpfungen gegen BTV-8 mit Eintragung in HIT wurden jeweils innerhalb von einem Jahr durchgeführt*
  • Das Kalb muss innerhalb der ersten Lebensstunden Kolostralmilch der Mutter erhalten
  • Bestätigung dieser Voraussetzungen durch den Tierhalter durch Tierhaltererklärung Kälber
4Zucht- / Nutztiere ohne gültigen Impfschutz
  • negative Untersuchung auf BTV-8 mittels PCR (aus EDTA-Blut) innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen; Eintragung des negativen Untersuchungsergebnisses in HIT durch das Untersuchungsamt
  • Behandlung mit Repellent vom Zeitpunkt der Unter-suchung bis zum Verbringen nach Herstellerangaben
  • handschriftliche Bestätigung des Tierhalters auf dem Untersuchungsantrag für PCR-Untersuchung, dass die Repellentbehandlung durchgeführt wird
5Schlachttiere ohne gültigen Impfschut
  • Tiere werden ausschließlich zum Schlachten verbracht
  • Bestätigung des Freiseins von Anzeichen der Blauzungenkrankheit durch den Tierhalter mittels Tierhaltererklärung Schlachttiere, die dem amtlichen Tierarzt am Schlachthof zu übergeben ist

* Eine verzögerte Nachimpfung (z. B. durch Nicht-Verfügbarkeit des Impfstoffes) wird bis zu einem Zeitraum von maximal drei Monaten Verzögerung als Auffrischung toleriert.
Quelle: Erlass des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg v. 21.12.2018

Die Übertragung der virusbedingten Infektionskrankheit findet durch Gnitzen statt. Besonders betroffen sind Rinder und Schafe, aber auch Ziegen und andere Wiederkäuer können infiziert werden. Für den Menschen ist der Erreger nicht gefährlich.

Eine Impfung wird dringend empfohlen, um empfängliche Tiere gegen die Seuche wirksam zu schützen. Sofern Niedersachsen von der Seuche betroffen werden sollte, können Tiere mit gültigem Impfschutz aus Restriktionszonen gehandelt werden. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat darauf hingewiesen, dass ab Anfang Januar 2019 ca. 500.000 Dosen BTV 8-Impfstoff, ausreichend für eine Grundimmunisierung von 250.000 Rindern, zur Verfügung stehen sollen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter anderem unter: 
https://www.tierseucheninfo.niedersachsen.de/startseite/

sowie

https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/blauzungenkrankheit/