In unserem Kammer-Info 1/2009 als Beilage zum März-Heft des Deutschen Tierärzteblattes berichteten wir darüber, dass die Herbst-Delegiertenversammlung der Bundestierärztekammer eine wesentliche Erhöhung des Umfangs der Fortbildungspflicht in der BTK-Musterberufsordnung festgelegt hat.

Die Kammerversammlung der Tierärztekammer Niedersachsen hat im Juni eine Änderung der Berufsordnung beschlossen, durch die diese Empfehlungen im Wesentlichen in niedersächsisches Kammerrecht übernommen worden sind. Die Veröffentlichung der entsprechenden Änderungen der Berufsordnung ist im DTBl. 8/2009 S. 1110 erfolgt und tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Danach besteht für tierärztlich tätige Tierärztinnen und Tierärzte folgende Fortbildungspflicht:

Tierärztin/Tierarzt im Beruf 
20 Stunden/Kalenderjahr
Tierärztin/Tierarzt
mit einer Zusatzbezeichnung
24 Stunden/Kalenderjahr
davon mind. 6 im Bereich der Zusatzbezeichnung
Fachtierärztin/Fachtierarzt
30 Stunden/Kalenderjahr
davon mind. 15 im jeweiligen Gebiet
Tierärztin/Tierarzt
zur Weiterbildung ermächtigt
40 Stunden/Kalenderjahr
davon mind. 20 im Gebiet/Teilgebiet/Bereich der Ermächtigung

 

So weit so gut – komplizierter wird es bei mehreren Bezeichnungen:
Wenn eine Tierärztin oder ein Tierarzt mehrere Bezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung führt oder aber in mehreren Gebieten, Teilgebieten oder Bereichen ermächtigt ist, gilt die Regelung, dass die Mindestfortbildungsstunden (das sind die Stunden, die farblich grün unterlegt sind) zusammenzuzählen sind.

Beispiel
Fachtierärztin/Fachtierarzt mit 3 Anerkennungen:
Fortbildungsumfang 3 x 15 Stunden im jeweiligen Gebiet, also 45 Stunden insgesamt

Zusätzlich ist festgelegt, dass diese Summe nicht unter die jeweils höchste Gesamtfortbildungszeit (rot unterlegt) fallen darf.
Beispiel

Tierärztin/Tierarzt mit einer Fachtierarztbezeichnung und einer Zusatzbezeichnung:
Summe der Mindestfortbildungszeiten: 6 Stunden + 15 Stunden = 21 Stunden

Da diese 21 Stunden unter den für einen Fachtierarzt geforderten 30 Stunden liegen, gilt die Fortbildungszeit von 30 Stunden.

Weiteres Beispiel

Fachtierärztin/Fachtierarzt mit 1 Fachtierarztbezeichnung ohne Ermächtigung und einer Fachtierarztbezeichnung mit Ermächtigung:

Summe der Mindestfortbildungszeiten 15 Stunden + 20 Stunden = 35 Stunden – jedoch mindestens die höhere Gesamtfortbildungszeit, dass heißt 40 Stunden.

Anrechenbar ist nur Fortbildung, die von einer deutschen Tierärztekammer oder der Akademie für tierärztliche Fortbildung anerkannt ist. Kaufmännisch-betriebswirtschaftliche Fortbildung oder Nicht-Präsenz-Fortbildung kann jeweils mit maximal 25 % der gesamten Fortbildungszeit anerkannt werden, bestenfalls also mit insgesamt maximal 50%.
Die Fortbildungspflicht ist nur auf Anforderung gegenüber der Kammer nachzuweisen. Diese wird stichprobenartig, insbesondere anlassbezogen von dieser Kontrollmöglichkeit Gebrauch machen, insbesondere aber dann, wenn sich aufgrund von Beschwerden von Tierhaltern Anzeichen dafür ergeben, dass bestimmte tierärztliche Verrichtungen nicht fachgerecht ausgeführt wurden.

Obwohl es nicht speziell geregelt ist, können fehlende Fortbildungsstunden in einem Kalenderjahr im folgenden Kalenderjahr nachgeholt werden.

Ist eine Tierärztin oder ein Tierarzt nicht tierärztlich tätig, so bedeutet dies nicht, dass keinerlei Fortbildungspflicht besteht. Für diesen Personenkreis gilt nach wie vor die alte allgemeine Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Berufsordnung, allerdings mit dem wichtigen Unterschied, dass eine stundenmäßige Fortbildungsvorgabe nicht vorgeschrieben ist.

Pobanz