Die Zwischenprüfung für Tiermedizinische Fachangestellte findet am 26. November 2019 statt. Anzumelden sind die Auszubildenden, deren Ausbildung bis zum 30. Mai 2018 (einschl.) begonnen hat (3jährige Ausbildung). Bei verkürzter zweijähriger Ausbildung bzw. Umschulung bitten wir, bei der Geschäftsstelle direkt anzufragen (Frau Brandt – Tel. 0511/65511823).

Die Anmeldung ist bis zum 25. Oktober 2019 bei der Geschäftsstelle der Tierärztekammer Niedersachsen, Postfach 69 02 39, 30611 Hannover, vorzunehmen. Die Einladung zur Zwischenprüfung wird Anfang Oktober an die Ausbildungspraxen versandt.

Der formlosen Anmeldung sind beizufügen:

  • Beurteilung der/ des Ausbildenden über die Kenntnisse und Fertigkeiten der/des Auszubildenden sowie ihr/sein Verhalten während der Ausbildung
  • Ablichtung des letzten Berufsschulzeugnisses
  • Berichtsheft/ Ausbildungsnachweis
  • Bescheinigung über die Nachuntersuchung bei Jugendlichen (s.u.)

Das Ende der Anmeldefrist für Auszubildende, die einen Antrag auf vorzeitige Zulassung stellen, ist bereits der 11. Oktober 2019. Dem Antrag sind beizufügen:

  • Beurteilung der/des Ausbildenden über die Kenntnisse und Fertigkeiten der/des Auszubildenden sowie ihr/sein Verhalten während der Ausbildung
  • Ablichtung des letzten Berufsschulzeugnisses

 

Jugendarbeitsschutzgesetz

Jugendliche Auszubildende (Auszubildende, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) haben nach § 33 JArbSchG ihrem Arbeitgeber ein Jahr nach der Aufnahme der Beschäftigung eine Bescheinigung über die ärztliche Nachuntersuchung vorzulegen. Diese Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem der Jugendliche ihm die ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen. Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das unten genannte Beschäftigungsverbot schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.